Regulierung der Luchspopulation
- ShortId
-
99.3498
- Id
-
19993498
- Updated
-
10.04.2024 09:59
- Language
-
de
- Title
-
Regulierung der Luchspopulation
- AdditionalIndexing
-
freie Schlagwörter: Luchs;Tierwelt;Jagd;Tierbestand;Schutz der Tierwelt
- 1
-
- L04K06030408, Tierbestand
- L04K06030307, Tierwelt
- L04K06010408, Schutz der Tierwelt
- L04K01010107, Jagd
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Da sich der Luchs in einigen Regionen der Voralpen, insbesondere im Greyerzerland und im Pays d'Enhaut, stark vermehrt hat, hat das Buwal zusammen mit der Arbeitsgruppe Grossraubtiere ein "Konzept Luchs Schweiz" erarbeitet. Dieses Konzept, das sich bis Ende September 1999 in der Vernehmlassung befand, wurde von den betroffenen Regionen schlecht aufgenommen. Es sieht nämlich keinerlei Massnahmen zur Regulierung des Luchsbestandes vor, so lange sich dieses Tier nicht in der ganzen Schweiz verbreitet hat. Es berücksichtigt die aktuelle Situation in den Voralpen kaum, wo Schafherden regelmässig von Luchsen angegriffen werden und wo die Rehe wegen den Luchsen fast vollständig verschwunden sind.</p><p>Das "Konzept Luchs Schweiz", wie es in die Vernehmlassung gegeben wurde, sieht gegenüber den seit dreissig Jahren geltenden Handlungsgrundsätzen keine grösseren Änderungen vor. Eine Verbesserung der Situation ist also nicht in Sicht und wird sich in den nächsten Jahren auch kaum einstellen. In den dreissig Jahren, in denen der Luchs vollständig geschützt war, erreichte man trotz grossem Aufwand an Material und Personal und trotz heimlichen und illegalen Aussetzungen nicht, dass er sich in der gesamten Schweiz verbreitete. Es ist anzunehmen, dass sich an dieser Situation nicht viel ändern wird. Verfolgt man die gleiche Politik wie bisher, so wird sich der Luchs in der Schweiz nie auf harmonische, tolerierbare und geordnete Weise ansiedeln.</p><p>Es ist utopisch, den Luchs auf rein emotionaler Basis schützen zu wollen. Auch wenn die Populationen in einigen Regionen zu gross sind, so ist das Überleben dieser Tierart doch in keiner Weise gesichert. Der Fortbestand der Art kann, wie man in den letzten Jahren gesehen hat, nicht gewährleistet werden, indem man die Tiere vollständig schützt. Dieser Schutz konnte nicht zu einer Ausbreitung des Luchses beitragen. Eine geordnete Entwicklung des Tierbestandes erfordert Eingriffe des Menschen. Ohne eine massvolle und geordnete Regulierung ist eine Tierart zum Aussterben verurteilt. Nur mit vernünftigen Massnahmen, mit denen die Luchsdichte in einem bestimmten Gebiet reduziert wird, kann kurzfristig verhindert werden, dass der Luchs ausstirbt. Eine solche Regulierung könnte dazu beitragen, dass die Menschen in den ländlichen Gebieten und den Bergregionen im Kanton Freiburg, im Pays d'Enhaut und im Berner Oberland dem Luchs gegenüber wieder freundlicher gesinnt wären, was für die zukünftige Entwicklung der Luchse unbedingt notwendig ist. Dadurch könnte auch verhindert werden, dass andere bedrohte Arten verschwinden. Tatsächlich sollte eine Tierart nicht auf Kosten anderer Arten geschützt werden, auch wenn diese Tiere deshalb nur in einigen wenigen Gebieten verschwinden würden. Das Ziel des Jagdgesetzes besteht ja gerade darin, die Artenvielfalt zu erhalten und keine Tierart auf Kosten einer anderen zu bevorzugen. Das Buwal scheint dieses Ziel bei der Behandlung dieser Frage in den letzten Jahren vergessen zu haben, was sich auch mit dem neuen Konzept nicht ändern wird. Wenn weiterhin in dieser Art und Weise vorgegangen wird, so werden die Luchse und auch andere Tierarten wie das Auerhuhn, das Murmeltier, der Schneehase, Rehe und Gämsen in Regionen aussterben, welche, wie die Freiburger Voralpen, eine grosse Anzahl wildlebender Tierarten beheimateten.</p><p>Deshalb sind folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>a. Verhindern, dass lokal zu grosse Luchspopulationen entstehen. Man weiss schliesslich, dass das für eine ausgeglichene und nachhaltige Entwicklung der Art schädlich und für andere Arten gefährlich ist.</p><p>b. Begünstigen, dass die Luchsdichte dem Lebensraum angepasst wird. So kann gewährleistet werden, dass die Art fortbesteht, die sonst wegen zu wenig Futter oder Lebensraum aussterben würde.</p><p>c. Eingreifen, wenn man feststellt, dass die Luchsdichte zu hoch ist, d. h., wenn mehr als ein Luchs auf einer Fläche von 150 auf 200 Quadratkilometern lebt. Nur so steht jedem einzelnen Luchs genügend Nahrung und Lebensraum zur Verfügung, damit die Art fortbestehen kann.</p><p>d. Vermeiden, dass langfristige Konzepte erstellt werden, da diese nur schwer an die sich schnell verändernde Situation angepasst werden können.</p><p>e. Ermöglichen, dass die kantonalen Behörden autonomer über das Eingreifen in den Luchsbestand entscheiden können. Ihre Einschätzung der lokalen Gegebenheiten und effektiver Eingriffsmöglichkeiten in Notsituationen ist meistens realistischer.</p>
- <p>Der Luchs ist eine durch das Jagdgesetz geschützte Art (Art. 7 JSG). Seit der Wiederansiedlung des Luchses kam es regional immer wieder zu natürlichen Schwankungen der Luchsdichte. Die Bestände haben in den letzten Jahren aber gesamtschweizerisch nicht zugenommen, und das Verbreitungsgebiet des Luchses hat sich nicht vergrössert. Insgesamt ist der Bestand des Luchses und sein Verbreitungsgebiet in den Alpen und im Jura zu klein, um das langfristige Überleben dieser Art in der Schweiz zu gewährleisten. Die Bestände der wichtigsten Beutetiere Reh und Gemse sind trotz der Anwesenheit des Luchses in den letzten zwanzig Jahren weiter angestiegen, und diese sind weder regional noch gesamtschweizerisch gefährdet. Die Schäden an Nutztieren halten sich, gemessen am gesamten, in der Schweiz gesömmerten Bestand in einem bescheidenen Rahmen. Einzelne Kleinviehbesitzer können jedoch stark betroffen sein. Sie werden durch den Bund und die Kantone entschädigt. Eine Reduktion der Luchsbestände soll zudem ermöglicht werden, wenn die Schäden an Nutztieren zu gross werden und andere Wildarten in ihrem Bestand gefährdet werden.</p><p>1996 hat der Bundesrat mit der Revision von Artikel 10 der Jagdverordnung (JSV) weitere rechtliche Grundlagen zur Lösung von Problemen durch Grossraubtiere geschaffen. Darin wird das Buwal ermächtigt, Konzepte für diese Tierarten zu erstellen, in denen namentlich "Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder Fang, die Verhütung und Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen" festgelegt werden sollen.</p><p>Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde vom Buwal zusammen mit den Kantonen das "Konzept Luchs Schweiz" erarbeitet und Ende August 2000 gemeinsam der Öffentlichkeit vorgestellt.</p><p>Das Hauptziel des Konzeptes ist die langfristige Erhaltung eines lebensfähigen Luchsbestandes, indem die Voraussetzungen für die Verbreitung des Luchses in neue Lebensräume geschaffen werden.</p><p>Für das Erreichen dieses Zieles sind folgende Hauptmassnahmen vorgesehen:</p><p>- Langfristige Verbreitung von Luchsen, indem die voneinander isolierten Lebensräume der Luchse mittels Wildtierpassagen miteinander verbunden werden. Die entsprechende UVEK-Weisung über die Planung und den Bau von Wildtierpassagen über Verkehrswege ist kurz vor der Fertigstellung.</p><p>- Kurzfristige Verbreitung von Luchsen mittels Umsiedlungen von Luchsen in noch nicht durch Luchse besiedelte Lebensräume. </p><p>- Schadenverhütungsmassnahmen (z. B. Herdenschutzhunde, Hirten, Elektrozäune, Schutzhalsbänder) werden durch den Bund gefördert.</p><p>- Schäden von Luchsen an Nutztieren werden zu 80 Prozent durch den Bund und zu 20 Prozent durch die Kantone abgegolten. Zum Vergleich betrug der Bundesbeitrag zum Zeitpunkt der Eingabe der Motion 30 bis 50 Prozent, je nach Finanzkraft der Kantone.</p><p>- Eingriffe in den Luchsbestand können vorgenommen werden, wenn erstens einzelne Tiere einen grossen Schaden an Nutztieren anrichten (Art. 10 JSV), zweitens die Artenvielfalt gefährdet ist, indem seltene Arten in ihrem Bestand zusätzlich durch Luchse gefährdet werden (Art. 7 JSG), und drittens ein zu hoher Luchsbestand grosse Schäden verursacht oder eine Gefährdung anderer Arten darstellt (Art. 12 JSG). Die entsprechenden Eingriffskompetenzen werden nach der eingeleiteten Änderung der JSV an die Kantone delegiert.</p><p>Für die Umsetzung des "Konzept Luchs Schweiz" wurde die Schweiz in Kompartimente eingeteilt. In jedem Kompartiment sollen interkantonale Kommissionen entstehen, in denen Vertreter der betroffenen Kantone sowie des Bundes Einsitz nehmen. Diese Kommissionen beraten die einzelnen Kantone u. a. bei Eingriffen in den Luchsbestand und bei der Öffentlichkeitsarbeit.</p><p>Das "Konzept Luchs Schweiz" ermöglicht Eingriffe in die Luchsbestände und deckt daher die Anliegen des Motionärs ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass lokal zu grosse Luchspopulationen entstehen, und um den Luchsbestand bei zu hoher Dichte auf eine vernünftige Zahl zu reduzieren.</p>
- Regulierung der Luchspopulation
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Da sich der Luchs in einigen Regionen der Voralpen, insbesondere im Greyerzerland und im Pays d'Enhaut, stark vermehrt hat, hat das Buwal zusammen mit der Arbeitsgruppe Grossraubtiere ein "Konzept Luchs Schweiz" erarbeitet. Dieses Konzept, das sich bis Ende September 1999 in der Vernehmlassung befand, wurde von den betroffenen Regionen schlecht aufgenommen. Es sieht nämlich keinerlei Massnahmen zur Regulierung des Luchsbestandes vor, so lange sich dieses Tier nicht in der ganzen Schweiz verbreitet hat. Es berücksichtigt die aktuelle Situation in den Voralpen kaum, wo Schafherden regelmässig von Luchsen angegriffen werden und wo die Rehe wegen den Luchsen fast vollständig verschwunden sind.</p><p>Das "Konzept Luchs Schweiz", wie es in die Vernehmlassung gegeben wurde, sieht gegenüber den seit dreissig Jahren geltenden Handlungsgrundsätzen keine grösseren Änderungen vor. Eine Verbesserung der Situation ist also nicht in Sicht und wird sich in den nächsten Jahren auch kaum einstellen. In den dreissig Jahren, in denen der Luchs vollständig geschützt war, erreichte man trotz grossem Aufwand an Material und Personal und trotz heimlichen und illegalen Aussetzungen nicht, dass er sich in der gesamten Schweiz verbreitete. Es ist anzunehmen, dass sich an dieser Situation nicht viel ändern wird. Verfolgt man die gleiche Politik wie bisher, so wird sich der Luchs in der Schweiz nie auf harmonische, tolerierbare und geordnete Weise ansiedeln.</p><p>Es ist utopisch, den Luchs auf rein emotionaler Basis schützen zu wollen. Auch wenn die Populationen in einigen Regionen zu gross sind, so ist das Überleben dieser Tierart doch in keiner Weise gesichert. Der Fortbestand der Art kann, wie man in den letzten Jahren gesehen hat, nicht gewährleistet werden, indem man die Tiere vollständig schützt. Dieser Schutz konnte nicht zu einer Ausbreitung des Luchses beitragen. Eine geordnete Entwicklung des Tierbestandes erfordert Eingriffe des Menschen. Ohne eine massvolle und geordnete Regulierung ist eine Tierart zum Aussterben verurteilt. Nur mit vernünftigen Massnahmen, mit denen die Luchsdichte in einem bestimmten Gebiet reduziert wird, kann kurzfristig verhindert werden, dass der Luchs ausstirbt. Eine solche Regulierung könnte dazu beitragen, dass die Menschen in den ländlichen Gebieten und den Bergregionen im Kanton Freiburg, im Pays d'Enhaut und im Berner Oberland dem Luchs gegenüber wieder freundlicher gesinnt wären, was für die zukünftige Entwicklung der Luchse unbedingt notwendig ist. Dadurch könnte auch verhindert werden, dass andere bedrohte Arten verschwinden. Tatsächlich sollte eine Tierart nicht auf Kosten anderer Arten geschützt werden, auch wenn diese Tiere deshalb nur in einigen wenigen Gebieten verschwinden würden. Das Ziel des Jagdgesetzes besteht ja gerade darin, die Artenvielfalt zu erhalten und keine Tierart auf Kosten einer anderen zu bevorzugen. Das Buwal scheint dieses Ziel bei der Behandlung dieser Frage in den letzten Jahren vergessen zu haben, was sich auch mit dem neuen Konzept nicht ändern wird. Wenn weiterhin in dieser Art und Weise vorgegangen wird, so werden die Luchse und auch andere Tierarten wie das Auerhuhn, das Murmeltier, der Schneehase, Rehe und Gämsen in Regionen aussterben, welche, wie die Freiburger Voralpen, eine grosse Anzahl wildlebender Tierarten beheimateten.</p><p>Deshalb sind folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>a. Verhindern, dass lokal zu grosse Luchspopulationen entstehen. Man weiss schliesslich, dass das für eine ausgeglichene und nachhaltige Entwicklung der Art schädlich und für andere Arten gefährlich ist.</p><p>b. Begünstigen, dass die Luchsdichte dem Lebensraum angepasst wird. So kann gewährleistet werden, dass die Art fortbesteht, die sonst wegen zu wenig Futter oder Lebensraum aussterben würde.</p><p>c. Eingreifen, wenn man feststellt, dass die Luchsdichte zu hoch ist, d. h., wenn mehr als ein Luchs auf einer Fläche von 150 auf 200 Quadratkilometern lebt. Nur so steht jedem einzelnen Luchs genügend Nahrung und Lebensraum zur Verfügung, damit die Art fortbestehen kann.</p><p>d. Vermeiden, dass langfristige Konzepte erstellt werden, da diese nur schwer an die sich schnell verändernde Situation angepasst werden können.</p><p>e. Ermöglichen, dass die kantonalen Behörden autonomer über das Eingreifen in den Luchsbestand entscheiden können. Ihre Einschätzung der lokalen Gegebenheiten und effektiver Eingriffsmöglichkeiten in Notsituationen ist meistens realistischer.</p>
- <p>Der Luchs ist eine durch das Jagdgesetz geschützte Art (Art. 7 JSG). Seit der Wiederansiedlung des Luchses kam es regional immer wieder zu natürlichen Schwankungen der Luchsdichte. Die Bestände haben in den letzten Jahren aber gesamtschweizerisch nicht zugenommen, und das Verbreitungsgebiet des Luchses hat sich nicht vergrössert. Insgesamt ist der Bestand des Luchses und sein Verbreitungsgebiet in den Alpen und im Jura zu klein, um das langfristige Überleben dieser Art in der Schweiz zu gewährleisten. Die Bestände der wichtigsten Beutetiere Reh und Gemse sind trotz der Anwesenheit des Luchses in den letzten zwanzig Jahren weiter angestiegen, und diese sind weder regional noch gesamtschweizerisch gefährdet. Die Schäden an Nutztieren halten sich, gemessen am gesamten, in der Schweiz gesömmerten Bestand in einem bescheidenen Rahmen. Einzelne Kleinviehbesitzer können jedoch stark betroffen sein. Sie werden durch den Bund und die Kantone entschädigt. Eine Reduktion der Luchsbestände soll zudem ermöglicht werden, wenn die Schäden an Nutztieren zu gross werden und andere Wildarten in ihrem Bestand gefährdet werden.</p><p>1996 hat der Bundesrat mit der Revision von Artikel 10 der Jagdverordnung (JSV) weitere rechtliche Grundlagen zur Lösung von Problemen durch Grossraubtiere geschaffen. Darin wird das Buwal ermächtigt, Konzepte für diese Tierarten zu erstellen, in denen namentlich "Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder Fang, die Verhütung und Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen" festgelegt werden sollen.</p><p>Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde vom Buwal zusammen mit den Kantonen das "Konzept Luchs Schweiz" erarbeitet und Ende August 2000 gemeinsam der Öffentlichkeit vorgestellt.</p><p>Das Hauptziel des Konzeptes ist die langfristige Erhaltung eines lebensfähigen Luchsbestandes, indem die Voraussetzungen für die Verbreitung des Luchses in neue Lebensräume geschaffen werden.</p><p>Für das Erreichen dieses Zieles sind folgende Hauptmassnahmen vorgesehen:</p><p>- Langfristige Verbreitung von Luchsen, indem die voneinander isolierten Lebensräume der Luchse mittels Wildtierpassagen miteinander verbunden werden. Die entsprechende UVEK-Weisung über die Planung und den Bau von Wildtierpassagen über Verkehrswege ist kurz vor der Fertigstellung.</p><p>- Kurzfristige Verbreitung von Luchsen mittels Umsiedlungen von Luchsen in noch nicht durch Luchse besiedelte Lebensräume. </p><p>- Schadenverhütungsmassnahmen (z. B. Herdenschutzhunde, Hirten, Elektrozäune, Schutzhalsbänder) werden durch den Bund gefördert.</p><p>- Schäden von Luchsen an Nutztieren werden zu 80 Prozent durch den Bund und zu 20 Prozent durch die Kantone abgegolten. Zum Vergleich betrug der Bundesbeitrag zum Zeitpunkt der Eingabe der Motion 30 bis 50 Prozent, je nach Finanzkraft der Kantone.</p><p>- Eingriffe in den Luchsbestand können vorgenommen werden, wenn erstens einzelne Tiere einen grossen Schaden an Nutztieren anrichten (Art. 10 JSV), zweitens die Artenvielfalt gefährdet ist, indem seltene Arten in ihrem Bestand zusätzlich durch Luchse gefährdet werden (Art. 7 JSG), und drittens ein zu hoher Luchsbestand grosse Schäden verursacht oder eine Gefährdung anderer Arten darstellt (Art. 12 JSG). Die entsprechenden Eingriffskompetenzen werden nach der eingeleiteten Änderung der JSV an die Kantone delegiert.</p><p>Für die Umsetzung des "Konzept Luchs Schweiz" wurde die Schweiz in Kompartimente eingeteilt. In jedem Kompartiment sollen interkantonale Kommissionen entstehen, in denen Vertreter der betroffenen Kantone sowie des Bundes Einsitz nehmen. Diese Kommissionen beraten die einzelnen Kantone u. a. bei Eingriffen in den Luchsbestand und bei der Öffentlichkeitsarbeit.</p><p>Das "Konzept Luchs Schweiz" ermöglicht Eingriffe in die Luchsbestände und deckt daher die Anliegen des Motionärs ab.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass lokal zu grosse Luchspopulationen entstehen, und um den Luchsbestand bei zu hoher Dichte auf eine vernünftige Zahl zu reduzieren.</p>
- Regulierung der Luchspopulation
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