Förderung der Musikausbildung

ShortId
99.3528
Id
19993528
Updated
25.06.2025 00:24
Language
de
Title
Förderung der Musikausbildung
AdditionalIndexing
Unterrichtsprogramm;Musik;interkantonale Zusammenarbeit;Lehrerbildung;Kunsterziehung
1
  • L04K01060407, Musik
  • L04K13020304, Lehrerbildung
  • L04K13010310, Unterrichtsprogramm
  • L04K13020104, Kunsterziehung
  • L06K080701020109, interkantonale Zusammenarbeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Motion verlangt, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung gesetzliche Grundlagen zur Förderung einer landesweiten und umfassenden Musikausbildung zu schaffen. Im Ständerat ist ein gleichlautender Vorstoss eingegangen (Motion Danioth; 99.3502).</p><p>In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Herr Gysin Remo mit dem Postulat vom 6. Oktober 1999 den Bundesrat auffordert, bis spätestens Ende 2000 einen Bericht zur Musikförderung des Bundes vorzulegen (Postulat Gysin Remo; 99.3507). In diesem Bericht soll u. a. aufgezeigt werden, wie der Bundesrat den neuen Verfassungsartikel 69 umzusetzen gedenkt.</p><p>Der Bundesrat ist zwar grundsätzlich bereit, das mit den beiden Motionen verlangte Anliegen zu prüfen. Er möchte aber nicht, das Ergebnis des mit dem Postulat Gysin Remo anbegehrten Berichtes bereits mit der Annahme der vorliegenden Motionen vorwegenommen und damit präjudiziert wird. Dementsprechend kann er den vorliegenden Vorstoss nicht in der verbindlichen Form der Motion, sondern lediglich in der Form des Postulates entgegennehmen.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass ein allfälliges finanzielles Engagement des Bundes in diesem Bereich im Rahmen des geltenden Legislaturfinanzplans zu erfolgen hätte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Ausführung von Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um eine landesweite und ganzheitliche Förderung der Musikausbildung zu ermöglichen.</p><p>Dieses Ziel soll insbesondere wie folgt erreicht werden:</p><p>1. Die Pflege der Musik, insbesondere des Singens in der Schule, ist gezielt zu fördern.</p><p>2. Die fachdidaktischen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrkräften in Musik sind gesamtschweizerisch zu harmonisieren und zu verstärken.</p><p>3. Die Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Trägern der Musikausbildung ist generell sowie durch die Bildung einer Fachgruppe Musik und gegebenenfalls eines schweizerischen Kurszentrums Musik zu koordinieren.</p><p>Es sind hierzu Konkordate anzustreben.</p>
  • Förderung der Musikausbildung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19993502
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Motion verlangt, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung gesetzliche Grundlagen zur Förderung einer landesweiten und umfassenden Musikausbildung zu schaffen. Im Ständerat ist ein gleichlautender Vorstoss eingegangen (Motion Danioth; 99.3502).</p><p>In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Herr Gysin Remo mit dem Postulat vom 6. Oktober 1999 den Bundesrat auffordert, bis spätestens Ende 2000 einen Bericht zur Musikförderung des Bundes vorzulegen (Postulat Gysin Remo; 99.3507). In diesem Bericht soll u. a. aufgezeigt werden, wie der Bundesrat den neuen Verfassungsartikel 69 umzusetzen gedenkt.</p><p>Der Bundesrat ist zwar grundsätzlich bereit, das mit den beiden Motionen verlangte Anliegen zu prüfen. Er möchte aber nicht, das Ergebnis des mit dem Postulat Gysin Remo anbegehrten Berichtes bereits mit der Annahme der vorliegenden Motionen vorwegenommen und damit präjudiziert wird. Dementsprechend kann er den vorliegenden Vorstoss nicht in der verbindlichen Form der Motion, sondern lediglich in der Form des Postulates entgegennehmen.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass ein allfälliges finanzielles Engagement des Bundes in diesem Bereich im Rahmen des geltenden Legislaturfinanzplans zu erfolgen hätte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in Ausführung von Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung gesetzliche Grundlagen zu schaffen, um eine landesweite und ganzheitliche Förderung der Musikausbildung zu ermöglichen.</p><p>Dieses Ziel soll insbesondere wie folgt erreicht werden:</p><p>1. Die Pflege der Musik, insbesondere des Singens in der Schule, ist gezielt zu fördern.</p><p>2. Die fachdidaktischen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrkräften in Musik sind gesamtschweizerisch zu harmonisieren und zu verstärken.</p><p>3. Die Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Trägern der Musikausbildung ist generell sowie durch die Bildung einer Fachgruppe Musik und gegebenenfalls eines schweizerischen Kurszentrums Musik zu koordinieren.</p><p>Es sind hierzu Konkordate anzustreben.</p>
    • Förderung der Musikausbildung

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