Extremistische ausländische Organisationen in der Schweiz
- ShortId
-
99.3519
- Id
-
19993519
- Updated
-
25.06.2025 02:19
- Language
-
de
- Title
-
Extremistische ausländische Organisationen in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
Terrorismus;Extremismus;öffentliche Ordnung
- 1
-
- L04K08020204, Extremismus
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L04K04030108, Terrorismus
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Staatsschutzbericht 1998 hat u. a. bereits darauf hingewiesen, dass die politische Führung der UCK in der Schweiz vertreten ist und dass der Schweiz auch als Logistikstützpunkt und Finanzierungsbasis grosse Bedeutung zukommt. Mindestens ein Teil der Gelder der kriminellen Tätigkeiten der UCK stammt aus illegalen Geschäften wie Drogenschmuggel sowie einer sogenannten Unabhängigkeitssteuer, die von Kosovo-Albanern im Ausland bezahlt werden muss.</p><p>Die PKK ist in der Schweiz nicht verboten und kann hier ungestört Ausbildungslager für Jugendliche mit Blick auf den Guerillakampf organisieren. Zudem treibt auch sie bei ihren Landsleuten im Ausland Beiträge zur Finanzierung ihres Kampfes ein.</p><p>Neben UCK und PKK existieren in der Schweiz weitere extremistische Gruppierungen mit ausländischen Beziehungen, welche die Strukturen unseres Landes nutzen, um ungestört ihre kriminellen Aktivitäten zu organisieren. Einer weiteren Ausdehnung und Unterwanderung und damit einer ernsthaften Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit in der Schweiz kann jetzt noch Einhalt geboten werden. Dazu sind aber griffige Massnahmen, wie die sofortige Ausschaffung der Führer solcher Vereinigungen, notwendig.</p>
- <p>In ihren Staatsschutzberichten orientiert die Bundespolizei regelmässig über ihre Erkenntnisse über extremistische Ausländerorganisationen. In den letzten Jahren standen ex-jugoslawische, kurdische und türkische, islamistische sowie sri-lankische Gruppen im Vordergrund. In den Staatsschutzberichten wird aber auch über präventiv und repressiv getroffene Massnahmen gegen illegale Tätigkeiten berichtet.</p><p>Der Bundesrat hatte - veranlasst durch parlamentarische Vorstösse, die durch die jüngsten gewalttätigen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Kurdenkonflikt ausgelöst wurden - in den letzten Monaten mehrfach Gelegenheit, sich zur Problematik illegaler Tätigkeiten ausländischer Organisationen und ihrer Angehörigen zu äussern. Er hat bei der Beantwortung dieser Vorstösse jeweils auch über die getroffenen Massnahmen berichtet. Zu erwähnen sind insbesondere:</p><p>- die dringliche Interpellation der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, 99.3025, "Aktionen von Kurden in der Schweiz";</p><p>- die dringliche Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion, 99.3028, "Öcalan, PKK und die innere Sicherheit der Schweiz";</p><p>- die Einfache Anfrage Lauper, 99.1005, "Innere Sicherheit und Geiselnahme der PKK";</p><p>- die Interpellation Widrig, 99.3175, "Gefährdung der Sicherheit durch Personen aus Krisen- und Kriegsgebieten".</p><p>Zusammengefasst lässt sich Folgendes festhalten:</p><p>Weltweit bestehen zahlreiche Konflikte, die durch Minderheitenprobleme, Unabhängigkeitsbestrebungen, ethnische Spannungen, religiöse oder ideologische Kämpfe oder durch soziale Ungerechtigkeiten verursacht sind. Die dadurch ausgelösten Migrationsströme betreffen auch die Schweiz. Viele Ausländer sind politisch aktiv oder gar Mitglieder von Organisationen, die an Konflikten beteiligt sind. Einzelne Organisationen beschränken sich nicht auf politische Tätigkeiten, sondern unterstützen aktiv oder sind selber Konfliktparteien in ihren Herkunftsländern. Mehrfach haben sich in den letzten Jahren mit Konfliktlagen im Ausland verbundene gewalttätige Auseinandersetzungen auch auf die innere Sicherheit der Schweiz ausgewirkt. Was gewalttätige oder extremistische Tätigkeiten betrifft, weist die Schweiz aber insgesamt eine günstigere Lage auf als andere europäische Staaten und kann nicht als Zentrum extremistischer ausländischer Organisationen betrachtet werden.</p><p>Soweit sich ausländische Organisationen auf politische Tätigkeiten beschränken und dabei die schweizerische Rechtsordnung respektieren, ist dagegen nichts einzuwenden. Falls sie hier gewalttätig vorgehen oder Angehörige Delikte begehen, ist dagegen präventiv wie repressiv vorzugehen. Der Rechtsstaat kann nur bestehen, wenn Gewalttätigkeiten oder sonstige widerrechtliche Handlungen mit der konsequenten Anwendung der straf- und ausländerrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Im Extremfall sind auch Massnahmen wie Verbote von ausländischen Organisationen oder einzelnen der von ihnen entfalteten Tätigkeiten nicht auszuschliessen.</p><p>Der Bundesrat hat - wie in den Antworten auf die genannten Vorstösse mehrfach ausgeführt - auf die durch Krisenlagen im Ausland bei uns ausgelösten rechtswidrigen Handlungen ausländischer extremistischer Organisationen und ihrer Mitglieder stets rasch reagiert und in den letzten Jahren namentlich folgende Massnahmen angeordnet:</p><p>- Er hat Massnahmen für einen verstärkten Staatsschutz beschlossen, um über ein möglichst umfassendes Lagebild über die Tätigkeiten solcher Organisationen und von deren Exponenten zu verfügen.</p><p>- Er hat - soweit es in seiner Zuständigkeit lag - Sicherheitsmassnahmen (namentlich zum Schutz bedrohter Objekte in Bundeszuständigkeit) veranlasst und die Grenzbewachung verstärkt.</p><p>- Er hat seine Auffassung bekräftigt, dass es keine politische Rechtfertigung für Gewaltakte oder sonstige rechtswidrige Handlungen gibt, und die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen ersucht, strafbare Handlungen konsequent zu verfolgen.</p><p>- Er hat die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen aufgefordert, das bestehende fremdenpolizeiliche bzw. asylrechtliche Instrumentarium weiter konsequent anzuwenden. Dazu zählen namentlich Einreisesperren, die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Asylverweigerungen und - soweit rechtlich und faktisch möglich - Wegweisungen, Ausweisungen und Rückschaffungen.</p><p>- Er hat den Angehörigen bestimmter Staaten den Erwerb und das Tragen von Waffen verboten.</p><p>- Er hat - solange dafür eine Rechtsgrundlage bestand - Propagandamaterial, in dem zu Gewalt aufgerufen wird, konsequent eingezogen.</p><p>Ein Verbot von ausländischen Organisationen - welches schweizerischer Tradition widerspräche, sich aus polizeilicher Sicht kaum durchsetzen liesse und die Angehörigen solcher Organisationen noch vermehrt in den Untergrund drängen würde - hat der Bundesrat auch mit Blick auf Erfahrungen im Ausland bisher weder als geeignet noch als nötig betrachtet. Er hat aber auch dargelegt, dass er ein Verbot dann in Erwägung ziehen müsste, wenn die getroffenen Massnahmen nicht zum Ziele führten.</p><p>Der Bundesrat hat somit gestützt auf die geltenden rechtlichen Grundlagen bereits eine ganze Reihe von Massnahmen ergriffen, um rechtswidrige Tätigkeiten ausländischer extremistischer Organisationen in der Schweiz zu verhindern oder zu bekämpfen. Andere Massnahmen wie Verbote von Organisationen behält er sich im Falle einer Verschärfung der durch sie verursachten Gefährdungslage vor. Ob das gegenwärtige rechtliche Instrumentarium ausreicht, klärt gegenwärtig eine von Bund und Kantonen eingesetzte Arbeitsgruppe zum Thema "Ausländerkriminalität" ab. Sie analysiert die aktuelle Bedrohung von Sicherheit, Ordnung und behördlicher Tätigkeit durch kriminelles Verhalten, Gewaltakte und Missbräuche von Ausländern. Sie wird ihren Schlussbericht Ende September 2000 vorlegen.</p><p>Der Bundesrat wird nach Massgabe der Bedrohungslage und gestützt auf die bestehenden rechtlichen Grundlagen weiterhin die erforderlichen Massnahmen treffen. Für die Prüfung der Frage, ob neue gesetzliche Grundlagen nötig sind, gilt es, die Arbeiten der Arbeitsgruppe "Ausländerkriminalität" abzuwarten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Schweiz nicht länger Zentrum extremistischer ausländischer Organisationen bleibt.</p>
- Extremistische ausländische Organisationen in der Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Staatsschutzbericht 1998 hat u. a. bereits darauf hingewiesen, dass die politische Führung der UCK in der Schweiz vertreten ist und dass der Schweiz auch als Logistikstützpunkt und Finanzierungsbasis grosse Bedeutung zukommt. Mindestens ein Teil der Gelder der kriminellen Tätigkeiten der UCK stammt aus illegalen Geschäften wie Drogenschmuggel sowie einer sogenannten Unabhängigkeitssteuer, die von Kosovo-Albanern im Ausland bezahlt werden muss.</p><p>Die PKK ist in der Schweiz nicht verboten und kann hier ungestört Ausbildungslager für Jugendliche mit Blick auf den Guerillakampf organisieren. Zudem treibt auch sie bei ihren Landsleuten im Ausland Beiträge zur Finanzierung ihres Kampfes ein.</p><p>Neben UCK und PKK existieren in der Schweiz weitere extremistische Gruppierungen mit ausländischen Beziehungen, welche die Strukturen unseres Landes nutzen, um ungestört ihre kriminellen Aktivitäten zu organisieren. Einer weiteren Ausdehnung und Unterwanderung und damit einer ernsthaften Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit in der Schweiz kann jetzt noch Einhalt geboten werden. Dazu sind aber griffige Massnahmen, wie die sofortige Ausschaffung der Führer solcher Vereinigungen, notwendig.</p>
- <p>In ihren Staatsschutzberichten orientiert die Bundespolizei regelmässig über ihre Erkenntnisse über extremistische Ausländerorganisationen. In den letzten Jahren standen ex-jugoslawische, kurdische und türkische, islamistische sowie sri-lankische Gruppen im Vordergrund. In den Staatsschutzberichten wird aber auch über präventiv und repressiv getroffene Massnahmen gegen illegale Tätigkeiten berichtet.</p><p>Der Bundesrat hatte - veranlasst durch parlamentarische Vorstösse, die durch die jüngsten gewalttätigen Ereignisse im Zusammenhang mit dem Kurdenkonflikt ausgelöst wurden - in den letzten Monaten mehrfach Gelegenheit, sich zur Problematik illegaler Tätigkeiten ausländischer Organisationen und ihrer Angehörigen zu äussern. Er hat bei der Beantwortung dieser Vorstösse jeweils auch über die getroffenen Massnahmen berichtet. Zu erwähnen sind insbesondere:</p><p>- die dringliche Interpellation der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei, 99.3025, "Aktionen von Kurden in der Schweiz";</p><p>- die dringliche Interpellation der freisinnig-demokratischen Fraktion, 99.3028, "Öcalan, PKK und die innere Sicherheit der Schweiz";</p><p>- die Einfache Anfrage Lauper, 99.1005, "Innere Sicherheit und Geiselnahme der PKK";</p><p>- die Interpellation Widrig, 99.3175, "Gefährdung der Sicherheit durch Personen aus Krisen- und Kriegsgebieten".</p><p>Zusammengefasst lässt sich Folgendes festhalten:</p><p>Weltweit bestehen zahlreiche Konflikte, die durch Minderheitenprobleme, Unabhängigkeitsbestrebungen, ethnische Spannungen, religiöse oder ideologische Kämpfe oder durch soziale Ungerechtigkeiten verursacht sind. Die dadurch ausgelösten Migrationsströme betreffen auch die Schweiz. Viele Ausländer sind politisch aktiv oder gar Mitglieder von Organisationen, die an Konflikten beteiligt sind. Einzelne Organisationen beschränken sich nicht auf politische Tätigkeiten, sondern unterstützen aktiv oder sind selber Konfliktparteien in ihren Herkunftsländern. Mehrfach haben sich in den letzten Jahren mit Konfliktlagen im Ausland verbundene gewalttätige Auseinandersetzungen auch auf die innere Sicherheit der Schweiz ausgewirkt. Was gewalttätige oder extremistische Tätigkeiten betrifft, weist die Schweiz aber insgesamt eine günstigere Lage auf als andere europäische Staaten und kann nicht als Zentrum extremistischer ausländischer Organisationen betrachtet werden.</p><p>Soweit sich ausländische Organisationen auf politische Tätigkeiten beschränken und dabei die schweizerische Rechtsordnung respektieren, ist dagegen nichts einzuwenden. Falls sie hier gewalttätig vorgehen oder Angehörige Delikte begehen, ist dagegen präventiv wie repressiv vorzugehen. Der Rechtsstaat kann nur bestehen, wenn Gewalttätigkeiten oder sonstige widerrechtliche Handlungen mit der konsequenten Anwendung der straf- und ausländerrechtlichen Bestimmungen geahndet werden. Im Extremfall sind auch Massnahmen wie Verbote von ausländischen Organisationen oder einzelnen der von ihnen entfalteten Tätigkeiten nicht auszuschliessen.</p><p>Der Bundesrat hat - wie in den Antworten auf die genannten Vorstösse mehrfach ausgeführt - auf die durch Krisenlagen im Ausland bei uns ausgelösten rechtswidrigen Handlungen ausländischer extremistischer Organisationen und ihrer Mitglieder stets rasch reagiert und in den letzten Jahren namentlich folgende Massnahmen angeordnet:</p><p>- Er hat Massnahmen für einen verstärkten Staatsschutz beschlossen, um über ein möglichst umfassendes Lagebild über die Tätigkeiten solcher Organisationen und von deren Exponenten zu verfügen.</p><p>- Er hat - soweit es in seiner Zuständigkeit lag - Sicherheitsmassnahmen (namentlich zum Schutz bedrohter Objekte in Bundeszuständigkeit) veranlasst und die Grenzbewachung verstärkt.</p><p>- Er hat seine Auffassung bekräftigt, dass es keine politische Rechtfertigung für Gewaltakte oder sonstige rechtswidrige Handlungen gibt, und die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen ersucht, strafbare Handlungen konsequent zu verfolgen.</p><p>- Er hat die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen aufgefordert, das bestehende fremdenpolizeiliche bzw. asylrechtliche Instrumentarium weiter konsequent anzuwenden. Dazu zählen namentlich Einreisesperren, die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Asylverweigerungen und - soweit rechtlich und faktisch möglich - Wegweisungen, Ausweisungen und Rückschaffungen.</p><p>- Er hat den Angehörigen bestimmter Staaten den Erwerb und das Tragen von Waffen verboten.</p><p>- Er hat - solange dafür eine Rechtsgrundlage bestand - Propagandamaterial, in dem zu Gewalt aufgerufen wird, konsequent eingezogen.</p><p>Ein Verbot von ausländischen Organisationen - welches schweizerischer Tradition widerspräche, sich aus polizeilicher Sicht kaum durchsetzen liesse und die Angehörigen solcher Organisationen noch vermehrt in den Untergrund drängen würde - hat der Bundesrat auch mit Blick auf Erfahrungen im Ausland bisher weder als geeignet noch als nötig betrachtet. Er hat aber auch dargelegt, dass er ein Verbot dann in Erwägung ziehen müsste, wenn die getroffenen Massnahmen nicht zum Ziele führten.</p><p>Der Bundesrat hat somit gestützt auf die geltenden rechtlichen Grundlagen bereits eine ganze Reihe von Massnahmen ergriffen, um rechtswidrige Tätigkeiten ausländischer extremistischer Organisationen in der Schweiz zu verhindern oder zu bekämpfen. Andere Massnahmen wie Verbote von Organisationen behält er sich im Falle einer Verschärfung der durch sie verursachten Gefährdungslage vor. Ob das gegenwärtige rechtliche Instrumentarium ausreicht, klärt gegenwärtig eine von Bund und Kantonen eingesetzte Arbeitsgruppe zum Thema "Ausländerkriminalität" ab. Sie analysiert die aktuelle Bedrohung von Sicherheit, Ordnung und behördlicher Tätigkeit durch kriminelles Verhalten, Gewaltakte und Missbräuche von Ausländern. Sie wird ihren Schlussbericht Ende September 2000 vorlegen.</p><p>Der Bundesrat wird nach Massgabe der Bedrohungslage und gestützt auf die bestehenden rechtlichen Grundlagen weiterhin die erforderlichen Massnahmen treffen. Für die Prüfung der Frage, ob neue gesetzliche Grundlagen nötig sind, gilt es, die Arbeiten der Arbeitsgruppe "Ausländerkriminalität" abzuwarten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Schweiz nicht länger Zentrum extremistischer ausländischer Organisationen bleibt.</p>
- Extremistische ausländische Organisationen in der Schweiz
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