Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang. Rechtliche Ahndung
- ShortId
-
99.3534
- Id
-
19993534
- Updated
-
10.04.2024 13:23
- Language
-
de
- Title
-
Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang. Rechtliche Ahndung
- AdditionalIndexing
-
Verbrechen gegen Personen;Tötung;FIAZ;Strassenverkehrsordnung;Verkehrsunfall
- 1
-
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
- L06K050102010306, Tötung
- L06K180202030102, FIAZ
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Verkehrsunfälle mit Todesopfern werden in der Regel als fahrlässige Tötung geahndet. Dies ist verständlich, wenn eine kurze Unaufmerksamkeit oder ein kleiner Fahrfehler zum Unfall geführt hat. Erfolg und Schuld stehen in einem Missverhältnis, und unser Strafrecht orientiert sich am Verschulden des Täters.</p><p>Anders liegt der Fall, wenn solche Unfälle auf starken Alkohol- oder Drogenkonsum des Täters oder auf stark überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen sind. Bei der heutigen Verkehrsdichte muss ein halbwegs vernünftiger Mensch damit rechnen, dass er in diesem Fall andere Menschen verletzen oder töten kann. Es geht hier nicht nur um ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne der Fahrlässigkeit, sondern der Täter kalkuliert das Risiko aus grobem Leichtsinn nicht ein oder nimmt es gar in Kauf. Für solche Fälle sieht das Strafgesetzbuch (StGB) den Tatbestand der Gefährdung des Lebens vor. Wer in Kauf nimmt, den Tod anderer Menschen herbeizuführen, begeht eventualvorsätzlich ein Tötungsdelikt.</p><p>Schweizerische Gerichte beurteilen Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang fast routinemässig als fahrlässige Tötung. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird das Vorliegen der beiden schwereren Tatbestände auch ernsthaft geprüft. Dies entspricht weder dem Sinn des Gesetzes noch der Realität. Die entsprechenden Urteile werden bezüglich des Strafmasses von der Öffentlichkeit nicht verstanden. Dies führt dann zum verfehlten Ruf nach einem Erfolgsstrafrecht, während es in Wirklichkeit darum geht, eine falsche Beurteilung des Verschuldens zu korrigieren.</p><p>Unter diesen Umständen ist es am Gesetzgeber, die massgeblichen Normen so zu verdeutlichen, dass die Justiz dazu veranlasst wird, auch das Vorliegen der schwereren Tatbestände ernsthaft zu prüfen und diese gegebenenfalls auch anzuwenden.</p>
- <p>Ein Grundprinzip des schweizerischen Strafrechtes ist die starke Bindung der Strafe an die Schuld der einer Norm zuwiderhandelnden Person: Nur wer im Zeitpunkt der Tat überhaupt fähig war, verantwortlich zu handeln, d. h. das Unrecht der Tat einzusehen und sich dadurch von ihr abhalten zu lassen, kann für deren Folgen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Bei Personen, welche unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug lenken, kann die Schuldfähigkeit vermindert oder sogar völlig ausgeschlossen und daher eine Strafmilderung angezeigt sein. Dies ist ausgeschlossen, wenn der betroffenen Person nachgewiesen wird, dass sie im Zeitpunkt, als sie noch nüchtern und voll schuldfähig war, vorausgesehen hat oder zumindest hätte voraussehen müssen, dass sie in angetrunkenem Zustand fahren und dabei möglicherweise einen Verkehrsunfall mit Verletzungs- oder Todesfolgen verursachen würde (so genannte actio libera in causa).</p><p>Würde künftig, wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder in Folge stark überhöhter Geschwindigkeit einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht, generell wegen eventualvorsätzlicher Begehung strafbar, wäre dies gleichbedeutend mit einer gesetzlichen Vermutung, wonach jene Personen die tödliche Folge ihres Verhaltens nicht nur für möglich gehalten, sondern auch immer in Kauf genommen haben. Davon darf der Gesetzgeber nicht ohne weiteres ausgehen: Auch wenn solche Fahrzeuglenker bei der heutigen Verkehrsdichte (bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder mit stark überhöhter Geschwindigkeit) durchaus mit einem Verkehrsunfall rechnen müssen, hoffen doch die meisten, dass der Unfall im konkreten Fall nicht geschieht. Dann handeln sie bezüglich der Todesfolge aber nicht eventualvorsätzlich, sondern bewusst fahrlässig.</p><p>In besonderen Fällen ist auch der Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) anwendbar. Dieser setzt nicht bloss Eventualvorsatz, sondern eine vorsätzliche Tatbegehung voraus, denn er verlangt, dass der Täter einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Er ist also nur auf Fahrzeuglenker anwendbar, die sich besonders hemmungs- und rücksichtslos verhalten und sicher gewusst haben, dass sie mit ihrem Verhalten andere Verkehrsteilnehmer in unmittelbare Lebensgefahr bringen.</p><p>Ob im Falle tödlicher Verkehrsunfälle ein Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt, kann nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles sachgerecht beurteilt werden. Das dafür notwendige richterliche Ermessen sollte deshalb nicht durch gesetzliche Bestimmungen im Sinne des Postulates eingeschränkt werden.</p><p>Der Bundesrat ist im Übrigen der Meinung, dass im Normalfall bereits die Artikel 90 Ziffer 2 und 91 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) eine adäquate richterliche Beurteilung von Fahrten mit stark überhöhter Geschwindigkeit oder in angetrunkenem Zustand erlauben: Sie sehen für die Begehung dieser Widerhandlungen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Busse bis zu 40 000 Franken (bis zu 720 000 Franken nach dem Entwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB) vor, ohne vorauszusetzen, dass jemand verletzt oder getötet wurde.</p><p>Wenn auch das Bedürfnis der Opfer von Verkehrsunfällen nach einem genügenden Schadensausgleich durch angemessene Bestrafung der verursachenden Person verständlich und berechtigt ist, sollte im Übrigen die präventive Wirkung unbedingter Freiheitsstrafen nicht überschätzt werden: Erfahrungsgemäss lassen sich Motorfahrzeuglenker und -lenkerinnen eher durch den drohenden Verlust ihres Führerausweises denn durch hohe Strafen von Widerhandlungen abhalten. Der Bundesrat ist daher überzeugt, dass die Strassenverkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen durch die im Rahmen der SVG-Revision vorgeschlagene Verschärfung des Administrativmassnahmenrechtes wirkungsvoller von Widerhandlungen abgehalten werden als durch unbedingte Freiheitsstrafen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Verkehrsunfälle wegen starken Alkohol- oder Drogeneinflusses oder wegen stark überhöhter Geschwindigkeit werden, wenn sie zum Tod eines oder mehrerer Opfer führen, in der Regel als fahrlässige Tötung geahndet. Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie die entsprechenden Normen zu ändern wären, damit vermehrt auf Gefährdung des Lebens oder eventualvorsätzliche Tötung erkannt werden könnte und erkannt würde.</p>
- Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang. Rechtliche Ahndung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Verkehrsunfälle mit Todesopfern werden in der Regel als fahrlässige Tötung geahndet. Dies ist verständlich, wenn eine kurze Unaufmerksamkeit oder ein kleiner Fahrfehler zum Unfall geführt hat. Erfolg und Schuld stehen in einem Missverhältnis, und unser Strafrecht orientiert sich am Verschulden des Täters.</p><p>Anders liegt der Fall, wenn solche Unfälle auf starken Alkohol- oder Drogenkonsum des Täters oder auf stark überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen sind. Bei der heutigen Verkehrsdichte muss ein halbwegs vernünftiger Mensch damit rechnen, dass er in diesem Fall andere Menschen verletzen oder töten kann. Es geht hier nicht nur um ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne der Fahrlässigkeit, sondern der Täter kalkuliert das Risiko aus grobem Leichtsinn nicht ein oder nimmt es gar in Kauf. Für solche Fälle sieht das Strafgesetzbuch (StGB) den Tatbestand der Gefährdung des Lebens vor. Wer in Kauf nimmt, den Tod anderer Menschen herbeizuführen, begeht eventualvorsätzlich ein Tötungsdelikt.</p><p>Schweizerische Gerichte beurteilen Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang fast routinemässig als fahrlässige Tötung. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird das Vorliegen der beiden schwereren Tatbestände auch ernsthaft geprüft. Dies entspricht weder dem Sinn des Gesetzes noch der Realität. Die entsprechenden Urteile werden bezüglich des Strafmasses von der Öffentlichkeit nicht verstanden. Dies führt dann zum verfehlten Ruf nach einem Erfolgsstrafrecht, während es in Wirklichkeit darum geht, eine falsche Beurteilung des Verschuldens zu korrigieren.</p><p>Unter diesen Umständen ist es am Gesetzgeber, die massgeblichen Normen so zu verdeutlichen, dass die Justiz dazu veranlasst wird, auch das Vorliegen der schwereren Tatbestände ernsthaft zu prüfen und diese gegebenenfalls auch anzuwenden.</p>
- <p>Ein Grundprinzip des schweizerischen Strafrechtes ist die starke Bindung der Strafe an die Schuld der einer Norm zuwiderhandelnden Person: Nur wer im Zeitpunkt der Tat überhaupt fähig war, verantwortlich zu handeln, d. h. das Unrecht der Tat einzusehen und sich dadurch von ihr abhalten zu lassen, kann für deren Folgen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Bei Personen, welche unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug lenken, kann die Schuldfähigkeit vermindert oder sogar völlig ausgeschlossen und daher eine Strafmilderung angezeigt sein. Dies ist ausgeschlossen, wenn der betroffenen Person nachgewiesen wird, dass sie im Zeitpunkt, als sie noch nüchtern und voll schuldfähig war, vorausgesehen hat oder zumindest hätte voraussehen müssen, dass sie in angetrunkenem Zustand fahren und dabei möglicherweise einen Verkehrsunfall mit Verletzungs- oder Todesfolgen verursachen würde (so genannte actio libera in causa).</p><p>Würde künftig, wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder in Folge stark überhöhter Geschwindigkeit einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht, generell wegen eventualvorsätzlicher Begehung strafbar, wäre dies gleichbedeutend mit einer gesetzlichen Vermutung, wonach jene Personen die tödliche Folge ihres Verhaltens nicht nur für möglich gehalten, sondern auch immer in Kauf genommen haben. Davon darf der Gesetzgeber nicht ohne weiteres ausgehen: Auch wenn solche Fahrzeuglenker bei der heutigen Verkehrsdichte (bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder mit stark überhöhter Geschwindigkeit) durchaus mit einem Verkehrsunfall rechnen müssen, hoffen doch die meisten, dass der Unfall im konkreten Fall nicht geschieht. Dann handeln sie bezüglich der Todesfolge aber nicht eventualvorsätzlich, sondern bewusst fahrlässig.</p><p>In besonderen Fällen ist auch der Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) anwendbar. Dieser setzt nicht bloss Eventualvorsatz, sondern eine vorsätzliche Tatbegehung voraus, denn er verlangt, dass der Täter einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Er ist also nur auf Fahrzeuglenker anwendbar, die sich besonders hemmungs- und rücksichtslos verhalten und sicher gewusst haben, dass sie mit ihrem Verhalten andere Verkehrsteilnehmer in unmittelbare Lebensgefahr bringen.</p><p>Ob im Falle tödlicher Verkehrsunfälle ein Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt, kann nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles sachgerecht beurteilt werden. Das dafür notwendige richterliche Ermessen sollte deshalb nicht durch gesetzliche Bestimmungen im Sinne des Postulates eingeschränkt werden.</p><p>Der Bundesrat ist im Übrigen der Meinung, dass im Normalfall bereits die Artikel 90 Ziffer 2 und 91 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) eine adäquate richterliche Beurteilung von Fahrten mit stark überhöhter Geschwindigkeit oder in angetrunkenem Zustand erlauben: Sie sehen für die Begehung dieser Widerhandlungen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Busse bis zu 40 000 Franken (bis zu 720 000 Franken nach dem Entwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB) vor, ohne vorauszusetzen, dass jemand verletzt oder getötet wurde.</p><p>Wenn auch das Bedürfnis der Opfer von Verkehrsunfällen nach einem genügenden Schadensausgleich durch angemessene Bestrafung der verursachenden Person verständlich und berechtigt ist, sollte im Übrigen die präventive Wirkung unbedingter Freiheitsstrafen nicht überschätzt werden: Erfahrungsgemäss lassen sich Motorfahrzeuglenker und -lenkerinnen eher durch den drohenden Verlust ihres Führerausweises denn durch hohe Strafen von Widerhandlungen abhalten. Der Bundesrat ist daher überzeugt, dass die Strassenverkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen durch die im Rahmen der SVG-Revision vorgeschlagene Verschärfung des Administrativmassnahmenrechtes wirkungsvoller von Widerhandlungen abgehalten werden als durch unbedingte Freiheitsstrafen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Verkehrsunfälle wegen starken Alkohol- oder Drogeneinflusses oder wegen stark überhöhter Geschwindigkeit werden, wenn sie zum Tod eines oder mehrerer Opfer führen, in der Regel als fahrlässige Tötung geahndet. Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie die entsprechenden Normen zu ändern wären, damit vermehrt auf Gefährdung des Lebens oder eventualvorsätzliche Tötung erkannt werden könnte und erkannt würde.</p>
- Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang. Rechtliche Ahndung
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