Lenken eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss und actio libera in causa
- ShortId
-
99.3535
- Id
-
19993535
- Updated
-
25.06.2025 02:26
- Language
-
de
- Title
-
Lenken eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss und actio libera in causa
- AdditionalIndexing
-
Fahren unter Drogeneinfluss;FIAZ;Strassenverkehrsordnung;Urteil
- 1
-
- L06K180202030101, Fahren unter Drogeneinfluss
- L06K180202030102, FIAZ
- L03K050403, Urteil
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Grundsatz "wer fährt, trinkt nicht" besagt, dass, wer mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Motorfahrzeug lenken wird, keinen Alkohol zu sich nehmen soll. Dieser Grundsatz kann als ethische Norm verstanden werden.</p><p>Bei der richterlichen Beurteilung des Fahrens in angetrunkenem Zustand stellt sich die Frage, wann der für die Beurteilung massgebliche Tatentschluss gefasst wurde. Es sind zwei Varianten denkbar:</p><p>1. Der Angeschuldigte wusste, bevor er Alkohol zu sich nahm, dass er mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit später noch ein Motorfahrzeug lenken würde. In diesem Fall kann ihm keine verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt werden ("actio libera in causa").</p><p>2. Der Angeschuldigte nahm Alkohol in grösseren Mengen zu sich und entschloss sich anschliessend zum Gebrauch eines Motorfahrzeuges. In diesem Fall wird dem Fahrer eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zugestanden.</p><p>Die Variante 2 wird von den Gerichten sehr häufig angewendet; oft sogar in Fällen, in denen der Motorfahrzeuglenker mit Kollegen "noch einen trinken ging" und dabei sein Fahrzeug für die Fahrt zur Konsumationsstätte benützte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung will der Lenker in der Regel mit diesem Fahrzeug auch die Rückfahrt antreten.</p><p>Die (oft gedankenlose) Zubilligung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit und die damit verbundene Herabsetzung der Strafe (je stärker betrunken, desto mehr Strafrabatt) sind besonders dann stossend, wenn der angetrunkene Fahrer andere Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet hat.</p><p>Unter diesen Umständen drängt es sich auf, den Richter, sei es im Strassenverkehrsgesetz, sei es im schweizerischen Strafgesetzbuch, vermehrt darauf hinzuweisen, dass die Annahme der "actio libera in causa" und damit der Verzicht auf die Zubilligung der verminderten Zurechnungsfähigkeit und die entsprechende Strafminderung bei Fahren in angetrunkenem Zustand die Ausnahme und nicht der Regelfall sein sollten.</p><p>Dies gilt sinngemäss auch bei Fahren unter Einfluss anderer Drogen als Alkohol.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie der Tendenz der Gerichte, bei Fahren in angetrunkenem Zustand und generell unter Einfluss von Drogen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen, weil der Angeschuldigte den Tatentschluss erst im Zustand der Angetrunkenheit oder des Drogeneinflusses gefasst habe, durch eine Gesetzesänderung entgegengewirkt werden kann.</p>
- Lenken eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss und actio libera in causa
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Grundsatz "wer fährt, trinkt nicht" besagt, dass, wer mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Motorfahrzeug lenken wird, keinen Alkohol zu sich nehmen soll. Dieser Grundsatz kann als ethische Norm verstanden werden.</p><p>Bei der richterlichen Beurteilung des Fahrens in angetrunkenem Zustand stellt sich die Frage, wann der für die Beurteilung massgebliche Tatentschluss gefasst wurde. Es sind zwei Varianten denkbar:</p><p>1. Der Angeschuldigte wusste, bevor er Alkohol zu sich nahm, dass er mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit später noch ein Motorfahrzeug lenken würde. In diesem Fall kann ihm keine verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt werden ("actio libera in causa").</p><p>2. Der Angeschuldigte nahm Alkohol in grösseren Mengen zu sich und entschloss sich anschliessend zum Gebrauch eines Motorfahrzeuges. In diesem Fall wird dem Fahrer eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zugestanden.</p><p>Die Variante 2 wird von den Gerichten sehr häufig angewendet; oft sogar in Fällen, in denen der Motorfahrzeuglenker mit Kollegen "noch einen trinken ging" und dabei sein Fahrzeug für die Fahrt zur Konsumationsstätte benützte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung will der Lenker in der Regel mit diesem Fahrzeug auch die Rückfahrt antreten.</p><p>Die (oft gedankenlose) Zubilligung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit und die damit verbundene Herabsetzung der Strafe (je stärker betrunken, desto mehr Strafrabatt) sind besonders dann stossend, wenn der angetrunkene Fahrer andere Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet hat.</p><p>Unter diesen Umständen drängt es sich auf, den Richter, sei es im Strassenverkehrsgesetz, sei es im schweizerischen Strafgesetzbuch, vermehrt darauf hinzuweisen, dass die Annahme der "actio libera in causa" und damit der Verzicht auf die Zubilligung der verminderten Zurechnungsfähigkeit und die entsprechende Strafminderung bei Fahren in angetrunkenem Zustand die Ausnahme und nicht der Regelfall sein sollten.</p><p>Dies gilt sinngemäss auch bei Fahren unter Einfluss anderer Drogen als Alkohol.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, wie der Tendenz der Gerichte, bei Fahren in angetrunkenem Zustand und generell unter Einfluss von Drogen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen, weil der Angeschuldigte den Tatentschluss erst im Zustand der Angetrunkenheit oder des Drogeneinflusses gefasst habe, durch eine Gesetzesänderung entgegengewirkt werden kann.</p>
- Lenken eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss und actio libera in causa
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