Eheschliessungen zwecks Erlangung des Aufenthaltsrechtes

ShortId
99.3504
Id
19993504
Updated
25.06.2025 02:22
Language
de
Title
Eheschliessungen zwecks Erlangung des Aufenthaltsrechtes
AdditionalIndexing
Ausländer/in;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Mischehe;Eheschliessung;Rechtsmissbrauch
1
  • L04K05060108, Mischehe
  • L05K0103010304, Eheschliessung
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K05070205, Rechtsmissbrauch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Vermehrt werden von den kantonalen Zivilstandsämtern Klagen laut, dass viele Ehen von Schweizerinnen und Schweizern mit einem Ausländer oder einer Ausländerin mit dem Ziel geschlossen werden, die Aufenthaltsbewilligung auf diese Weise zu erlangen oder zu verlängern. In einzelnen Kantonen geht man davon aus, dass 20 Prozent solcher Ehen, die mit ausländischen Staatsangehörigen geschlossen werden, der Umgehung des Aufenthaltsrechtes dienen.</p><p>Im Entwurf zur kürzlich beschlossenen Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) ist klar festgelegt, dass solche Missbräuche bekämpft werden sollen. In Artikel 7 Absatz 2 ist festgehalten:</p><p>"Kein Anspruch (auf Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) besteht, wenn die Ehe rechtsmissbräuchlich mit dem Ziel einer Umgehung der Vorschriften über den Aufenthalt und die Niederlassung einschliesslich jener über die Begrenzung der Zahl der Ausländer eingegangen wurde oder an ihr mit dem Ziel festgehalten wird. Ein Rechtsmissbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn:</p><p>a. die Ehe ohne Absicht zur Gründung einer Lebensgemeinschaft geschlossen wurde;</p><p>b. der ausländische Ehegatte für den Eheabschluss nachweislich finanzielle oder geldwerte Leistungen erbracht hat;</p><p>c. der ausländische Ehegatte vor der Heirat ernsthaft mit einer Aus- oder Wegweisung hatte rechnen müssen;</p><p>d. an der Ehe lediglich festgehalten wird, damit der ausländische Ehegatte seinen Aufenthalts- oder Niederlassungsanspruch nicht verliert."</p><p>Für die Ausländerbehörden ist es schwierig, Missbrauchstatbestände zu entdecken. Falls sie dann doch einen offensichtlichen Missbrauch feststellen können, sind die Ehen in der Regel längst geschlossen.</p><p>Eigentlich hätte der Bund mit dem oben zitierten Artikel 7 Absatz 2 Anag ein griffiges Instrument zur Hand, um solche Missbräuche zu bekämpfen. Allerdings müssten sich Vertreter der Kantone und des Bundes überlegen, wie diese Vorschriften wirkungsvoll in die Praxis umgesetzt werden könnten. Aus diesem Grund bitte ich um Einsetzung einer Arbeitsgruppe oder um Erweiterung des Auftrages bei einer kürzlich zu Ausländerfragen eingesetzten Arbeitsgruppe. Diese Arbeitsgruppe, die aus Personen zusammengesetzt sein muss, die sich tagtäglich mit solchen Problemen beschäftigen, muss den Sachverhalt in den Kantonen ermitteln und zuhanden des Departementes Vorschläge erarbeiten, wie dieser Rechtsmissbrauch sofort und wirkungsvoll bekämpft werden kann.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat im Rahmen der laufenden Totalrevision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die zuhanden des zuständigen Departementes Vorschläge ausarbeitet, wie der Rechtsmissbrauch bei der Eheschliessung zwecks Erlangung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wirkungsvoll bekämpft werden kann.</p>
  • Eheschliessungen zwecks Erlangung des Aufenthaltsrechtes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vermehrt werden von den kantonalen Zivilstandsämtern Klagen laut, dass viele Ehen von Schweizerinnen und Schweizern mit einem Ausländer oder einer Ausländerin mit dem Ziel geschlossen werden, die Aufenthaltsbewilligung auf diese Weise zu erlangen oder zu verlängern. In einzelnen Kantonen geht man davon aus, dass 20 Prozent solcher Ehen, die mit ausländischen Staatsangehörigen geschlossen werden, der Umgehung des Aufenthaltsrechtes dienen.</p><p>Im Entwurf zur kürzlich beschlossenen Revision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) ist klar festgelegt, dass solche Missbräuche bekämpft werden sollen. In Artikel 7 Absatz 2 ist festgehalten:</p><p>"Kein Anspruch (auf Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) besteht, wenn die Ehe rechtsmissbräuchlich mit dem Ziel einer Umgehung der Vorschriften über den Aufenthalt und die Niederlassung einschliesslich jener über die Begrenzung der Zahl der Ausländer eingegangen wurde oder an ihr mit dem Ziel festgehalten wird. Ein Rechtsmissbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn:</p><p>a. die Ehe ohne Absicht zur Gründung einer Lebensgemeinschaft geschlossen wurde;</p><p>b. der ausländische Ehegatte für den Eheabschluss nachweislich finanzielle oder geldwerte Leistungen erbracht hat;</p><p>c. der ausländische Ehegatte vor der Heirat ernsthaft mit einer Aus- oder Wegweisung hatte rechnen müssen;</p><p>d. an der Ehe lediglich festgehalten wird, damit der ausländische Ehegatte seinen Aufenthalts- oder Niederlassungsanspruch nicht verliert."</p><p>Für die Ausländerbehörden ist es schwierig, Missbrauchstatbestände zu entdecken. Falls sie dann doch einen offensichtlichen Missbrauch feststellen können, sind die Ehen in der Regel längst geschlossen.</p><p>Eigentlich hätte der Bund mit dem oben zitierten Artikel 7 Absatz 2 Anag ein griffiges Instrument zur Hand, um solche Missbräuche zu bekämpfen. Allerdings müssten sich Vertreter der Kantone und des Bundes überlegen, wie diese Vorschriften wirkungsvoll in die Praxis umgesetzt werden könnten. Aus diesem Grund bitte ich um Einsetzung einer Arbeitsgruppe oder um Erweiterung des Auftrages bei einer kürzlich zu Ausländerfragen eingesetzten Arbeitsgruppe. Diese Arbeitsgruppe, die aus Personen zusammengesetzt sein muss, die sich tagtäglich mit solchen Problemen beschäftigen, muss den Sachverhalt in den Kantonen ermitteln und zuhanden des Departementes Vorschläge erarbeiten, wie dieser Rechtsmissbrauch sofort und wirkungsvoll bekämpft werden kann.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat im Rahmen der laufenden Totalrevision des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die zuhanden des zuständigen Departementes Vorschläge ausarbeitet, wie der Rechtsmissbrauch bei der Eheschliessung zwecks Erlangung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wirkungsvoll bekämpft werden kann.</p>
    • Eheschliessungen zwecks Erlangung des Aufenthaltsrechtes

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