Grenzgänger und Sozialversicherungsleistungen
- ShortId
-
99.3544
- Id
-
19993544
- Updated
-
10.04.2024 09:07
- Language
-
de
- Title
-
Grenzgänger und Sozialversicherungsleistungen
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsleistung;Grenzgänger/in;Sozialabgabe;Personalvertretung;Sozialversicherung
- 1
-
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L04K01040117, Sozialabgabe
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L03K010401, Sozialversicherung
- L05K0702040105, Personalvertretung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger unterstehen dem Sozialversicherungssystem ihres Beschäftigungsortes. In der Schweiz sind sie in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, ihre Beiträge werden direkt auf den Löhnen erhoben. Bei Vollarbeitslosigkeit wird die Arbeitslosenunterstützung von Personen, die in der Schweiz versichert sind, vom Wohnsitzland übernommen. Sofern die Bestimmungen der französischen Gesetzgebung erfüllt sind, erhalten die Grenzgängerinnen und Grenzgänger die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen von den Assedic.</p><p>Diese Bestimmungen entsprechen den Vorschriften der EU im Bereich der Arbeitslosigkeit, worin vorgesehen ist, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger dem Versicherungssystem des Tätigkeitslandes unterstehen und vom Wohnsitzland ausbezahlt werden.</p><p>Gemäss einem Entscheid des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften müssen die Versicherungsleistungen auf der Grundlage des Reallohnes berechnet werden. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ausserhalb der EWG beschäftigt sind, hatte die Unedic festgelegt, dass für sie dieselben Bestimmungen gelten wie für Grenzgängerinnen und Grenzgänger innerhalb der EWG. </p><p>Im Gegensatz zu den EG-Mitgliedern überweist die Schweiz an die Unedic jedes Jahr grosse Summen, die den von den Grenzgängerinnen und Grenzgängern in der Schweiz einbezahlten Beiträgen entsprechen. Der Berechnungsmodus der Unedic benachteiligt jedoch Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt sind, allein deswegen, weil die Schweiz nicht Mitglied der EU ist. Die Beiträge der Beschäftigten werden von der Schweiz trotzdem pflichtgemäss an die Unedic überwiesen, was bei den Mitgliedstaaten der EG nicht der Fall ist. Bisher wurde hierfür noch keine befriedigende Lösung gefunden, denn die französischen Behörden haben in diesem Fall keine Sanktionen der EG zu befürchten. Wären diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger in einem der Mitgliedstaaten tätig, hätte das demgegenüber mit Sicherheit Folgen.</p><p>Daraus ergibt sich, dass in der Schweiz beschäftigte französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger von der Arbeitslosenversicherung niedrigere Versicherungsleistungen erhalten. Wenn französische Arbeiterinnen oder Arbeiter aus Gesundheitsgründen arbeitsunfähig sind, steht ihnen überdies überhaupt keine Leistung zu. Das alles kann nicht akzeptiert werden, denn einerseits bezahlen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger Versicherungsbeiträge und haben somit auch Anspruch auf die entsprechenden Gegenleistungen. Andererseits liegen die von der Schweiz an Frankreich überwiesenen Beitragssummen weit über den Versicherungsleistungen, die den Versicherten zustehen.</p><p>Es scheint deshalb gerechtfertigt, dass der Bundesrat sich bei den französischen Behörden dafür einsetzt, dass französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten und auch dort ihre Beiträge bezahlen, die ihnen rechtlich zustehenden Gegenleistungen erhalten. Ausserdem muss dafür gesorgt werden, dass diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei den zuständigen französischen Organen angemessen vertreten sind.</p>
- <p>Das Arbeitslosenversicherungssystem für französische Staatsbürger, die in Frankreich wohnhaft sind und in der Schweiz arbeiten (im Folgenden Grenzgänger genannt) untersteht dem Abkommen vom 14. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Frankreich über die Arbeitslosenversicherung (im Folgenden Abkommen genannt), das am 4. Oktober 1979 von der Bundesversammlung genehmigt wurde.</p><p>Das Abkommen sieht vor (Art. 8), dass Grenzgänger bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosenentschädigung aufgrund der Gesetzgebung ihres Wohnsitzstaates verlangen können, d. h. in diesem Fall Frankreich. Bei Kurzarbeit (oder Teilarbeitslosigkeit) dagegen werden die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates erbracht, in dem sie arbeiten. Es steht daher nicht in der Macht des Bundesrates, auf der Grundlage des genannten Abkommens einzugreifen, da das angesprochene Thema ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des französischen Rechtes fällt. Diese Situation liesse sich nur durch eine Neuverhandlung ändern.</p><p>Eine Neuverhandlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, da sich dieses Problem relativ kurzfristig lösen lassen wird. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Ratifizierungsverfahren für die sektoriellen Abkommen - in der Schweiz, im Europäischen Parlament und in den Parlamenten der fünfzehn Mitgliedstaaten der EU - im kommenden Jahr abgeschlossen werden. Wenn das der Fall ist, wird das Abkommen über den freien Personenverkehr im Jahre 2001 in Kraft treten. Im Rahmen dieses Abkommens werden die von der Schweiz angewandten Regeln denen des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes auf diesem Gebiet entsprechen. So werden die arbeitslosen französischen Grenzgänger die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen weiterhin vom Wohnsitzland erhalten (auch nach dem Ende der siebenjährigen Übergangszeit, während der die Arbeitslosenversicherungsbeiträge weiter erstattet werden), diese werden jedoch durch die einfache Anwendung der Regeln zur Koordinierung der Sozialversicherung an ihren schweizerischen Lohn angepasst. </p><p>Da die Aussicht besteht, dass das bilaterale Abkommen über den freien Personenverkehr in Kraft tritt, ist es nach Ansicht des Bundesrates nicht angebracht, Neuverhandlungen über das Arbeitslosenversicherungsabkommen zu beginnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>- Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, und zwar gleichermassen die Arbeitgeberbeiträge wie die Arbeitnehmerbeiträge, werden direkt auf den Löhnen in der Schweiz erhoben.</p><p>- Die Beiträge der über 70 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden - entsprechend dem französisch-schweizerischen Abkommen über soziale Sicherheit - von der Schweiz fast vollumfänglich an die Unedic in Frankreich überwiesen.</p><p>- Diese Überweisungen erreichten zwischen 1985 und 1995 die Summe von 1553 Millionen Schweizerfranken.</p><p>- Der Beitragssatz in der Schweiz stieg von 0,4 Prozent in den Jahren 1990-1992 über 2 Prozent in den Jahren 1992/93 auf 3 Prozent seit 1995.</p><p>- Die Leistungen, die von der Unedic an die Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausbezahlt wurden, liegen unter der Summe, die von der Schweiz überwiesen wurde.</p><p>- Die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, erleiden schwere Nachteile daraus, dass sie seit Jahren anders entschädigt werden als die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Frankreich.</p><p>- Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind in der schweizerischen paritätischen Kommission nicht vertreten und können so ihre Rechte nicht wahrnehmen.</p><p>Aus diesen Gründen fordere ich den Bundesrat auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Grenzgängerinnen und Grenzgänger von den Versicherungsleistungen profitieren können, für die sie Beiträge bezahlt haben, und eine angemessene Vertretung in den Versicherungsorganen ihrer Länder erhalten.</p>
- Grenzgänger und Sozialversicherungsleistungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger unterstehen dem Sozialversicherungssystem ihres Beschäftigungsortes. In der Schweiz sind sie in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, ihre Beiträge werden direkt auf den Löhnen erhoben. Bei Vollarbeitslosigkeit wird die Arbeitslosenunterstützung von Personen, die in der Schweiz versichert sind, vom Wohnsitzland übernommen. Sofern die Bestimmungen der französischen Gesetzgebung erfüllt sind, erhalten die Grenzgängerinnen und Grenzgänger die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen von den Assedic.</p><p>Diese Bestimmungen entsprechen den Vorschriften der EU im Bereich der Arbeitslosigkeit, worin vorgesehen ist, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger dem Versicherungssystem des Tätigkeitslandes unterstehen und vom Wohnsitzland ausbezahlt werden.</p><p>Gemäss einem Entscheid des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften müssen die Versicherungsleistungen auf der Grundlage des Reallohnes berechnet werden. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ausserhalb der EWG beschäftigt sind, hatte die Unedic festgelegt, dass für sie dieselben Bestimmungen gelten wie für Grenzgängerinnen und Grenzgänger innerhalb der EWG. </p><p>Im Gegensatz zu den EG-Mitgliedern überweist die Schweiz an die Unedic jedes Jahr grosse Summen, die den von den Grenzgängerinnen und Grenzgängern in der Schweiz einbezahlten Beiträgen entsprechen. Der Berechnungsmodus der Unedic benachteiligt jedoch Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt sind, allein deswegen, weil die Schweiz nicht Mitglied der EU ist. Die Beiträge der Beschäftigten werden von der Schweiz trotzdem pflichtgemäss an die Unedic überwiesen, was bei den Mitgliedstaaten der EG nicht der Fall ist. Bisher wurde hierfür noch keine befriedigende Lösung gefunden, denn die französischen Behörden haben in diesem Fall keine Sanktionen der EG zu befürchten. Wären diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger in einem der Mitgliedstaaten tätig, hätte das demgegenüber mit Sicherheit Folgen.</p><p>Daraus ergibt sich, dass in der Schweiz beschäftigte französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger von der Arbeitslosenversicherung niedrigere Versicherungsleistungen erhalten. Wenn französische Arbeiterinnen oder Arbeiter aus Gesundheitsgründen arbeitsunfähig sind, steht ihnen überdies überhaupt keine Leistung zu. Das alles kann nicht akzeptiert werden, denn einerseits bezahlen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger Versicherungsbeiträge und haben somit auch Anspruch auf die entsprechenden Gegenleistungen. Andererseits liegen die von der Schweiz an Frankreich überwiesenen Beitragssummen weit über den Versicherungsleistungen, die den Versicherten zustehen.</p><p>Es scheint deshalb gerechtfertigt, dass der Bundesrat sich bei den französischen Behörden dafür einsetzt, dass französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten und auch dort ihre Beiträge bezahlen, die ihnen rechtlich zustehenden Gegenleistungen erhalten. Ausserdem muss dafür gesorgt werden, dass diese Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei den zuständigen französischen Organen angemessen vertreten sind.</p>
- <p>Das Arbeitslosenversicherungssystem für französische Staatsbürger, die in Frankreich wohnhaft sind und in der Schweiz arbeiten (im Folgenden Grenzgänger genannt) untersteht dem Abkommen vom 14. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Frankreich über die Arbeitslosenversicherung (im Folgenden Abkommen genannt), das am 4. Oktober 1979 von der Bundesversammlung genehmigt wurde.</p><p>Das Abkommen sieht vor (Art. 8), dass Grenzgänger bei Ganzarbeitslosigkeit Arbeitslosenentschädigung aufgrund der Gesetzgebung ihres Wohnsitzstaates verlangen können, d. h. in diesem Fall Frankreich. Bei Kurzarbeit (oder Teilarbeitslosigkeit) dagegen werden die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates erbracht, in dem sie arbeiten. Es steht daher nicht in der Macht des Bundesrates, auf der Grundlage des genannten Abkommens einzugreifen, da das angesprochene Thema ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich des französischen Rechtes fällt. Diese Situation liesse sich nur durch eine Neuverhandlung ändern.</p><p>Eine Neuverhandlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, da sich dieses Problem relativ kurzfristig lösen lassen wird. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Ratifizierungsverfahren für die sektoriellen Abkommen - in der Schweiz, im Europäischen Parlament und in den Parlamenten der fünfzehn Mitgliedstaaten der EU - im kommenden Jahr abgeschlossen werden. Wenn das der Fall ist, wird das Abkommen über den freien Personenverkehr im Jahre 2001 in Kraft treten. Im Rahmen dieses Abkommens werden die von der Schweiz angewandten Regeln denen des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes auf diesem Gebiet entsprechen. So werden die arbeitslosen französischen Grenzgänger die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen weiterhin vom Wohnsitzland erhalten (auch nach dem Ende der siebenjährigen Übergangszeit, während der die Arbeitslosenversicherungsbeiträge weiter erstattet werden), diese werden jedoch durch die einfache Anwendung der Regeln zur Koordinierung der Sozialversicherung an ihren schweizerischen Lohn angepasst. </p><p>Da die Aussicht besteht, dass das bilaterale Abkommen über den freien Personenverkehr in Kraft tritt, ist es nach Ansicht des Bundesrates nicht angebracht, Neuverhandlungen über das Arbeitslosenversicherungsabkommen zu beginnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>- Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, und zwar gleichermassen die Arbeitgeberbeiträge wie die Arbeitnehmerbeiträge, werden direkt auf den Löhnen in der Schweiz erhoben.</p><p>- Die Beiträge der über 70 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden - entsprechend dem französisch-schweizerischen Abkommen über soziale Sicherheit - von der Schweiz fast vollumfänglich an die Unedic in Frankreich überwiesen.</p><p>- Diese Überweisungen erreichten zwischen 1985 und 1995 die Summe von 1553 Millionen Schweizerfranken.</p><p>- Der Beitragssatz in der Schweiz stieg von 0,4 Prozent in den Jahren 1990-1992 über 2 Prozent in den Jahren 1992/93 auf 3 Prozent seit 1995.</p><p>- Die Leistungen, die von der Unedic an die Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausbezahlt wurden, liegen unter der Summe, die von der Schweiz überwiesen wurde.</p><p>- Die französischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, erleiden schwere Nachteile daraus, dass sie seit Jahren anders entschädigt werden als die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Frankreich.</p><p>- Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind in der schweizerischen paritätischen Kommission nicht vertreten und können so ihre Rechte nicht wahrnehmen.</p><p>Aus diesen Gründen fordere ich den Bundesrat auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die Grenzgängerinnen und Grenzgänger von den Versicherungsleistungen profitieren können, für die sie Beiträge bezahlt haben, und eine angemessene Vertretung in den Versicherungsorganen ihrer Länder erhalten.</p>
- Grenzgänger und Sozialversicherungsleistungen
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