Aushöhlung des KVG-Instruments "Spitalplanung"

ShortId
99.3530
Id
19993530
Updated
14.11.2025 06:55
Language
de
Title
Aushöhlung des KVG-Instruments "Spitalplanung"
AdditionalIndexing
Spitalkosten;Krankenversicherung;Spital
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die beiden Kantone Basel-Stadt und Baselland haben am 5. November 1997 eine gemeinsame Spitalplanung verabschiedet, die alle vorhandenen stationären Kapazitäten in der somatischen Akutmedizin auf den ermittelten Gesamtbedarf abstimmt und folglich das gesamte Bettenangebot im Sinne des KVG verbindlich festlegt. Dagegen wurde von verschiedener Seite Beschwerde an den Bundesrat geführt.</p><p>Erst mit Schreiben vom 8. März und vom 23. Juni 1999 - also lange anderthalb Jahre später! - gab der Bundesrat seine Entscheide bekannt. Darin anerkannte er die Bettenplanung der beiden Kantone als bedarfsgerecht und wies alle dagegen eingereichten Beschwerden ab. Ebenso schützte er das von den Regierungen geplante Verfahren zum Abbau der festgestellten Überkapazitäten.</p><p>Gleichzeitig schützte der Bundesrat aber die Beschwerden zweier Privatspitäler, die von den beiden Kantonen nicht auf die Spitallisten gesetzt worden waren. Ohne Rücksicht auf die Bedarfslage sprach er diesen Spitälern einen Rechtsanspruch auf Aufnahme auf die kantonalen Spitallisten zu! Damit entzieht er einen erheblichen Teil der stationären Gesundheitsversorgung der Planung der Kantone. Dieser Entscheid setzt eine zentrale Zielsetzung des KVG - die Eindämmung der Gesundheitskosten - aufs Spiel und steht meiner Meinung nach in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 1 KVG. Zudem hat er groteske Folgen, wie das Beispiel eines öffentlichen Berner Lokalspitals zeigt, das kürzlich auf die Spitalliste der Berner Regierung mit der Drohung reagierte, in Zukunft als privater Anbieter aufzutreten und sich so einen Rechtsanspruch auf Präsenz auf der Spitalliste zu sichern!</p><p>Hält der Bundesrat an diesem Entscheid fest, so könnten die Kantone, die ihren Gesamtbettenbedarf festgelegt haben, mit der Spitalplanung und den Spitallisten auf die ihrem Einfluss entzogenen Bewegungen der privaten Leistungserbringer nur noch reagieren, indem sie auf eine Ausdehnung des Angebotes im Bereich der Halbprivat- und Privatabteilungen über den Bedarf hinaus mit einer Angebotsreduktion bei den Allgemeinbetten antworten. Dies kann nicht die Absicht des KVG gewesen sein, denn es würde dazu führen, dass auf ein Überangebot an privaten Betten z. B. im Bereich der Geburtshilfe mit einer Reduktion des Bettenangebotes der öffentlichen Spitäler für Allgemeinversicherte reagiert werden müsste. Das wäre absurd.</p><p>Die Kantone könnten deshalb keine Planung des Gesamtbettenbedarfs vornehmen, sondern hätten sich auf die Planung im Allgemeinbereich zu beschränken. Dieses Vorgehen wäre allerdings mit erheblichen Mängeln behaftet. Zum einen ist die Abgrenzung zwischen "privaten" und "allgemeinen" Betten fast unmöglich, denn in der Praxis geschieht sie immer öfter mit Blick auf die gerade vorhandenen Patienten. Auch in den Krankenversicherungen verwischen sich die Grenzen durch neue Angebote, die typische Kategorienmerkmale miteinander vermischen (Hotelleistungen privat, medizinische Leistungen nach Grundversicherung). Zudem werden in der Regel 65 bis 75 Prozent der Kosten der Halbprivat- und Privatabteilungen via Sockelbeiträge von der sozialen Krankenversicherung bezahlt. Gerade beim entscheidenden Kriterium "Finanzierung" lassen sich demnach der allgemeine und der Privatbereich nicht auseinander halten. Je nach der zukünftigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes betreffend die Subventionierung innerkantonaler Halbprivat- und Privatabteilungen werden die Kosten eines allfälligen Überangebotes der privaten Leistungserbringer auch bei den Kantonen zu Buche schlagen. Diese sind aber weder bereit noch willens, diese Zeche für eine verfehlte Politik zu bezahlen!</p>
  • <p>1. In einem Schreiben vom 20. Oktober 1999 an die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Baselland hat der Bundesrat diesen mitgeteilt, dass es ihm in seiner Eigenschaft als oberste Beschwerdeinstanz aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit (Unvoreingenommenheit, Gleichbehandlung aller Verfahrensbeteiligter) verwehrt sei, ausserhalb eines förmlichen Verfahrens auf seine eigenen Entscheide zurückzukommen. Aus den selben Gründen kann er auch seine künftige Beschwerdepraxis nicht von vornherein endgültig festlegen, könnte er doch sonst die Vorbringen der Parteien nicht mehr unvoreingenommen würdigen und würde er den Verfahrensausgang präjudizieren.</p><p>Es versteht sich indes, dass der Bundesrat seine Beschwerdepraxis laufend überprüft und sie, wo nötig, neuen Entwicklungen auf dem Gebiet des Krankenversicherungswesens anpasst. Zudem ist er durchaus bereit, mit den wichtigsten Akteuren im Gesundheits- und Krankenversicherungswesen, soweit erforderlich, Standortbestimmungen vorzunehmen. So hat am 2. Dezember 1999 ein Gespräch zwischen einer Delegation der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) und einer Abordnung des Bundesrates stattgefunden, in welchem u. a. auch die von Ständerat Plattner aufgeworfenen Fragen diskutiert wurden. Dabei hat sich gezeigt, dass die Kantone grosse Anstrengungen unternehmen, um überflüssige Kapazitäten im Spitalbereich abzubauen. Allerdings haben sie hierzu unterschiedliche Wege beschritten, vor allem was die Festlegung des Angebotes der Privat- und Halbprivatabteilungen betrifft. Das wiederum hat zur Folge, dass die Leistungserbringer in den Kantonen zum Teil unterschiedlich behandelt werden, was rechtlich problematisch ist (Gleichbehandlung der Spitäler). In Bezug auf eine allfällige Umgehung der kantonalen Festlegung des Angebots für Grundversicherte durch gewisse Kliniken ist der Bundesrat mit der SDK der Meinung, dass eine solche nicht hingenommen werden kann, und er wird prüfen, ob er diesbezüglich in seinen künftigen Beschwerdeentscheiden noch weitere Vorgaben machen muss.</p><p>Im Übrigen informiert der Bundesrat über seine Entscheide auf dem Gebiet des Krankenversicherungswesens regelmässig und ausführlich - mit Pressemitteilungen und Veröffentlichungen und in den einschlägigen Fachpublikationen. Wie die Eingaben der Verfahrensbeteiligten belegen, ist die Praxis des Bundesrates bestens bekannt.</p><p>2. Als das Parlament die Frist für die Behandlung von Krankenversicherungsbeschwerden auf vier bzw. acht Monate festlegte, geschah das in Kenntnis der Tatsache, dass bei strikter Einhaltung dieser Frist in gewissen Fällen die Verfahrensgarantien nicht vollständig respektiert und die Abklärungen nicht in der erforderlichen Gründlichkeit vorgenommen werden könnten. Die entsprechende Bestimmung im KVG ist daher als Ordnungsvorschrift bzw. als Zielsetzung für den Bundesrat zu verstehen. Dass dieses Ziel trotz einer Reihe von Massnahmen im organisatorischen und personellen Bereich noch nicht erreicht worden ist, liegt im Wesentlichen daran, dass Verfahren häufig derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie nicht getrennt geführt werden können; in solchen Fällen hat die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen grossen Zeitaufwand zur Folge. Gleiches gilt für Verfahren, an denen eine Vielzahl von Parteien, insbesondere von Leistungserbringern beteiligt sind. Schliesslich stellen sich mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes noch immer zahlreiche Grundsatzfragen, zu deren Beantwortung aufwändige Abklärungen notwendig sind. Immerhin konnte in letzter Zeit die Verfahrensdauer verkürzt werden, und es kann damit gerechnet werden, dass die Vorgaben des Gesetzgebers im Verlauf des nächsten Jahres annähernd erreicht werden.</p> Der Bundesrat ist bereit, im Sinner seiner obigen Stellungnahme die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Ich empfehle dem Bundesrat:</p><p>- seine Entscheide betreffend Rechtsanspruch für halbprivate oder private Spitalangebote auf Aufnahme in die kantonalen Spitallisten im Lichte von Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sofort zu überdenken; insbesondere im Fall der Spitalplanung der beiden Basel;</p><p>- den Kantonen und der Öffentlichkeit zu erläutern, welche Politik der kantonalen Spitalplanungen im Halbprivat- und Privatbereich er in Zukunft zu verfolgen gedenkt und wie diese mit dem KVG zu vereinbaren ist;</p><p>- in Zukunft seine Entscheide in Rekurssachen gegen kantonale Spitalplanungen innert weniger Monate zu fällen, wie dies das KVG vorschreibt.</p>
  • Aushöhlung des KVG-Instruments "Spitalplanung"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die beiden Kantone Basel-Stadt und Baselland haben am 5. November 1997 eine gemeinsame Spitalplanung verabschiedet, die alle vorhandenen stationären Kapazitäten in der somatischen Akutmedizin auf den ermittelten Gesamtbedarf abstimmt und folglich das gesamte Bettenangebot im Sinne des KVG verbindlich festlegt. Dagegen wurde von verschiedener Seite Beschwerde an den Bundesrat geführt.</p><p>Erst mit Schreiben vom 8. März und vom 23. Juni 1999 - also lange anderthalb Jahre später! - gab der Bundesrat seine Entscheide bekannt. Darin anerkannte er die Bettenplanung der beiden Kantone als bedarfsgerecht und wies alle dagegen eingereichten Beschwerden ab. Ebenso schützte er das von den Regierungen geplante Verfahren zum Abbau der festgestellten Überkapazitäten.</p><p>Gleichzeitig schützte der Bundesrat aber die Beschwerden zweier Privatspitäler, die von den beiden Kantonen nicht auf die Spitallisten gesetzt worden waren. Ohne Rücksicht auf die Bedarfslage sprach er diesen Spitälern einen Rechtsanspruch auf Aufnahme auf die kantonalen Spitallisten zu! Damit entzieht er einen erheblichen Teil der stationären Gesundheitsversorgung der Planung der Kantone. Dieser Entscheid setzt eine zentrale Zielsetzung des KVG - die Eindämmung der Gesundheitskosten - aufs Spiel und steht meiner Meinung nach in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 1 KVG. Zudem hat er groteske Folgen, wie das Beispiel eines öffentlichen Berner Lokalspitals zeigt, das kürzlich auf die Spitalliste der Berner Regierung mit der Drohung reagierte, in Zukunft als privater Anbieter aufzutreten und sich so einen Rechtsanspruch auf Präsenz auf der Spitalliste zu sichern!</p><p>Hält der Bundesrat an diesem Entscheid fest, so könnten die Kantone, die ihren Gesamtbettenbedarf festgelegt haben, mit der Spitalplanung und den Spitallisten auf die ihrem Einfluss entzogenen Bewegungen der privaten Leistungserbringer nur noch reagieren, indem sie auf eine Ausdehnung des Angebotes im Bereich der Halbprivat- und Privatabteilungen über den Bedarf hinaus mit einer Angebotsreduktion bei den Allgemeinbetten antworten. Dies kann nicht die Absicht des KVG gewesen sein, denn es würde dazu führen, dass auf ein Überangebot an privaten Betten z. B. im Bereich der Geburtshilfe mit einer Reduktion des Bettenangebotes der öffentlichen Spitäler für Allgemeinversicherte reagiert werden müsste. Das wäre absurd.</p><p>Die Kantone könnten deshalb keine Planung des Gesamtbettenbedarfs vornehmen, sondern hätten sich auf die Planung im Allgemeinbereich zu beschränken. Dieses Vorgehen wäre allerdings mit erheblichen Mängeln behaftet. Zum einen ist die Abgrenzung zwischen "privaten" und "allgemeinen" Betten fast unmöglich, denn in der Praxis geschieht sie immer öfter mit Blick auf die gerade vorhandenen Patienten. Auch in den Krankenversicherungen verwischen sich die Grenzen durch neue Angebote, die typische Kategorienmerkmale miteinander vermischen (Hotelleistungen privat, medizinische Leistungen nach Grundversicherung). Zudem werden in der Regel 65 bis 75 Prozent der Kosten der Halbprivat- und Privatabteilungen via Sockelbeiträge von der sozialen Krankenversicherung bezahlt. Gerade beim entscheidenden Kriterium "Finanzierung" lassen sich demnach der allgemeine und der Privatbereich nicht auseinander halten. Je nach der zukünftigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes betreffend die Subventionierung innerkantonaler Halbprivat- und Privatabteilungen werden die Kosten eines allfälligen Überangebotes der privaten Leistungserbringer auch bei den Kantonen zu Buche schlagen. Diese sind aber weder bereit noch willens, diese Zeche für eine verfehlte Politik zu bezahlen!</p>
    • <p>1. In einem Schreiben vom 20. Oktober 1999 an die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Baselland hat der Bundesrat diesen mitgeteilt, dass es ihm in seiner Eigenschaft als oberste Beschwerdeinstanz aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit (Unvoreingenommenheit, Gleichbehandlung aller Verfahrensbeteiligter) verwehrt sei, ausserhalb eines förmlichen Verfahrens auf seine eigenen Entscheide zurückzukommen. Aus den selben Gründen kann er auch seine künftige Beschwerdepraxis nicht von vornherein endgültig festlegen, könnte er doch sonst die Vorbringen der Parteien nicht mehr unvoreingenommen würdigen und würde er den Verfahrensausgang präjudizieren.</p><p>Es versteht sich indes, dass der Bundesrat seine Beschwerdepraxis laufend überprüft und sie, wo nötig, neuen Entwicklungen auf dem Gebiet des Krankenversicherungswesens anpasst. Zudem ist er durchaus bereit, mit den wichtigsten Akteuren im Gesundheits- und Krankenversicherungswesen, soweit erforderlich, Standortbestimmungen vorzunehmen. So hat am 2. Dezember 1999 ein Gespräch zwischen einer Delegation der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) und einer Abordnung des Bundesrates stattgefunden, in welchem u. a. auch die von Ständerat Plattner aufgeworfenen Fragen diskutiert wurden. Dabei hat sich gezeigt, dass die Kantone grosse Anstrengungen unternehmen, um überflüssige Kapazitäten im Spitalbereich abzubauen. Allerdings haben sie hierzu unterschiedliche Wege beschritten, vor allem was die Festlegung des Angebotes der Privat- und Halbprivatabteilungen betrifft. Das wiederum hat zur Folge, dass die Leistungserbringer in den Kantonen zum Teil unterschiedlich behandelt werden, was rechtlich problematisch ist (Gleichbehandlung der Spitäler). In Bezug auf eine allfällige Umgehung der kantonalen Festlegung des Angebots für Grundversicherte durch gewisse Kliniken ist der Bundesrat mit der SDK der Meinung, dass eine solche nicht hingenommen werden kann, und er wird prüfen, ob er diesbezüglich in seinen künftigen Beschwerdeentscheiden noch weitere Vorgaben machen muss.</p><p>Im Übrigen informiert der Bundesrat über seine Entscheide auf dem Gebiet des Krankenversicherungswesens regelmässig und ausführlich - mit Pressemitteilungen und Veröffentlichungen und in den einschlägigen Fachpublikationen. Wie die Eingaben der Verfahrensbeteiligten belegen, ist die Praxis des Bundesrates bestens bekannt.</p><p>2. Als das Parlament die Frist für die Behandlung von Krankenversicherungsbeschwerden auf vier bzw. acht Monate festlegte, geschah das in Kenntnis der Tatsache, dass bei strikter Einhaltung dieser Frist in gewissen Fällen die Verfahrensgarantien nicht vollständig respektiert und die Abklärungen nicht in der erforderlichen Gründlichkeit vorgenommen werden könnten. Die entsprechende Bestimmung im KVG ist daher als Ordnungsvorschrift bzw. als Zielsetzung für den Bundesrat zu verstehen. Dass dieses Ziel trotz einer Reihe von Massnahmen im organisatorischen und personellen Bereich noch nicht erreicht worden ist, liegt im Wesentlichen daran, dass Verfahren häufig derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie nicht getrennt geführt werden können; in solchen Fällen hat die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen grossen Zeitaufwand zur Folge. Gleiches gilt für Verfahren, an denen eine Vielzahl von Parteien, insbesondere von Leistungserbringern beteiligt sind. Schliesslich stellen sich mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes noch immer zahlreiche Grundsatzfragen, zu deren Beantwortung aufwändige Abklärungen notwendig sind. Immerhin konnte in letzter Zeit die Verfahrensdauer verkürzt werden, und es kann damit gerechnet werden, dass die Vorgaben des Gesetzgebers im Verlauf des nächsten Jahres annähernd erreicht werden.</p> Der Bundesrat ist bereit, im Sinner seiner obigen Stellungnahme die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Ich empfehle dem Bundesrat:</p><p>- seine Entscheide betreffend Rechtsanspruch für halbprivate oder private Spitalangebote auf Aufnahme in die kantonalen Spitallisten im Lichte von Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sofort zu überdenken; insbesondere im Fall der Spitalplanung der beiden Basel;</p><p>- den Kantonen und der Öffentlichkeit zu erläutern, welche Politik der kantonalen Spitalplanungen im Halbprivat- und Privatbereich er in Zukunft zu verfolgen gedenkt und wie diese mit dem KVG zu vereinbaren ist;</p><p>- in Zukunft seine Entscheide in Rekurssachen gegen kantonale Spitalplanungen innert weniger Monate zu fällen, wie dies das KVG vorschreibt.</p>
    • Aushöhlung des KVG-Instruments "Spitalplanung"

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