Versandkosten für Zeitungen mit kleinen Auflagen

ShortId
99.3537
Id
19993537
Updated
10.04.2024 12:46
Language
de
Title
Versandkosten für Zeitungen mit kleinen Auflagen
AdditionalIndexing
Post;Vereinsleben;Vereinigung;periodische Veröffentlichung;Posttarif;Zeitung
1
  • L03K020217, periodische Veröffentlichung
  • L04K02021703, Zeitung
  • L06K120204010401, Posttarif
  • L04K12020202, Post
  • L04K01010302, Vereinsleben
  • L05K0101030204, Vereinigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Postgesetz (PG) vom 30. April 1997 und die Postverordnung (VPG) vom 29. Oktober 1997 wurden auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt. Artikel 15 PG regelt die Kriterien für die Vorzugsbehandlung einer vielfältigen Presse in grundsätzlicher Hinsicht. In Artikel 11 Buchstabe c VPG wird festgelegt, dass der subventionierte Vorzugspreis nur denjenigen Zeitungen und Zeitschriften zu gewähren ist, die zur Beförderung an mindestens 1000 Abonnenten bzw. Mitglieder aufgegeben werden.</p><p>Die Gewährung des Vorzugspreises wird ab dem 1. Januar 2000 neu von einer Beglaubigung der abonnierten Auflage abhängig gemacht. Mit dieser Massnahme sollen zukünftig diejenigen Zeitungen und Zeitschriften vom Vorzugspreis ausgeschlossen werden, welche bis anhin - wegen fehlenden Abonnenten bzw. Mitgliedern - unrechtmässig von diesem Tarif profitiert haben. Dieses Beglaubigungsverfahren soll in der Regel von der WEMF AG (Werbemedienforschung in Zürich) durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um eine neutrale Organisation, welche im Dienste der Verlags- und Werbewirtschaft arbeitet und im Verlagsgeschäft anerkannt ist. Die WEMF AG bietet für die Presse mit kleinen Auflagen (1000 bis 3000 Exemplare Auflage) ein vereinfachtes und besonders preiswertes Beglaubigungsverfahren an. Anstelle der WEMF-Beglaubigung kann jedoch auch eine notarielle Beglaubigung beigebracht werden. Insbesondere im Falle der Mitgliedschaftspresse ist es sehr oft der Fall, dass ein dem Verein nahe stehender Notar bereit ist, eine Beglaubigung zu besonders günstigen Konditionen zu erstellen.</p><p>1. Die Beglaubigungskosten stellen eine zusätzliche Belastung (in der Regel einige hundert Franken pro Zeitungstitel) dar. Allerdings stellt der Bundesrat auch fest, dass die Verleger damit Zugang zu beträchtlichen Subventionen sowie zu einem attraktiven Leistungsangebot der Schweizerischen Post erhalten.</p><p>2. Informationsblättern mit kleiner Auflage kann durchaus eine wichtige Rolle zukommen. Deshalb können Presseerzeugnisse bereits ab einer abonnierten Auflage von 1000 Exemplaren von den Vorzugspreisen profitieren.</p><p>3. Auf das Zulassungskriterium der "Beglaubigung" soll nicht verzichtet werden, weil dieses eine wirksame und verhältnismässige Massnahme darstellt, um den Zugang zu den erwähnten Subventionen zu regeln. Die Schweizerische Post erhält damit ein geeignetes Instrument, um den ihr übertragenen gesetzlichen Auftrag im Bereich der Presseförderung noch besser als bisher zu erfüllen.</p><p>4. Die Überbindung der Beglaubigungskosten an die Schweizerische Post ist nicht angezeigt, da es sachfremd wäre, solche Zulassungskosten auf die Transporteurin zu überwälzen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Post ändert auf den 1. Januar 2000 ihren Vertrag mit den Verlegern. Fortan werden nur noch jene Zeitungen in den Genuss eines Vorzugstarifes für den Versand kommen, welche mindestens 1000 Abonnenten nachweisen können. Der Nachweis soll auf einer teuren Erhebung beruhen, deren Kosten zulasten der Zeitungen gehen. Wir stellen dem Bundesrat hierzu folgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese neue Regelung kleine Verbandszeitschriften oder Quartierzeitungen zusätzlich schwer belastet?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass diese kleinen Informationsblätter in unserem reichhaltigen Vereins- und Verbandswesen eine wichtige Rolle spielen?</p><p>3. Ist er bereit zu intervenieren, um diese teure Neuregelung zu verhindern?</p><p>4. Ist er zumindest bereit, die Kosten für die Abonnentenzahlerhebung der Post aufzubürden statt den Vereinen und Verbänden, die von Freiwilligenarbeit leben und deren Budget durch diese Kosten schwer belastet würde?</p>
  • Versandkosten für Zeitungen mit kleinen Auflagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Postgesetz (PG) vom 30. April 1997 und die Postverordnung (VPG) vom 29. Oktober 1997 wurden auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt. Artikel 15 PG regelt die Kriterien für die Vorzugsbehandlung einer vielfältigen Presse in grundsätzlicher Hinsicht. In Artikel 11 Buchstabe c VPG wird festgelegt, dass der subventionierte Vorzugspreis nur denjenigen Zeitungen und Zeitschriften zu gewähren ist, die zur Beförderung an mindestens 1000 Abonnenten bzw. Mitglieder aufgegeben werden.</p><p>Die Gewährung des Vorzugspreises wird ab dem 1. Januar 2000 neu von einer Beglaubigung der abonnierten Auflage abhängig gemacht. Mit dieser Massnahme sollen zukünftig diejenigen Zeitungen und Zeitschriften vom Vorzugspreis ausgeschlossen werden, welche bis anhin - wegen fehlenden Abonnenten bzw. Mitgliedern - unrechtmässig von diesem Tarif profitiert haben. Dieses Beglaubigungsverfahren soll in der Regel von der WEMF AG (Werbemedienforschung in Zürich) durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um eine neutrale Organisation, welche im Dienste der Verlags- und Werbewirtschaft arbeitet und im Verlagsgeschäft anerkannt ist. Die WEMF AG bietet für die Presse mit kleinen Auflagen (1000 bis 3000 Exemplare Auflage) ein vereinfachtes und besonders preiswertes Beglaubigungsverfahren an. Anstelle der WEMF-Beglaubigung kann jedoch auch eine notarielle Beglaubigung beigebracht werden. Insbesondere im Falle der Mitgliedschaftspresse ist es sehr oft der Fall, dass ein dem Verein nahe stehender Notar bereit ist, eine Beglaubigung zu besonders günstigen Konditionen zu erstellen.</p><p>1. Die Beglaubigungskosten stellen eine zusätzliche Belastung (in der Regel einige hundert Franken pro Zeitungstitel) dar. Allerdings stellt der Bundesrat auch fest, dass die Verleger damit Zugang zu beträchtlichen Subventionen sowie zu einem attraktiven Leistungsangebot der Schweizerischen Post erhalten.</p><p>2. Informationsblättern mit kleiner Auflage kann durchaus eine wichtige Rolle zukommen. Deshalb können Presseerzeugnisse bereits ab einer abonnierten Auflage von 1000 Exemplaren von den Vorzugspreisen profitieren.</p><p>3. Auf das Zulassungskriterium der "Beglaubigung" soll nicht verzichtet werden, weil dieses eine wirksame und verhältnismässige Massnahme darstellt, um den Zugang zu den erwähnten Subventionen zu regeln. Die Schweizerische Post erhält damit ein geeignetes Instrument, um den ihr übertragenen gesetzlichen Auftrag im Bereich der Presseförderung noch besser als bisher zu erfüllen.</p><p>4. Die Überbindung der Beglaubigungskosten an die Schweizerische Post ist nicht angezeigt, da es sachfremd wäre, solche Zulassungskosten auf die Transporteurin zu überwälzen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Post ändert auf den 1. Januar 2000 ihren Vertrag mit den Verlegern. Fortan werden nur noch jene Zeitungen in den Genuss eines Vorzugstarifes für den Versand kommen, welche mindestens 1000 Abonnenten nachweisen können. Der Nachweis soll auf einer teuren Erhebung beruhen, deren Kosten zulasten der Zeitungen gehen. Wir stellen dem Bundesrat hierzu folgende Fragen:</p><p>1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diese neue Regelung kleine Verbandszeitschriften oder Quartierzeitungen zusätzlich schwer belastet?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass diese kleinen Informationsblätter in unserem reichhaltigen Vereins- und Verbandswesen eine wichtige Rolle spielen?</p><p>3. Ist er bereit zu intervenieren, um diese teure Neuregelung zu verhindern?</p><p>4. Ist er zumindest bereit, die Kosten für die Abonnentenzahlerhebung der Post aufzubürden statt den Vereinen und Verbänden, die von Freiwilligenarbeit leben und deren Budget durch diese Kosten schwer belastet würde?</p>
    • Versandkosten für Zeitungen mit kleinen Auflagen

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