Asylbewerber. Aufhebung des Arbeitsverbotes
- ShortId
-
99.3541
- Id
-
19993541
- Updated
-
10.04.2024 10:18
- Language
-
de
- Title
-
Asylbewerber. Aufhebung des Arbeitsverbotes
- AdditionalIndexing
-
Untergrundwirtschaft;Asylbewerber/in;Fremdenhass;Arbeitserlaubnis
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
- L04K05020405, Fremdenhass
- L05K0704060212, Untergrundwirtschaft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind durch das einjährige Arbeitsverbot zum Nichtstun verurteilt. Dies ist für diese Menschen unwürdig, wenn man davon ausgeht, dass sie auch einen Beitrag zum Verdienen des Lebensunterhaltes für die eigene Familie bzw. sich selbst leisten möchten. Auch aus der Optik der Nachbarn, die täglich arbeiten müssen, ist das gesetzlich vorgeschriebene Nichtstun problematisch; Neid kann dadurch erzeugt werden. Die Versuchung zu schattenwirtschaftlicher Tätigkeit oder zur Schwarzarbeit ist gross, Beispiele aus dem In- und Ausland bestätigen dies.</p><p>Wenn das Arbeitsverbot dann nicht gilt, wenn die Bereitschaft besteht, einen zu bestimmenden Teil des erzielbaren Einkommens auf ein Sperrkonto bezahlen zu lassen, der erst beim Verlassen der Schweiz ins Heimatland bzw. nach Erhalt der Bewilligung, in der Schweiz zu bleiben, ausbezahlt wird, so entsteht eine "Win-win-Situation": Die Asylbewerberinnen und Asylbewerber können einen Teil des Lebensunterhaltes selbst verdienen. Die Budgets des Staates für die Unterstützung können in solchen Fällen reduziert werden. Der Anreiz, über einen Grundbeitrag für den Aufbau einer neuen Existenz in der Heimat zu verfügen, wirkt motivierend für die Rückkehr.</p><p>Es könnte in Betracht gezogen werden, die unter diesen Voraussetzungen erteilten Arbeitsbewilligungen zu befristen.</p>
- <p>Alle erwerbstätigen Asylsuchenden sind verpflichtet, für die Rückerstattung der von ihnen verursachten Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und Rechtsmittelkosten 10 Prozent ihres Erwerbseinkommens auf ein Konto der Post zu überweisen (Abzug im Rahmen der Sicherheits- und Rückerstattungspflicht, SiRück). Wird neben diesem SiRück-Abzug und den obligatorischen Sozialversicherungsabzügen zusätzlich ein vom Motionär geforderter weiterer Teil des Erwerbseinkommens abgezogen, so ist davon auszugehen, dass die Mehrheit aller erwerbstätigen Asylsuchenden, welche in der Regel eher tiefe Löhne erzielen, teilfürsorgeabhängig würde. Der Betrag auf dem speziellen Sperrkonto käme aber, gemäss Vorschlag des Motionärs, vollumfänglich der asylsuchenden Person zu, unabhängig davon, ob sie als Folge der Einrichtung des Sperrkontos Fürsorgekosten verursacht hat. Folglich verblieben dem Bund allfällige Kosten, ohne dass er die Möglichkeit hätte, diese vom Asylsuchenden zurückzufordern. Zudem hätte er sämtliche Umsetzungskosten im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Lohnabzug zu übernehmen. Er müsste für jede erwerbstätige asylsuchende Person ein zusätzliches Sperrkonto eröffnen, womit eine Parallelstruktur zu den SiRück-Konten aufgebaut würde. Zudem müsste er beispielsweise die Überweisung des Lohnabzuges bei den Arbeitgebern geltend machen, was sehr ressourcenintensiv ist. Auch die Aufgaben im Zusammenhang mit den Abrechnungen, der Überweisung der Guthaben auf die Sperrkonten sowie allfälligen Beschwerden müssten vom Bund übernommen werden.</p><p>Der Bund hat bereits intensiv in die Erhaltung und Förderung der Rückkehrmotivation und Wiedereingliederung im Heimatstaat investiert und wird dies auch weiterhin tun. Nebst den von den Kantonen geführten Rückkehrberatungsstellen finanziert er auch ausbildungsorientierte und unternehmerisch orientierte Rückkehrprojekte. Ausserdem werden länderspezifische Rückkehrhilfen (z. B. für Bosnien und Kosovo) sowie individuelle Rückkehrhilfen angeboten. Die Kombination der verschiedenen Rückkehrhilfen hat sich bewährt. Als Beispiel einer gut funktionierenden Rückkehrpolitik ist das Kosovo-Programm zu erwähnen. Bisher sind im Rahmen der ersten Phase rund 12 000 Personen freiwillig nach Kosovo zurückgekehrt, und rund 7000 weitere Personen sind für die Rückreise angemeldet.</p><p>Das vom Bundesrat gutgeheissene Arbeitsverbot für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene ist auf ein Jahr bis zum 31. August 2000 befristet und betrifft nur diejenigen Asylsuchenden, die nach dem 1. September 1999 in die Schweiz eingereist sind. Das Arbeitsverbot soll in erster Linie Signalwirkung für potenzielle Arbeitsmigranten haben. Das Arbeitsverbot führt nicht zu einer höheren Beschäftigungslosigkeit, da einerseits bereits nach der ordentlichen gesetzlichen Regelung während den ersten drei bis sechs Monaten (je nach Zeitpunkt des Asylentscheides) ein Arbeitsverbot gilt und es andererseits genügend Asylsuchende gibt, die dem Arbeitsverbot nicht unterstehen und die vorhandenen Arbeitsstellen besetzen, sofern die Kantone dies gestatten.</p><p>Um allgemein den negativen Folgen der Erwerbs- und Beschäftigungslosigkeit entgegenzuwirken und die für die Rückkehr erforderlichen Kompetenzen zu fördern, wurden als flankierende Massnahmen zum Arbeitsverbot Beschäftigungs- und Bildungsprogramme vorgesehen. Aufgrund einer Evaluation des auf ein Jahr befristeten Arbeitsverbotes wird der Bundesrat im ersten Semester 2000 das weitere Vorgehen und die notwendigen Massnahmen bestimmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Arbeitsverbot für diejenigen Asylbewerberinnen und Asylbewerber aufzuheben, die bereit sind, einen zu bestimmenden Teil des erzielbaren Einkommens auf ein Sperrkonto überweisen zu lassen, über den erst nach der Rückkehr in das Heimatland oder nach dem Erhalt der Bewilligung, in der Schweiz zu bleiben, verfügt werden kann.</p>
- Asylbewerber. Aufhebung des Arbeitsverbotes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind durch das einjährige Arbeitsverbot zum Nichtstun verurteilt. Dies ist für diese Menschen unwürdig, wenn man davon ausgeht, dass sie auch einen Beitrag zum Verdienen des Lebensunterhaltes für die eigene Familie bzw. sich selbst leisten möchten. Auch aus der Optik der Nachbarn, die täglich arbeiten müssen, ist das gesetzlich vorgeschriebene Nichtstun problematisch; Neid kann dadurch erzeugt werden. Die Versuchung zu schattenwirtschaftlicher Tätigkeit oder zur Schwarzarbeit ist gross, Beispiele aus dem In- und Ausland bestätigen dies.</p><p>Wenn das Arbeitsverbot dann nicht gilt, wenn die Bereitschaft besteht, einen zu bestimmenden Teil des erzielbaren Einkommens auf ein Sperrkonto bezahlen zu lassen, der erst beim Verlassen der Schweiz ins Heimatland bzw. nach Erhalt der Bewilligung, in der Schweiz zu bleiben, ausbezahlt wird, so entsteht eine "Win-win-Situation": Die Asylbewerberinnen und Asylbewerber können einen Teil des Lebensunterhaltes selbst verdienen. Die Budgets des Staates für die Unterstützung können in solchen Fällen reduziert werden. Der Anreiz, über einen Grundbeitrag für den Aufbau einer neuen Existenz in der Heimat zu verfügen, wirkt motivierend für die Rückkehr.</p><p>Es könnte in Betracht gezogen werden, die unter diesen Voraussetzungen erteilten Arbeitsbewilligungen zu befristen.</p>
- <p>Alle erwerbstätigen Asylsuchenden sind verpflichtet, für die Rückerstattung der von ihnen verursachten Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und Rechtsmittelkosten 10 Prozent ihres Erwerbseinkommens auf ein Konto der Post zu überweisen (Abzug im Rahmen der Sicherheits- und Rückerstattungspflicht, SiRück). Wird neben diesem SiRück-Abzug und den obligatorischen Sozialversicherungsabzügen zusätzlich ein vom Motionär geforderter weiterer Teil des Erwerbseinkommens abgezogen, so ist davon auszugehen, dass die Mehrheit aller erwerbstätigen Asylsuchenden, welche in der Regel eher tiefe Löhne erzielen, teilfürsorgeabhängig würde. Der Betrag auf dem speziellen Sperrkonto käme aber, gemäss Vorschlag des Motionärs, vollumfänglich der asylsuchenden Person zu, unabhängig davon, ob sie als Folge der Einrichtung des Sperrkontos Fürsorgekosten verursacht hat. Folglich verblieben dem Bund allfällige Kosten, ohne dass er die Möglichkeit hätte, diese vom Asylsuchenden zurückzufordern. Zudem hätte er sämtliche Umsetzungskosten im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Lohnabzug zu übernehmen. Er müsste für jede erwerbstätige asylsuchende Person ein zusätzliches Sperrkonto eröffnen, womit eine Parallelstruktur zu den SiRück-Konten aufgebaut würde. Zudem müsste er beispielsweise die Überweisung des Lohnabzuges bei den Arbeitgebern geltend machen, was sehr ressourcenintensiv ist. Auch die Aufgaben im Zusammenhang mit den Abrechnungen, der Überweisung der Guthaben auf die Sperrkonten sowie allfälligen Beschwerden müssten vom Bund übernommen werden.</p><p>Der Bund hat bereits intensiv in die Erhaltung und Förderung der Rückkehrmotivation und Wiedereingliederung im Heimatstaat investiert und wird dies auch weiterhin tun. Nebst den von den Kantonen geführten Rückkehrberatungsstellen finanziert er auch ausbildungsorientierte und unternehmerisch orientierte Rückkehrprojekte. Ausserdem werden länderspezifische Rückkehrhilfen (z. B. für Bosnien und Kosovo) sowie individuelle Rückkehrhilfen angeboten. Die Kombination der verschiedenen Rückkehrhilfen hat sich bewährt. Als Beispiel einer gut funktionierenden Rückkehrpolitik ist das Kosovo-Programm zu erwähnen. Bisher sind im Rahmen der ersten Phase rund 12 000 Personen freiwillig nach Kosovo zurückgekehrt, und rund 7000 weitere Personen sind für die Rückreise angemeldet.</p><p>Das vom Bundesrat gutgeheissene Arbeitsverbot für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene ist auf ein Jahr bis zum 31. August 2000 befristet und betrifft nur diejenigen Asylsuchenden, die nach dem 1. September 1999 in die Schweiz eingereist sind. Das Arbeitsverbot soll in erster Linie Signalwirkung für potenzielle Arbeitsmigranten haben. Das Arbeitsverbot führt nicht zu einer höheren Beschäftigungslosigkeit, da einerseits bereits nach der ordentlichen gesetzlichen Regelung während den ersten drei bis sechs Monaten (je nach Zeitpunkt des Asylentscheides) ein Arbeitsverbot gilt und es andererseits genügend Asylsuchende gibt, die dem Arbeitsverbot nicht unterstehen und die vorhandenen Arbeitsstellen besetzen, sofern die Kantone dies gestatten.</p><p>Um allgemein den negativen Folgen der Erwerbs- und Beschäftigungslosigkeit entgegenzuwirken und die für die Rückkehr erforderlichen Kompetenzen zu fördern, wurden als flankierende Massnahmen zum Arbeitsverbot Beschäftigungs- und Bildungsprogramme vorgesehen. Aufgrund einer Evaluation des auf ein Jahr befristeten Arbeitsverbotes wird der Bundesrat im ersten Semester 2000 das weitere Vorgehen und die notwendigen Massnahmen bestimmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Arbeitsverbot für diejenigen Asylbewerberinnen und Asylbewerber aufzuheben, die bereit sind, einen zu bestimmenden Teil des erzielbaren Einkommens auf ein Sperrkonto überweisen zu lassen, über den erst nach der Rückkehr in das Heimatland oder nach dem Erhalt der Bewilligung, in der Schweiz zu bleiben, verfügt werden kann.</p>
- Asylbewerber. Aufhebung des Arbeitsverbotes
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