Zivildienst. Gruppeneinsätze für nachhaltige Entwicklung und Auslandeinsätze

ShortId
99.3533
Id
19993533
Updated
25.06.2025 02:26
Language
de
Title
Zivildienst. Gruppeneinsätze für nachhaltige Entwicklung und Auslandeinsätze
AdditionalIndexing
Zivildienst;Auslandshilfe;nachhaltige Entwicklung
1
  • L04K04020301, Zivildienst
  • L04K10010401, Auslandshilfe
  • L05K0704010210, nachhaltige Entwicklung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit seiner Einführung 1996 geniesst der Zivildienst steigende Beliebtheit; dies sowohl bei den Zivildienstleistenden selbst wie auch bei den Zivildienstbetrieben. Die Zivildienstpflichtigen zeichnen sich im Allgemeinen durch hohe Motivation und Einsatzbereitschaft aus. Dies ermöglicht es den Betrieben, Projekte mit nachhaltiger Wirkung, die in vielen Fällen anderweitig nicht zustande kommen würden, zu realisieren.</p><p>Von besonderer Attraktivität - für Zivildienstanbieter und Zivildienstleistende - sind Einsätze im Ausland. Sie ermöglichen qualifizierten Fachleuten, ihr in der Schweiz angeeignetes Know-how in Ländern, in denen ein solches fehlt, weiterzugeben. Besonders im Bereich der nachhaltigen Entwicklung ist in der Schweiz ein grosser Schatz an Wissen und Erfahrungen vorhanden. Mit diesem Know-how könnte z. B. in den Ländern des Ostens und des Südens viel dazu beigetragen werden, dass die dort angestrebte Entwicklung eine nachhaltige wäre. Zivildiensteinsätze von qualifizierten Fachleuten im Ausland sind ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen.</p><p>Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Motion sind aber nur gerade zehn Zivildienstleistende aus der Schweiz im Ausland im Einsatz. Dies liegt zu einem grossen Teil daran, dass die Rahmenbedingungen ungenügend sind. Einerseits sind die Institutionen, die solche Einsätze anbieten könnten, meistens klein; sie umfassen weniger als 25 Mitarbeitende und können deshalb maximal zwei Zivildienstleistende beanspruchen. Aus finanziellen Gründen werden diese dann häufig vollständig oder teilweise im Inland eingesetzt. Andererseits ist die Möglichkeit für Gruppeneinsätze momentan auf Einsätze im Bereich der Umwelt im engen Sinn begrenzt (Schneiden von Hecken, Bau von Trockenmauern und Ähnliches), und zwar im Inland.</p><p>Mit der vorliegenden Motion sollen diese Rahmenbedingungen verbessert werden. Viele Zivildiensteinsätze scheitern aber nicht nur an den institutionellen Rahmenbedingungen, sondern auch an den finanziellen Möglichkeiten der im Bereich der nachhaltigen Entwicklung grenzüberschreitend tätigen Organisationen. Mit der Motion soll deshalb die finanzielle Hürde herabgesetzt werden. Ganz im Sinne des Sicherheitspolitischen Berichtes 2000 kann die Schweiz so einen solidarischen Beitrag zur Hilfe und zur Prävention bei Unterentwicklung, Konflikten und ökologischen Katastrophen leisten und damit zu einem stabilen internationalen Umfeld und letztlich zur Sicherheit der Schweiz beitragen. Zudem sind solche Einsätze extrem motivierend für die Betroffenen und steigern das Vertrauen der Bevölkerung in die Innovationsfähigkeit der staatlichen Institutionen.</p>
  • <p>Gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (ZDG; SR 824.0) sind Zivildiensteinsätze grundsätzlich einzeln, aber auch in Gruppen möglich. </p><p>Der Motionär verlangt eine Revision des ZDG, um Gruppeneinsätze im Bereich der nachhaltigen Entwicklung im Ausland speziell zu fördern.</p><p>Unter einer nachhaltigen Entwicklung wird der Ausgleich zwischen einer intakten Umwelt, einer effektiven Wirtschaft und einer solidarischen Gesellschaft verstanden. Es ist eine Entwicklung, welche die heutigen Bedürfnisse zu decken vermag, ohne künftigen Generationen die Möglichkeit zu schmälern, ihre eigenen Bedürfnisse zu decken. In den möglichen Tätigkeitsbereichen des Zivildienstes (Art. 4 ZDG) wird der Begriff der nachhaltigen Entwicklung zwar nicht explizit genannt. Vor allem Einsätze im Sozial- und Gesundheitswesen, in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz, im Forstwesen, in der Landwirtschaft sowie in der Entwicklungszusammenarbeit und in der humanitären Hilfe stehen jedoch zweifellos im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung. Das ZDG erlaubt somit in seiner heutigen Form Einsätze von Zivildienstleistenden zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung. Eine Revision ist daher nicht erforderlich.</p><p>Bereits heute sind Auslandeinsätze von Zivildienstleistenden ausnahmsweise möglich, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Zivildienstleistende müssen bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mehrere Studienjahre oder eine langjährige praktische Erfahrung verfügen oder das Zielland vertieft kennen gelernt haben (Art. 10 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst; SR 824.01). Auch Fremdsprachenkenntnisse sind unerlässlich. Auslandeinsätze des Zivildienstes müssen mit den Zielen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe übereinstimmen. Der Einsatzbetrieb muss die Zielerreichung gewährleisten können und ähnliche Einsätze erfolgreich abgeschlossen haben. Da Auslandeinsätze oft unter erschwerten Bedingungen stattfinden und in einem gewissen Masse auch ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen, ist es unbedingt notwendig, sie an zusätzliche, der Situation angepasste Bedingungen zu knüpfen. Der Bundesrat ist der Ansicht, die bestehende Regelung sei weiterhin gerechtfertigt; er möchte nicht auf den Ausnahmecharakter von Auslandeinsätzen verzichten.</p><p>Gruppeneinsätze werden momentan lediglich in der Schweiz durchgeführt. Ihre Vorbereitung und Durchführung ist aufwendig, da der Zivildienst dafür jedes Mal geeignete Kader suchen und eine eigene Infrastruktur organisieren muss. Grundsätzlich sind aber Gruppeneinsätze in allen Tätigkeitsbereichen des Zivildienstes sowohl im Inland als auch im Ausland möglich. Eine Anpassung des ZDG ist nicht erforderlich.</p><p>Der Motionär verlangt weiter eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Gruppeneinsätze im Ausland, indem der Bund mehr finanzielle Mittel bereitstellen soll. Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen, welche dem Umwelt- und Naturschutz oder der Landschaftspflege dienen (Art. 47 ZDG). Es werden Projekte unterstützt, an deren Durchführung ein besonderes Interesse besteht. Sie wurden nur unterstützt, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projektes trotz nachgewiesener Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und die Durchführung des Projektes daran scheitern würde. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für Projekte im Ausland. Die dafür bereitstehenden Mittel sind zwar knapp. Die aktuelle Finanzlage des Bundes erlaubt es jedoch nicht, neue Subventionstatbestände zu schaffen. Zudem ist eine Erhöhung der bisher bewilligten Kredite nicht auf dem Weg einer Gesetzesänderung, sondern allenfalls im Rahmen der parlamentarischen Behandlung des Voranschlages zu beantragen. Im Rahmen der Diskussion zum Konzept für den Zivildienst nach dem Jahr 2000 soll geprüft werden, inwieweit Artikel 47 ZDG dahin gehend abgeändert werden soll, dass Projekte, welche der nachhaltigen Entwicklung dienen, finanziell unterstützt werden können, wogegen die heutige Regelung nur die Unterstützung von Projekten des Natur- und Umweltschutzes oder der Landschaftspflege zulässt.</p><p>Artikel 29 Absatz 1 ZDG legt fest, welche Kosten ein Einsatzbetrieb tragen muss. Buchstabe f verlangt insbesondere, dass der Einsatzbetrieb für die besonderen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen, aufkommen muss. Durch die dem Betrieb dadurch entstehenden Kosten ist ein effizienter und effektiver Einsatz des Zivildienstleistenden gewährleistet. Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich diese Regeln gut bewährt haben und an ihnen festgehalten werden soll. Lockerungen nur für eine bestimmte Art von Einsätzen, nämlich für diejenigen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung, sind aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen.</p><p>Zusammenfassend stellt der Bundesrat fest, dass Einsätze von Einzelnen und in Gruppen von Zivildienstleistenden im Bereich der nachhaltigen Entwicklung sowohl im Inland als auch im Ausland möglich sind. Die Streichung des Begriffes "ausnahmsweise" in Artikel 7 Absatz 1 ZDG und eine Lockerung der Voraussetzungen für die Durchführung von Auslandeinsätzen lehnt der Bundesrat aus Gründen der Sicherheit der Zivildienstleistenden und der Kongruenz mit den Zielen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit ab. Ebenso wenig unterstützt der Bundesrat eine Revision von Artikel 29 ZDG über die Leistungen der Einsatzbetriebe zugunsten der Zivildienstleistenden, weil damit die Effektivität und Effizienz der Einsätze sinken könnte. Der Bundesrat ist jedoch bereit, im Rahmen des Konzeptes für den Zivildienst nach dem Jahr 2000 zu prüfen, ob der Kreis der Projekte, die nach Artikel 47 unterstützt werden können, um Projekte der nachhaltigen Entwicklung, die nicht dem Umwelt- oder Naturschutz oder der Landschaftspflege dienen, erweitert werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Grundlagen zu schaffen, um Zivildiensteinsätze im Bereich der nachhaltigen Entwicklung im Ausland zu erleichtern und Gruppeneinsätze zu ermöglichen. Er soll die finanziellen Mittel bereitstellen, die dies gewährleisten.</p>
  • Zivildienst. Gruppeneinsätze für nachhaltige Entwicklung und Auslandeinsätze
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit seiner Einführung 1996 geniesst der Zivildienst steigende Beliebtheit; dies sowohl bei den Zivildienstleistenden selbst wie auch bei den Zivildienstbetrieben. Die Zivildienstpflichtigen zeichnen sich im Allgemeinen durch hohe Motivation und Einsatzbereitschaft aus. Dies ermöglicht es den Betrieben, Projekte mit nachhaltiger Wirkung, die in vielen Fällen anderweitig nicht zustande kommen würden, zu realisieren.</p><p>Von besonderer Attraktivität - für Zivildienstanbieter und Zivildienstleistende - sind Einsätze im Ausland. Sie ermöglichen qualifizierten Fachleuten, ihr in der Schweiz angeeignetes Know-how in Ländern, in denen ein solches fehlt, weiterzugeben. Besonders im Bereich der nachhaltigen Entwicklung ist in der Schweiz ein grosser Schatz an Wissen und Erfahrungen vorhanden. Mit diesem Know-how könnte z. B. in den Ländern des Ostens und des Südens viel dazu beigetragen werden, dass die dort angestrebte Entwicklung eine nachhaltige wäre. Zivildiensteinsätze von qualifizierten Fachleuten im Ausland sind ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen.</p><p>Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Motion sind aber nur gerade zehn Zivildienstleistende aus der Schweiz im Ausland im Einsatz. Dies liegt zu einem grossen Teil daran, dass die Rahmenbedingungen ungenügend sind. Einerseits sind die Institutionen, die solche Einsätze anbieten könnten, meistens klein; sie umfassen weniger als 25 Mitarbeitende und können deshalb maximal zwei Zivildienstleistende beanspruchen. Aus finanziellen Gründen werden diese dann häufig vollständig oder teilweise im Inland eingesetzt. Andererseits ist die Möglichkeit für Gruppeneinsätze momentan auf Einsätze im Bereich der Umwelt im engen Sinn begrenzt (Schneiden von Hecken, Bau von Trockenmauern und Ähnliches), und zwar im Inland.</p><p>Mit der vorliegenden Motion sollen diese Rahmenbedingungen verbessert werden. Viele Zivildiensteinsätze scheitern aber nicht nur an den institutionellen Rahmenbedingungen, sondern auch an den finanziellen Möglichkeiten der im Bereich der nachhaltigen Entwicklung grenzüberschreitend tätigen Organisationen. Mit der Motion soll deshalb die finanzielle Hürde herabgesetzt werden. Ganz im Sinne des Sicherheitspolitischen Berichtes 2000 kann die Schweiz so einen solidarischen Beitrag zur Hilfe und zur Prävention bei Unterentwicklung, Konflikten und ökologischen Katastrophen leisten und damit zu einem stabilen internationalen Umfeld und letztlich zur Sicherheit der Schweiz beitragen. Zudem sind solche Einsätze extrem motivierend für die Betroffenen und steigern das Vertrauen der Bevölkerung in die Innovationsfähigkeit der staatlichen Institutionen.</p>
    • <p>Gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (ZDG; SR 824.0) sind Zivildiensteinsätze grundsätzlich einzeln, aber auch in Gruppen möglich. </p><p>Der Motionär verlangt eine Revision des ZDG, um Gruppeneinsätze im Bereich der nachhaltigen Entwicklung im Ausland speziell zu fördern.</p><p>Unter einer nachhaltigen Entwicklung wird der Ausgleich zwischen einer intakten Umwelt, einer effektiven Wirtschaft und einer solidarischen Gesellschaft verstanden. Es ist eine Entwicklung, welche die heutigen Bedürfnisse zu decken vermag, ohne künftigen Generationen die Möglichkeit zu schmälern, ihre eigenen Bedürfnisse zu decken. In den möglichen Tätigkeitsbereichen des Zivildienstes (Art. 4 ZDG) wird der Begriff der nachhaltigen Entwicklung zwar nicht explizit genannt. Vor allem Einsätze im Sozial- und Gesundheitswesen, in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz, im Forstwesen, in der Landwirtschaft sowie in der Entwicklungszusammenarbeit und in der humanitären Hilfe stehen jedoch zweifellos im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung. Das ZDG erlaubt somit in seiner heutigen Form Einsätze von Zivildienstleistenden zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung. Eine Revision ist daher nicht erforderlich.</p><p>Bereits heute sind Auslandeinsätze von Zivildienstleistenden ausnahmsweise möglich, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Zivildienstleistende müssen bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mehrere Studienjahre oder eine langjährige praktische Erfahrung verfügen oder das Zielland vertieft kennen gelernt haben (Art. 10 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst; SR 824.01). Auch Fremdsprachenkenntnisse sind unerlässlich. Auslandeinsätze des Zivildienstes müssen mit den Zielen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe übereinstimmen. Der Einsatzbetrieb muss die Zielerreichung gewährleisten können und ähnliche Einsätze erfolgreich abgeschlossen haben. Da Auslandeinsätze oft unter erschwerten Bedingungen stattfinden und in einem gewissen Masse auch ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen, ist es unbedingt notwendig, sie an zusätzliche, der Situation angepasste Bedingungen zu knüpfen. Der Bundesrat ist der Ansicht, die bestehende Regelung sei weiterhin gerechtfertigt; er möchte nicht auf den Ausnahmecharakter von Auslandeinsätzen verzichten.</p><p>Gruppeneinsätze werden momentan lediglich in der Schweiz durchgeführt. Ihre Vorbereitung und Durchführung ist aufwendig, da der Zivildienst dafür jedes Mal geeignete Kader suchen und eine eigene Infrastruktur organisieren muss. Grundsätzlich sind aber Gruppeneinsätze in allen Tätigkeitsbereichen des Zivildienstes sowohl im Inland als auch im Ausland möglich. Eine Anpassung des ZDG ist nicht erforderlich.</p><p>Der Motionär verlangt weiter eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Gruppeneinsätze im Ausland, indem der Bund mehr finanzielle Mittel bereitstellen soll. Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen, welche dem Umwelt- und Naturschutz oder der Landschaftspflege dienen (Art. 47 ZDG). Es werden Projekte unterstützt, an deren Durchführung ein besonderes Interesse besteht. Sie wurden nur unterstützt, wenn der Einsatzbetrieb die Finanzierung des Projektes trotz nachgewiesener Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann und die Durchführung des Projektes daran scheitern würde. Diese Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für Projekte im Ausland. Die dafür bereitstehenden Mittel sind zwar knapp. Die aktuelle Finanzlage des Bundes erlaubt es jedoch nicht, neue Subventionstatbestände zu schaffen. Zudem ist eine Erhöhung der bisher bewilligten Kredite nicht auf dem Weg einer Gesetzesänderung, sondern allenfalls im Rahmen der parlamentarischen Behandlung des Voranschlages zu beantragen. Im Rahmen der Diskussion zum Konzept für den Zivildienst nach dem Jahr 2000 soll geprüft werden, inwieweit Artikel 47 ZDG dahin gehend abgeändert werden soll, dass Projekte, welche der nachhaltigen Entwicklung dienen, finanziell unterstützt werden können, wogegen die heutige Regelung nur die Unterstützung von Projekten des Natur- und Umweltschutzes oder der Landschaftspflege zulässt.</p><p>Artikel 29 Absatz 1 ZDG legt fest, welche Kosten ein Einsatzbetrieb tragen muss. Buchstabe f verlangt insbesondere, dass der Einsatzbetrieb für die besonderen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Einsatz im Ausland anfallen, aufkommen muss. Durch die dem Betrieb dadurch entstehenden Kosten ist ein effizienter und effektiver Einsatz des Zivildienstleistenden gewährleistet. Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich diese Regeln gut bewährt haben und an ihnen festgehalten werden soll. Lockerungen nur für eine bestimmte Art von Einsätzen, nämlich für diejenigen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung, sind aus Gründen der Rechtsgleichheit abzulehnen.</p><p>Zusammenfassend stellt der Bundesrat fest, dass Einsätze von Einzelnen und in Gruppen von Zivildienstleistenden im Bereich der nachhaltigen Entwicklung sowohl im Inland als auch im Ausland möglich sind. Die Streichung des Begriffes "ausnahmsweise" in Artikel 7 Absatz 1 ZDG und eine Lockerung der Voraussetzungen für die Durchführung von Auslandeinsätzen lehnt der Bundesrat aus Gründen der Sicherheit der Zivildienstleistenden und der Kongruenz mit den Zielen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit ab. Ebenso wenig unterstützt der Bundesrat eine Revision von Artikel 29 ZDG über die Leistungen der Einsatzbetriebe zugunsten der Zivildienstleistenden, weil damit die Effektivität und Effizienz der Einsätze sinken könnte. Der Bundesrat ist jedoch bereit, im Rahmen des Konzeptes für den Zivildienst nach dem Jahr 2000 zu prüfen, ob der Kreis der Projekte, die nach Artikel 47 unterstützt werden können, um Projekte der nachhaltigen Entwicklung, die nicht dem Umwelt- oder Naturschutz oder der Landschaftspflege dienen, erweitert werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Grundlagen zu schaffen, um Zivildiensteinsätze im Bereich der nachhaltigen Entwicklung im Ausland zu erleichtern und Gruppeneinsätze zu ermöglichen. Er soll die finanziellen Mittel bereitstellen, die dies gewährleisten.</p>
    • Zivildienst. Gruppeneinsätze für nachhaltige Entwicklung und Auslandeinsätze

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