Asylbereich. Anhaltende Vollzugsprobleme

ShortId
99.3524
Id
19993524
Updated
10.04.2024 15:55
Language
de
Title
Asylbereich. Anhaltende Vollzugsprobleme
AdditionalIndexing
politisches Asyl;Ausschaffung;Vollzug von Beschlüssen;Asylverfahren;Gesetz
1
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K010801020102, Ausschaffung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Im August 1999 konnte das BFF 7995 Asylgesuche erstinstanzlich zum Abschluss bringen. Von den in der Statistik ausgewiesenen Erledigungen entfielen 6861 auf Gesuche von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien. Beim überwiegenden Teil der Gesuchsteller handelte es sich um Kriegsvertriebene aus Kosovo.</p><p>Da in der statistisch ausgewiesenen Zahl der Erledigungen auch diejenigen Fälle enthalten sind, in welchen ein positiver Asylentscheid erging oder anstelle des Vollzuges der Wegweisung die individuelle oder kollektive vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, lässt diese Zahl keinen Rückschluss darauf zu, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ein Gesuchsteller die Schweiz zu verlassen hat. So galt namentlich für Gesuchsteller mit letztem Wohnsitz in Kosovo, dass sie gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 7. April 1999 in den Genuss der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme kamen. Der Einbezug in die gruppenweise vorläufige Aufnahme erfolgte bis zum Datum, in welchem die Aufhebung in Kraft trat. Dieses Datum legte der Bundesrat aufgrund der veränderten Lage vor Ort mit Bundesratsbeschluss vom 11. August 1999 auf den 16. August 1999 fest. Gleichzeitig setzte er die Ausreisefrist für diese Personenkategorie einheitlich auf den 31. Mai 2000 an.</p><p>In den für den Monat August verzeichneten 7995 Erledigungen sind demzufolge neben 161 positiven Entscheiden auch 4565 Fälle von Personen aus Kosovo enthalten, für welche in der Zeit bis zum 16. August 1999 noch der Einbezug in die gruppenweise vorläufige Aufnahme angeordnet werden musste. Eine statistische Erfassung der Abgänge erfolgt indessen erst im Zeitpunkt der selbstständigen Ausreise bzw. des Vollzuges der Wegweisung, in letzterem Fall mithin ab 31. Mai 2000.</p><p>Generell gilt, dass aufgrund der - unterschiedlich langen - Ausreisefristen ein direkter Vergleich der im System Auper des BFF statistisch erfassten Gesuchseingänge bzw. Erledigungen mit den Abgängen zu keinen aussagekräftigen Resultaten führen kann. Hinzu kommt, dass sich die Erfassung des Wegweisungsvollzuges in der Statistik des BFF aufgrund der alleinigen Vollzugskompetenz der Kantone auf deren entsprechende Rückmeldung stützen muss. Das hat zur Konsequenz, dass viele Rückführungen, die vor oder während des Berichtsmonates stattfinden, vom BFF aufgrund von Nachmeldungen erst nachträglich erfasst und in den Statistiken berücksichtigt werden können.</p><p>Die Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 6 des Asylgesetzes, AsylG, i.V.m. Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich deshalb in der Regel bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung kann daher erst vollzogen - und statistisch erfasst - werden, wenn die Beschwerde des Asylsuchenden von der ARK vollumfänglich abgewiesen wurde bzw. ein rechtskräftiger und damit vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt. Erhebt ein Asylsuchender Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid, verzögert sich der Vollzug der erstinstanzlich verfügten Wegweisung mithin bis zu deren Erledigung. Dies ist eine direkte Folge der gesetzlich vorgesehenen Rekursmöglichkeit an die ARK. Die durchschnittliche Behandlungsdauer der bei der ARK eingereichten Beschwerden hängt in erster Linie von den personellen Ressourcen der ARK ab. Die konkrete Behandlungsdauer hingegen hängt massgeblich von der Komplexität des zu beurteilenden Falles ab.</p><p>3. Wie der Wegweisungsvollzug im Asyl- und Ausländerbereich fallen auch Strafverfolgung und Strafjustiz in den ausschliesslichen Kompetenzbereich der Kantone. Nur diese sind somit in der Lage, Statistiken über die Anzahl straffälliger Asylsuchender im Vollzugsbereich zu erstellen; eine entsprechende Meldung an den Bund findet nicht statt. Nach der Kenntnis des BFF werden die hierfür relevanten Daten indessen in den Kantonen nicht systematisch erhoben.</p><p>4./5. Die Rückkehr von Personen, die in der Schweiz keine Anwesenheitsbewilligung haben, stellt aus Sicht des Bundesrates einen der Grundpfeiler einer glaubwürdigen Asyl- und Ausländerpolitik dar. Dabei gilt für die Schweiz - wie für alle anderen europäischen Aufnahmestaaten -, dass der Vollzug von Wegweisungen oft an der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Weggewiesenen oder aufgrund politischer und technischer Hemmnisse, z. B. fehlende Rückübernahmebereitschaft von Herkunftsstaaten oder Transportverweigerung durch Fluggesellschaften, scheitert. Der Bundesrat misst daher den Massnahmen, die eine Verbesserung im Vollzugsbereich bewirken, eine vorrangige Bedeutung zu.</p><p>Aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung fällt der Vollzug von Wegweisungen in die Zuständigkeit der Kantone. Die Bundesbehörden selbst haben keine Vollzugskompetenzen und werden auch künftig angesichts der fehlenden originären Polizeigewalt selbst keine Ausschaffungen vornehmen können. Mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten AsylG bzw. des teilrevidierten Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) sowie den entsprechenden Ausführungsbestimmungen am 1. Oktober 1999 gibt es nun allerdings eine gesetzliche Grundlage für ein erweitertes Engagement des Bundes zugunsten der Kantone beim Vollzug von Wegweisungen im logistischen, organisatorischen und administrativen Bereich (Art. 22a Anag). Die bisherige Kann-Bestimmung zur Unterstützung der Kantone wurde durch eine Bestimmung mit zwingendem Charakter ersetzt. Zudem wurde die Vollzugsunterstützung vom Asyl- auf den Ausländerbereich ausgedehnt.</p><p>Im Hinblick auf diese Bestimmungen sowie gestützt auf einen Massnahmenkatalog, der durch eine vom EJPD und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) eingesetzte paritätische Arbeitsgruppe erarbeitet wurde, schuf das BFF per 1. Juli 1999 eine neue Fachabteilung "Vollzugsunterstützung". Die Fachabteilung hat einen Sollbestand von 33 Stellen und ist u. a. für die zentrale Papierbeschaffung sowie die Vorbereitung und Organisation von Rückreisen zuständig. Sie wird im Weiteren Identitäts- und Nationalitätsabklärungen vornehmen, sofern diese nicht in der ersten oder zweiten Verfahrensphase festgestellt werden konnten.</p><p>Im Gegenzug zur Übernahme neuer Aufgaben durch den Bund wird von den Kantonen eine einheitlichere Vollzugspraxis und eine konsequente Umsetzung der bundesrätlichen Politik erwartet. Der Bund und die Kantone haben sich darauf verständigt, dass die kantonalen Vollzugsorgane personell ausgebaut werden und mit Unterstützung des Bundes eine Professionalisierung in sprachlicher und fachlicher Hinsicht erfahren. Priorität kommt gegenwärtig der Professionalisierung der Sicherheitsbegleitung beim Wegweisungsvollzug auf dem Luftweg zu. Im Weiteren werden die Kantone ihre eigenen Vollzugsstrukturen überprüfen und diese den faktischen Rahmenbedingungen anpassen. Mit einem ebenfalls neu geschaffenen Verfahrens- und Vollzugscontrolling soll künftig vermehrt Transparenz im Vollzugsbereich geschaffen werden. Die neuen Kontrollinstrumente werden einerseits dokumentieren können, was der Bund und die Kantone im Vollzugsbereich leisten, und andererseits aufzeigen, welche dem Bund und den Kantonen übertragenen Aufgaben nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Seit dem 1. Oktober 1999 werden die ersten hierfür erforderlichen Daten erhoben.</p><p>Angesichts der fehlenden Kooperation verschiedener ausländischer Vertretungen bei der Ausstellung von Ersatzreisepapieren bis hin zur eigentlichen Weigerung der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger sind das BFF und die Kantone auch auf die Mitwirkung des EDA angewiesen. Das EDA stellt daher der Fachabteilung "Vollzugsunterstützung" erfahrene konsularische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung und verstärkt die Aus- und Weiterbildung des konsularischen Personals im Migrations- und insbesondere im Vollzugsbereich. Zudem interveniert das EDA auf Wunsch der Kantone bzw. des BFF bei den ausländischen Vertretungen in der Schweiz und unterstützt mit geeigneten Demarchen die Bemühungen der Vollzugsbehörden zur Erlangung von Reisepapieren. Da die Erfahrung zeigt, dass die Anwesenheit von Diplomaten oder Konsularbeamten auf Flughäfen in Transit- oder Zielländern zu einer erfolgreichen Rückführung beitragen kann, koordiniert das BFF mit dem EDA mögliche Einsätze der Schweizer Vertretungen im Ausland.</p><p>Im internationalen Bereich kommt den bilateralen Verhandlungen über den Abschluss bzw. die Neuregelung von Rückübernahmeabkommen mit Herkunftsstaaten weiterhin grosse Bedeutung zu. Durch solche Abkommen soll die Rückübernahme von illegal in die Schweiz eingereisten Personen gewährleistet und in einigen Fällen auch die Möglichkeit geschaffen werden, Personen mit polizeilicher Begleitung über das Hoheitsgebiet des anderen Staates in einen Drittstaat zurückzuführen. Analog zur Politik der Europäischen Union beabsichtigt der Bundesrat, künftig grundsätzlich Rückführungsklauseln in hierfür geeignete neue Kooperationsabkommen mit Herkunfts- sowie Transitstaaten von Migrationsbewegungen zu integrieren.</p><p>Um der völkergewohnheitsrechtswidrigen Weigerung einiger Herkunftsstaaten, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, zu begegnen, kann sich eine Konditionalisierung der bilateralen Zusammenarbeit für den Asyl- und Ausländerbereich unter Umständen als sinnvoll erweisen. Wie der Bundesrat bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme auf die Interpellation Steinegger (99.3313) festgehalten hat, wird inskünftig die Rückübernahmebereitschaft des Empfängerstaates sowohl bei der Zusammenarbeit im Rahmen der Osthilfe als auch im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit vermehrt berücksichtigt werden. Dabei sollen die schweizerischen Interessen im Rahmen der Konditionalität zukünftig nicht erst beim Abbruch der Zusammenarbeit - einer Sanktion Ultima Ratio -, sondern als Folge einer kohärenten Aussenpolitik schon bei der Aufnahme der Zusammenarbeit Beachtung finden.</p><p>Neben den genannten Massnahmen, die vorab auf eine Steigerung der Effizienz und Effektivität der Rückführung von weggewiesenen ausländischen Personen abzielen, misst der Bundesrat auch in Zukunft der Förderung der freiwilligen Rückkehr grosses Gewicht bei. Sowohl das Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm für Bosnien und Herzegowina als auch das aktuell laufende Rückkehrhilfeprogramm für Kosovo haben sich weit über die Erwartungen hinaus als erfolgreich erwiesen. Obwohl im vergangenen Jahr noch keine rechtliche Verpflichtung zur Ausreise bestand, liegt die Schweiz in der offiziellen Rückkehrstatistik mit 18 679 Rückkehrer nach Kosovo (Stand 28. Januar 2000) nach Deutschland (20 238 Rückkehrer) an zweiter Stelle aller Aufnahmestaaten. Die schweizerischen Programme mit ihrem vernetzten Projektansatz und der konsequenten Nutzung von Synergien zwischen der In- und Auslandhilfe haben im internationalen Vergleich, insbesondere mit den Programmen der anderen westeuropäischen Aufnahmestaaten, eine nachhaltige Wirkung erzielt und u. a. auch Anerkennung durch das UNHCR gefunden. Vor diesem Hintergrund haben die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und das BFF ihre Zusammenarbeit im Bereich Rückkehrhilfe in einer interdepartementalen Lenkungsgruppe institutionalisiert und durch die Einsetzung gemeinsamer Projektteams die Erarbeitung geeigneter Programme für weitere Herkunftsstaaten an die Hand genommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss der Monatsstatistik des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) wurden beispielsweise im August 2962 neue Asylgesuche eingereicht. Dieser Zahl stehen 7995 Erledigungen gegenüber. Ebenfalls gemäss der Statistik gab es jedoch nur 1615 Wegweisungen und Abgänge. Selbst wenn 1418 weitere Abgänge durch den Übergang in den Kompetenzbereich des Kantons eingerechnet werden, ergibt sich, dass nach wie vor mehr als doppelt so viele Personen ein Asylgesuch stellen, als Entscheide vollzogen werden können; und dies, obwohl der Zulauf aus Kosovo spürbar zurückgegangen ist.</p><p>Angesichts dieser statistischen Angaben bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die genannten Zahlen?</p><p>2. Wo sieht er die Ursachen für die krassen Unterschiede zwischen den Entscheiden und deren Vollzug? Wie weit beeinflussen die Rekursmöglichkeiten und die Behandlungspraxis der Rekurse diese Unterschiede?</p><p>3. Wie viele kriminelle Asylsuchende können aufgrund von Vollzugsproblemen zurzeit nicht ausgeschafft werden?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass die Situation nicht nur unbefriedigend ist, sondern auch die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Asylpolitik untergräbt?</p><p>5. Mit welchen Massnahmen gedenkt er, diese Missstände zu beheben und den Vollzug zu verbessern?</p>
  • Asylbereich. Anhaltende Vollzugsprobleme
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Im August 1999 konnte das BFF 7995 Asylgesuche erstinstanzlich zum Abschluss bringen. Von den in der Statistik ausgewiesenen Erledigungen entfielen 6861 auf Gesuche von Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien. Beim überwiegenden Teil der Gesuchsteller handelte es sich um Kriegsvertriebene aus Kosovo.</p><p>Da in der statistisch ausgewiesenen Zahl der Erledigungen auch diejenigen Fälle enthalten sind, in welchen ein positiver Asylentscheid erging oder anstelle des Vollzuges der Wegweisung die individuelle oder kollektive vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, lässt diese Zahl keinen Rückschluss darauf zu, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ein Gesuchsteller die Schweiz zu verlassen hat. So galt namentlich für Gesuchsteller mit letztem Wohnsitz in Kosovo, dass sie gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 7. April 1999 in den Genuss der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme kamen. Der Einbezug in die gruppenweise vorläufige Aufnahme erfolgte bis zum Datum, in welchem die Aufhebung in Kraft trat. Dieses Datum legte der Bundesrat aufgrund der veränderten Lage vor Ort mit Bundesratsbeschluss vom 11. August 1999 auf den 16. August 1999 fest. Gleichzeitig setzte er die Ausreisefrist für diese Personenkategorie einheitlich auf den 31. Mai 2000 an.</p><p>In den für den Monat August verzeichneten 7995 Erledigungen sind demzufolge neben 161 positiven Entscheiden auch 4565 Fälle von Personen aus Kosovo enthalten, für welche in der Zeit bis zum 16. August 1999 noch der Einbezug in die gruppenweise vorläufige Aufnahme angeordnet werden musste. Eine statistische Erfassung der Abgänge erfolgt indessen erst im Zeitpunkt der selbstständigen Ausreise bzw. des Vollzuges der Wegweisung, in letzterem Fall mithin ab 31. Mai 2000.</p><p>Generell gilt, dass aufgrund der - unterschiedlich langen - Ausreisefristen ein direkter Vergleich der im System Auper des BFF statistisch erfassten Gesuchseingänge bzw. Erledigungen mit den Abgängen zu keinen aussagekräftigen Resultaten führen kann. Hinzu kommt, dass sich die Erfassung des Wegweisungsvollzuges in der Statistik des BFF aufgrund der alleinigen Vollzugskompetenz der Kantone auf deren entsprechende Rückmeldung stützen muss. Das hat zur Konsequenz, dass viele Rückführungen, die vor oder während des Berichtsmonates stattfinden, vom BFF aufgrund von Nachmeldungen erst nachträglich erfasst und in den Statistiken berücksichtigt werden können.</p><p>Die Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 6 des Asylgesetzes, AsylG, i.V.m. Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich deshalb in der Regel bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten (Art. 42 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung kann daher erst vollzogen - und statistisch erfasst - werden, wenn die Beschwerde des Asylsuchenden von der ARK vollumfänglich abgewiesen wurde bzw. ein rechtskräftiger und damit vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt. Erhebt ein Asylsuchender Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid, verzögert sich der Vollzug der erstinstanzlich verfügten Wegweisung mithin bis zu deren Erledigung. Dies ist eine direkte Folge der gesetzlich vorgesehenen Rekursmöglichkeit an die ARK. Die durchschnittliche Behandlungsdauer der bei der ARK eingereichten Beschwerden hängt in erster Linie von den personellen Ressourcen der ARK ab. Die konkrete Behandlungsdauer hingegen hängt massgeblich von der Komplexität des zu beurteilenden Falles ab.</p><p>3. Wie der Wegweisungsvollzug im Asyl- und Ausländerbereich fallen auch Strafverfolgung und Strafjustiz in den ausschliesslichen Kompetenzbereich der Kantone. Nur diese sind somit in der Lage, Statistiken über die Anzahl straffälliger Asylsuchender im Vollzugsbereich zu erstellen; eine entsprechende Meldung an den Bund findet nicht statt. Nach der Kenntnis des BFF werden die hierfür relevanten Daten indessen in den Kantonen nicht systematisch erhoben.</p><p>4./5. Die Rückkehr von Personen, die in der Schweiz keine Anwesenheitsbewilligung haben, stellt aus Sicht des Bundesrates einen der Grundpfeiler einer glaubwürdigen Asyl- und Ausländerpolitik dar. Dabei gilt für die Schweiz - wie für alle anderen europäischen Aufnahmestaaten -, dass der Vollzug von Wegweisungen oft an der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Weggewiesenen oder aufgrund politischer und technischer Hemmnisse, z. B. fehlende Rückübernahmebereitschaft von Herkunftsstaaten oder Transportverweigerung durch Fluggesellschaften, scheitert. Der Bundesrat misst daher den Massnahmen, die eine Verbesserung im Vollzugsbereich bewirken, eine vorrangige Bedeutung zu.</p><p>Aufgrund der verfassungsmässigen Aufgabenteilung fällt der Vollzug von Wegweisungen in die Zuständigkeit der Kantone. Die Bundesbehörden selbst haben keine Vollzugskompetenzen und werden auch künftig angesichts der fehlenden originären Polizeigewalt selbst keine Ausschaffungen vornehmen können. Mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten AsylG bzw. des teilrevidierten Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) sowie den entsprechenden Ausführungsbestimmungen am 1. Oktober 1999 gibt es nun allerdings eine gesetzliche Grundlage für ein erweitertes Engagement des Bundes zugunsten der Kantone beim Vollzug von Wegweisungen im logistischen, organisatorischen und administrativen Bereich (Art. 22a Anag). Die bisherige Kann-Bestimmung zur Unterstützung der Kantone wurde durch eine Bestimmung mit zwingendem Charakter ersetzt. Zudem wurde die Vollzugsunterstützung vom Asyl- auf den Ausländerbereich ausgedehnt.</p><p>Im Hinblick auf diese Bestimmungen sowie gestützt auf einen Massnahmenkatalog, der durch eine vom EJPD und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) eingesetzte paritätische Arbeitsgruppe erarbeitet wurde, schuf das BFF per 1. Juli 1999 eine neue Fachabteilung "Vollzugsunterstützung". Die Fachabteilung hat einen Sollbestand von 33 Stellen und ist u. a. für die zentrale Papierbeschaffung sowie die Vorbereitung und Organisation von Rückreisen zuständig. Sie wird im Weiteren Identitäts- und Nationalitätsabklärungen vornehmen, sofern diese nicht in der ersten oder zweiten Verfahrensphase festgestellt werden konnten.</p><p>Im Gegenzug zur Übernahme neuer Aufgaben durch den Bund wird von den Kantonen eine einheitlichere Vollzugspraxis und eine konsequente Umsetzung der bundesrätlichen Politik erwartet. Der Bund und die Kantone haben sich darauf verständigt, dass die kantonalen Vollzugsorgane personell ausgebaut werden und mit Unterstützung des Bundes eine Professionalisierung in sprachlicher und fachlicher Hinsicht erfahren. Priorität kommt gegenwärtig der Professionalisierung der Sicherheitsbegleitung beim Wegweisungsvollzug auf dem Luftweg zu. Im Weiteren werden die Kantone ihre eigenen Vollzugsstrukturen überprüfen und diese den faktischen Rahmenbedingungen anpassen. Mit einem ebenfalls neu geschaffenen Verfahrens- und Vollzugscontrolling soll künftig vermehrt Transparenz im Vollzugsbereich geschaffen werden. Die neuen Kontrollinstrumente werden einerseits dokumentieren können, was der Bund und die Kantone im Vollzugsbereich leisten, und andererseits aufzeigen, welche dem Bund und den Kantonen übertragenen Aufgaben nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Seit dem 1. Oktober 1999 werden die ersten hierfür erforderlichen Daten erhoben.</p><p>Angesichts der fehlenden Kooperation verschiedener ausländischer Vertretungen bei der Ausstellung von Ersatzreisepapieren bis hin zur eigentlichen Weigerung der Rückübernahme eigener Staatsangehöriger sind das BFF und die Kantone auch auf die Mitwirkung des EDA angewiesen. Das EDA stellt daher der Fachabteilung "Vollzugsunterstützung" erfahrene konsularische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung und verstärkt die Aus- und Weiterbildung des konsularischen Personals im Migrations- und insbesondere im Vollzugsbereich. Zudem interveniert das EDA auf Wunsch der Kantone bzw. des BFF bei den ausländischen Vertretungen in der Schweiz und unterstützt mit geeigneten Demarchen die Bemühungen der Vollzugsbehörden zur Erlangung von Reisepapieren. Da die Erfahrung zeigt, dass die Anwesenheit von Diplomaten oder Konsularbeamten auf Flughäfen in Transit- oder Zielländern zu einer erfolgreichen Rückführung beitragen kann, koordiniert das BFF mit dem EDA mögliche Einsätze der Schweizer Vertretungen im Ausland.</p><p>Im internationalen Bereich kommt den bilateralen Verhandlungen über den Abschluss bzw. die Neuregelung von Rückübernahmeabkommen mit Herkunftsstaaten weiterhin grosse Bedeutung zu. Durch solche Abkommen soll die Rückübernahme von illegal in die Schweiz eingereisten Personen gewährleistet und in einigen Fällen auch die Möglichkeit geschaffen werden, Personen mit polizeilicher Begleitung über das Hoheitsgebiet des anderen Staates in einen Drittstaat zurückzuführen. Analog zur Politik der Europäischen Union beabsichtigt der Bundesrat, künftig grundsätzlich Rückführungsklauseln in hierfür geeignete neue Kooperationsabkommen mit Herkunfts- sowie Transitstaaten von Migrationsbewegungen zu integrieren.</p><p>Um der völkergewohnheitsrechtswidrigen Weigerung einiger Herkunftsstaaten, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, zu begegnen, kann sich eine Konditionalisierung der bilateralen Zusammenarbeit für den Asyl- und Ausländerbereich unter Umständen als sinnvoll erweisen. Wie der Bundesrat bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme auf die Interpellation Steinegger (99.3313) festgehalten hat, wird inskünftig die Rückübernahmebereitschaft des Empfängerstaates sowohl bei der Zusammenarbeit im Rahmen der Osthilfe als auch im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit vermehrt berücksichtigt werden. Dabei sollen die schweizerischen Interessen im Rahmen der Konditionalität zukünftig nicht erst beim Abbruch der Zusammenarbeit - einer Sanktion Ultima Ratio -, sondern als Folge einer kohärenten Aussenpolitik schon bei der Aufnahme der Zusammenarbeit Beachtung finden.</p><p>Neben den genannten Massnahmen, die vorab auf eine Steigerung der Effizienz und Effektivität der Rückführung von weggewiesenen ausländischen Personen abzielen, misst der Bundesrat auch in Zukunft der Förderung der freiwilligen Rückkehr grosses Gewicht bei. Sowohl das Rückkehr- und Wiedereingliederungsprogramm für Bosnien und Herzegowina als auch das aktuell laufende Rückkehrhilfeprogramm für Kosovo haben sich weit über die Erwartungen hinaus als erfolgreich erwiesen. Obwohl im vergangenen Jahr noch keine rechtliche Verpflichtung zur Ausreise bestand, liegt die Schweiz in der offiziellen Rückkehrstatistik mit 18 679 Rückkehrer nach Kosovo (Stand 28. Januar 2000) nach Deutschland (20 238 Rückkehrer) an zweiter Stelle aller Aufnahmestaaten. Die schweizerischen Programme mit ihrem vernetzten Projektansatz und der konsequenten Nutzung von Synergien zwischen der In- und Auslandhilfe haben im internationalen Vergleich, insbesondere mit den Programmen der anderen westeuropäischen Aufnahmestaaten, eine nachhaltige Wirkung erzielt und u. a. auch Anerkennung durch das UNHCR gefunden. Vor diesem Hintergrund haben die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und das BFF ihre Zusammenarbeit im Bereich Rückkehrhilfe in einer interdepartementalen Lenkungsgruppe institutionalisiert und durch die Einsetzung gemeinsamer Projektteams die Erarbeitung geeigneter Programme für weitere Herkunftsstaaten an die Hand genommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss der Monatsstatistik des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) wurden beispielsweise im August 2962 neue Asylgesuche eingereicht. Dieser Zahl stehen 7995 Erledigungen gegenüber. Ebenfalls gemäss der Statistik gab es jedoch nur 1615 Wegweisungen und Abgänge. Selbst wenn 1418 weitere Abgänge durch den Übergang in den Kompetenzbereich des Kantons eingerechnet werden, ergibt sich, dass nach wie vor mehr als doppelt so viele Personen ein Asylgesuch stellen, als Entscheide vollzogen werden können; und dies, obwohl der Zulauf aus Kosovo spürbar zurückgegangen ist.</p><p>Angesichts dieser statistischen Angaben bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt er die genannten Zahlen?</p><p>2. Wo sieht er die Ursachen für die krassen Unterschiede zwischen den Entscheiden und deren Vollzug? Wie weit beeinflussen die Rekursmöglichkeiten und die Behandlungspraxis der Rekurse diese Unterschiede?</p><p>3. Wie viele kriminelle Asylsuchende können aufgrund von Vollzugsproblemen zurzeit nicht ausgeschafft werden?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass die Situation nicht nur unbefriedigend ist, sondern auch die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Asylpolitik untergräbt?</p><p>5. Mit welchen Massnahmen gedenkt er, diese Missstände zu beheben und den Vollzug zu verbessern?</p>
    • Asylbereich. Anhaltende Vollzugsprobleme

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