Betreuungsgutschriften bei Pflege von Hilflosen

ShortId
99.3512
Id
19993512
Updated
10.04.2024 09:11
Language
de
Title
Betreuungsgutschriften bei Pflege von Hilflosen
AdditionalIndexing
Gebrechlichenpflege;Hilflosenentschädigung;Entschädigung
1
  • L04K01040111, Hilflosenentschädigung
  • L04K01040402, Gebrechlichenpflege
  • L05K0507020201, Entschädigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Anlässlich der 10. AHV-Revision wurde eine Betreuungsgutschrift für die Pflege von Hilflosen eingeführt. Wer Angehörige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreut, hat Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift.</p><p>Gemäss Wortlaut des Gesetzes wird die Betreuungsgutschrift nur für die Pflege von Hilflosen nach AHVG bzw. IVG gewährt, nicht aber für die Pflege von Personen, die eine Hilflosenentschädigung von der Unfallversicherung oder von der Militärversicherung erhalten. Diese Situation ist stossend, ist doch der Pflegeaufwand nicht davon abhängig, ob es sich um Alte, Invalide oder um Unfallopfer nach UVG oder MVG handelt.</p><p>Damit wird ein gleicher Sachverhalt ungleich beurteilt. Das widerspricht dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung.</p>
  • <p>Die bisherigen Erfahrungen betreffend die mit der 10. AHV-Revision eingeführten Betreuungsgutschriften zeigen, dass die Anspruchsbedingungen zu eng gefasst worden sind. Im Rahmen der 11. AHV-Revision schlägt der Bundesrat daher folgende Korrekturen vor.</p><p>Die geltende Regelung beschränkt die Gewährung von Betreuungsgutschriften auf die Pflege von Verwandten mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mittlere oder schwere Hilflosigkeit. Häufig werden aber gleiche Betreuungspflichten auch gegenüber Personen wahrgenommen, die ausschliesslich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben. Der Bundesrat schlägt daher vor, den betreuenden Personen auch in diesen Fällen Betreuungsgutschriften zu gewähren. </p><p>Betreuungsgutschriften werden heute ausserdem nur gewährt, wenn die betreute Person im gemeinsamen Haushalt der betreuenden Person lebt oder doch wenigstens in deren unmittelbaren Nachbarschaft. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dieses Erfordernis den wirklichen Gegebenheiten zu wenig Rechnung trägt. Die meisten Betreuungsgutschriften betreffen nämlich Personen, die ihre betagten Eltern oder Schwiegereltern betreuen. Heutzutage ist es jedoch in der Regel nicht mehr so, dass verschiedene Generationen unter einem Dach wohnen oder in unmittelbarer Nähe. Ausserdem ist die Mobilität heute so gross, dass es möglich ist, jemanden intensiv zu betreuen, auch wenn die Betreuerin oder der Betreuer nicht in der engen Nachbarschaft der betreuten Person wohnt. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, Betreuungsgutschriften auch zu gewähren, wenn die betreuende Person in einem Umkreis von nicht mehr als 20 Kilometer von der betreuten Person wohnt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 29septies Absatz 1 AHVG so zu ergänzen, dass die Betreuungsgutschrift auch bei Pflege nach UVG und MVG gewährt wird.</p>
  • Betreuungsgutschriften bei Pflege von Hilflosen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Anlässlich der 10. AHV-Revision wurde eine Betreuungsgutschrift für die Pflege von Hilflosen eingeführt. Wer Angehörige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreut, hat Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift.</p><p>Gemäss Wortlaut des Gesetzes wird die Betreuungsgutschrift nur für die Pflege von Hilflosen nach AHVG bzw. IVG gewährt, nicht aber für die Pflege von Personen, die eine Hilflosenentschädigung von der Unfallversicherung oder von der Militärversicherung erhalten. Diese Situation ist stossend, ist doch der Pflegeaufwand nicht davon abhängig, ob es sich um Alte, Invalide oder um Unfallopfer nach UVG oder MVG handelt.</p><p>Damit wird ein gleicher Sachverhalt ungleich beurteilt. Das widerspricht dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung.</p>
    • <p>Die bisherigen Erfahrungen betreffend die mit der 10. AHV-Revision eingeführten Betreuungsgutschriften zeigen, dass die Anspruchsbedingungen zu eng gefasst worden sind. Im Rahmen der 11. AHV-Revision schlägt der Bundesrat daher folgende Korrekturen vor.</p><p>Die geltende Regelung beschränkt die Gewährung von Betreuungsgutschriften auf die Pflege von Verwandten mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mittlere oder schwere Hilflosigkeit. Häufig werden aber gleiche Betreuungspflichten auch gegenüber Personen wahrgenommen, die ausschliesslich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben. Der Bundesrat schlägt daher vor, den betreuenden Personen auch in diesen Fällen Betreuungsgutschriften zu gewähren. </p><p>Betreuungsgutschriften werden heute ausserdem nur gewährt, wenn die betreute Person im gemeinsamen Haushalt der betreuenden Person lebt oder doch wenigstens in deren unmittelbaren Nachbarschaft. Die Erfahrung hat gezeigt, dass dieses Erfordernis den wirklichen Gegebenheiten zu wenig Rechnung trägt. Die meisten Betreuungsgutschriften betreffen nämlich Personen, die ihre betagten Eltern oder Schwiegereltern betreuen. Heutzutage ist es jedoch in der Regel nicht mehr so, dass verschiedene Generationen unter einem Dach wohnen oder in unmittelbarer Nähe. Ausserdem ist die Mobilität heute so gross, dass es möglich ist, jemanden intensiv zu betreuen, auch wenn die Betreuerin oder der Betreuer nicht in der engen Nachbarschaft der betreuten Person wohnt. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, Betreuungsgutschriften auch zu gewähren, wenn die betreuende Person in einem Umkreis von nicht mehr als 20 Kilometer von der betreuten Person wohnt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 29septies Absatz 1 AHVG so zu ergänzen, dass die Betreuungsgutschrift auch bei Pflege nach UVG und MVG gewährt wird.</p>
    • Betreuungsgutschriften bei Pflege von Hilflosen

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