Schmiergelder. Keine Steuerabzüge
- ShortId
-
99.3518
- Id
-
19993518
- Updated
-
10.04.2024 08:09
- Language
-
de
- Title
-
Schmiergelder. Keine Steuerabzüge
- AdditionalIndexing
-
Steuerabzug;Schmiergelder;Steuerstrafrecht
- 1
-
- L04K11070304, Steuerabzug
- L06K050102010401, Schmiergelder
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aufgrund der Parlamentarischen Initiative Carobbio (93.440) werden Bestechungsgelder an Amtsträgerinnen und Amtsträger im In- und Ausland zukünftig bei der Gewinnsteuer des Bundes und der Kantone nicht mehr zum Abzug zugelassen werden. Ausgeklammert (und damit weiterhin abzugsfähig) bleiben dagegen alle anderen Zahlungen (so genannte Schmiergelder), die ein pflichtwidriges Verhalten des Empfängers im Interesse des Leistenden bezwecken, sofern sie geschäftsmässig begründet sind. Denn das einschlägige Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. November 1946 bleibt weiterhin in Kraft.</p><p>Diese Gesetzeslücke ist zügig zu schliessen. Der Bundesrat sollte damit nicht zuwarten, bis unser Land aufgrund der steuerlichen Belohnung von Schmiergeldern international unter Druck gerät.</p>
- <p>1. Am 22. Dezember 1999 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern beschlossen. Mit diesem Gesetz werden das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ergänzt, um die Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern an schweizerische oder fremde Amtsträger ausdrücklich auszuschliessen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt wird. Mit dieser Revision wird den steuerrechtlichen Anforderungen der OECD-Empfehlungen vom Mai 1997 entsprochen, welche darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen unterbinden.</p><p>Ebenfalls am 22. Dezember 1999 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die Revision des Korruptionsstrafrechtes. Mit dieser Vorlage sollen die Schwächen des geltenden Strafrechtes bei der Bekämpfung der inländischen und namentlich der grenzüberschreitenden Bestechung behoben werden. Auch diese Revision geht auf die erwähnten umfassenden OECD-Empfehlungen vom Mai 1997 zurück. Weil die OECD-Mitgliedstaaten die Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger als derart zentral eingestuft haben, vereinbarten sie, die diesbezüglichen Elemente der Empfehlung in eine Konvention überzuführen.</p><p>2. Die vorliegende Motion verlangt nun, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht nur für Bestechungsgelder, sondern auch für Schmiergelder gesetzlich ausgeschlossen wird. Wie die Bestechungsgelder werden auch die Schmiergelder entrichtet, um den Empfänger zu einem pflichtwidrigen Verhalten im Interesse des Zahlenden zu veranlassen. Bestechungsgelder und Schmiergelder unterscheiden sich in folgendem Punkt: Während es sich bei Bestechungsgeldern beim Leistungsempfänger immer um eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person handelt, ist bei Schmiergeldern der Leistungsempfänger eine Privatperson. Deshalb spricht man denn auch im zweiten Fall von Privatbestechung.</p><p>3. Eine im Vorverfahren der in Ziffer 1 erwähnten Steuergesetzgebung eingesetzte Expertengruppe studierte u. a. die Frage, ob die steuerliche Nichtabziehbarkeit sich auf die Bezahlung von Bestechungsgeldern beschränken oder auch auf Schmiergelder ausgedehnt werden solle. Sie kam dann nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass eine Ausdehnung auf alle Schmiergelder zu einem problematischen Alleingang der Schweiz führen würde.</p><p>Nicht nur der Bundesrat, sondern insbesondere auch die eidgenössischen Räte haben entschieden, die Unzulässigkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit auf Bestechungsgelder zu beschränken. Es würde daher wenig Sinn machen, kurz nach der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung diese auf Schmiergelder auszudehnen. Besser scheint es, nun die Umsetzung der neuen Gesetzgebung und erste Erfahrungen damit abzuwarten.</p><p>Vor allfälligen zusätzlichen Schritten gilt es zudem, die internationale Entwicklung im Bereich der Korruptionsbekämpfung weiterzuverfolgen. Der Bundesrat erachtet es deshalb aus heutiger Sicht als verfrüht, an eine Revision der Bestimmungen über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern zu denken oder eine solche Revision gar schon vorzubereiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten bis Ende des Jahres 2001 eine Vorlage zu unterbreiten, damit die Zahlung von Schmiergeldern im Rahmen der Gewinnsteuer von Bund und Kantonen nicht mehr als geschäftsmässiger Aufwand betrachtet und zum Abzug zugelassen wird.</p>
- Schmiergelder. Keine Steuerabzüge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Aufgrund der Parlamentarischen Initiative Carobbio (93.440) werden Bestechungsgelder an Amtsträgerinnen und Amtsträger im In- und Ausland zukünftig bei der Gewinnsteuer des Bundes und der Kantone nicht mehr zum Abzug zugelassen werden. Ausgeklammert (und damit weiterhin abzugsfähig) bleiben dagegen alle anderen Zahlungen (so genannte Schmiergelder), die ein pflichtwidriges Verhalten des Empfängers im Interesse des Leistenden bezwecken, sofern sie geschäftsmässig begründet sind. Denn das einschlägige Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. November 1946 bleibt weiterhin in Kraft.</p><p>Diese Gesetzeslücke ist zügig zu schliessen. Der Bundesrat sollte damit nicht zuwarten, bis unser Land aufgrund der steuerlichen Belohnung von Schmiergeldern international unter Druck gerät.</p>
- <p>1. Am 22. Dezember 1999 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern beschlossen. Mit diesem Gesetz werden das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ergänzt, um die Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern an schweizerische oder fremde Amtsträger ausdrücklich auszuschliessen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt wird. Mit dieser Revision wird den steuerrechtlichen Anforderungen der OECD-Empfehlungen vom Mai 1997 entsprochen, welche darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen unterbinden.</p><p>Ebenfalls am 22. Dezember 1999 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die Revision des Korruptionsstrafrechtes. Mit dieser Vorlage sollen die Schwächen des geltenden Strafrechtes bei der Bekämpfung der inländischen und namentlich der grenzüberschreitenden Bestechung behoben werden. Auch diese Revision geht auf die erwähnten umfassenden OECD-Empfehlungen vom Mai 1997 zurück. Weil die OECD-Mitgliedstaaten die Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger als derart zentral eingestuft haben, vereinbarten sie, die diesbezüglichen Elemente der Empfehlung in eine Konvention überzuführen.</p><p>2. Die vorliegende Motion verlangt nun, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht nur für Bestechungsgelder, sondern auch für Schmiergelder gesetzlich ausgeschlossen wird. Wie die Bestechungsgelder werden auch die Schmiergelder entrichtet, um den Empfänger zu einem pflichtwidrigen Verhalten im Interesse des Zahlenden zu veranlassen. Bestechungsgelder und Schmiergelder unterscheiden sich in folgendem Punkt: Während es sich bei Bestechungsgeldern beim Leistungsempfänger immer um eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person handelt, ist bei Schmiergeldern der Leistungsempfänger eine Privatperson. Deshalb spricht man denn auch im zweiten Fall von Privatbestechung.</p><p>3. Eine im Vorverfahren der in Ziffer 1 erwähnten Steuergesetzgebung eingesetzte Expertengruppe studierte u. a. die Frage, ob die steuerliche Nichtabziehbarkeit sich auf die Bezahlung von Bestechungsgeldern beschränken oder auch auf Schmiergelder ausgedehnt werden solle. Sie kam dann nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass eine Ausdehnung auf alle Schmiergelder zu einem problematischen Alleingang der Schweiz führen würde.</p><p>Nicht nur der Bundesrat, sondern insbesondere auch die eidgenössischen Räte haben entschieden, die Unzulässigkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit auf Bestechungsgelder zu beschränken. Es würde daher wenig Sinn machen, kurz nach der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung diese auf Schmiergelder auszudehnen. Besser scheint es, nun die Umsetzung der neuen Gesetzgebung und erste Erfahrungen damit abzuwarten.</p><p>Vor allfälligen zusätzlichen Schritten gilt es zudem, die internationale Entwicklung im Bereich der Korruptionsbekämpfung weiterzuverfolgen. Der Bundesrat erachtet es deshalb aus heutiger Sicht als verfrüht, an eine Revision der Bestimmungen über die Unzulässigkeit steuerlicher Abzüge von Bestechungsgeldern zu denken oder eine solche Revision gar schon vorzubereiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten bis Ende des Jahres 2001 eine Vorlage zu unterbreiten, damit die Zahlung von Schmiergeldern im Rahmen der Gewinnsteuer von Bund und Kantonen nicht mehr als geschäftsmässiger Aufwand betrachtet und zum Abzug zugelassen wird.</p>
- Schmiergelder. Keine Steuerabzüge
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