Fährverbindung Friedrichshafen-Konstanz mit Katamaranen. Vorrang

ShortId
99.3550
Id
19993550
Updated
10.04.2024 11:56
Language
de
Title
Fährverbindung Friedrichshafen-Konstanz mit Katamaranen. Vorrang
AdditionalIndexing
Schifffahrtsgesetzgebung;Wasserfahrzeug;Binnenschiffsverkehr;Vergnügungsboot
1
  • L03K180502, Binnenschiffsverkehr
  • L04K18050101, Wasserfahrzeug
  • L05K1805010104, Vergnügungsboot
  • L05K1802040901, Schifffahrtsgesetzgebung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die zurzeit im Bewilligungsverfahren befindliche Fährverbindung Friedrichshafen-Konstanz soll mit Hochgeschwindigkeits-Katamaranen, die der BSO entsprechen (maximal 40 Stundenkilometer), betrieben werden. Das Auftreten solcher "High Speed Craft"-Fahrzeuge (HSC) auf dem Bodensee erfordert eine Änderung von Artikel 1.15 BSO. Der generelle Vorrang derartiger Fahrzeuge kann zu kritischen Zuständen führen, da viele schwächere Verkehrsteilnehmer (Segeljollen, kleine Yachten, Ruderboote) gar nicht in der Lage sind, den HSC den Vorrang zu gewähren. Vor Erteilung des Vorranges an fahrplanmässig verkehrende Fahrgastschiffe soll die zuständige Behörde abwägen müssen, ob die Auswirkungen des Vorranges auf schwächere Verkehrsteilnehmer tragbar sind und ob die Notwendigkeit des Vorranges so gross ist, dass diese Auswirkungen in Kauf genommen werden können.</p><p>Die Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee soll sich der Angelegenheit in Nachachtung von Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee annehmen und Antrag stellen.</p>
  • <p>Für das im Postulat vorgebrachte Anliegen ist nicht der Bundesrat, sondern die Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee (ISKB) zuständig. Darin vertreten sind nebst den drei Anliegerstaaten auch die Kantone. Eine Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) kann nur durch einen einstimmigen Beschluss der ISKB vorgenommen werden. Die von den Hochgeschwindigkeits-Katamaranen betroffenen Kreise haben somit genügend Mittel zur Verfügung, um ihren Anliegen Gehör zu verschaffen.</p><p>Die Schweiz verfügt über besondere Vorschriften für die gewerbsmässige Ausübung der Schifffahrt. In Bezug auf die Konzessions- oder Bewilligungspflicht gelten insbesondere das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 (SR 744.10) und die Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (VPK; SR 744.11). Gemäss Artikel 37 VPK ist für den grenzüberschreitenden Linienverkehr eine eidgenössische Bewilligung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Linienverkehr schweizerisches Hoheitsgebiet nur durchfährt, ohne Reisende aufzunehmen oder abzusetzen. Die geplante Verbindung bedarf somit einer eidgenössischen Bewilligung. Die Katamaran-Reederei Bodensee GmbH in Konstanz hat am 19. April 2000 ein entsprechendes Gesuch gestellt. Sobald dieses den schweizerischen Anforderungen entspricht, wird es u. a. dem Kanton Thurgau und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft unterbreitet. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation prüft hierauf, ob das Vorhaben den in der VPK festgehaltenen Unterlagen entspricht. Es entscheidet auf dieser Grundlage, ob die gewünschte eidgenössische Bewilligung erteilt werden kann und ob allenfalls Auflagen verfügt werden müssen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 1.15 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) derart zu ändern bzw. auf eine dahingehende Änderung hinzuwirken, dass fahrplanmässig verkehrenden Fahrgastschiffen nicht per se, sondern erst nach einer eingehenden Interessenabwägung ein Vorrang einzuräumen ist.</p>
  • Fährverbindung Friedrichshafen-Konstanz mit Katamaranen. Vorrang
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die zurzeit im Bewilligungsverfahren befindliche Fährverbindung Friedrichshafen-Konstanz soll mit Hochgeschwindigkeits-Katamaranen, die der BSO entsprechen (maximal 40 Stundenkilometer), betrieben werden. Das Auftreten solcher "High Speed Craft"-Fahrzeuge (HSC) auf dem Bodensee erfordert eine Änderung von Artikel 1.15 BSO. Der generelle Vorrang derartiger Fahrzeuge kann zu kritischen Zuständen führen, da viele schwächere Verkehrsteilnehmer (Segeljollen, kleine Yachten, Ruderboote) gar nicht in der Lage sind, den HSC den Vorrang zu gewähren. Vor Erteilung des Vorranges an fahrplanmässig verkehrende Fahrgastschiffe soll die zuständige Behörde abwägen müssen, ob die Auswirkungen des Vorranges auf schwächere Verkehrsteilnehmer tragbar sind und ob die Notwendigkeit des Vorranges so gross ist, dass diese Auswirkungen in Kauf genommen werden können.</p><p>Die Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee soll sich der Angelegenheit in Nachachtung von Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee annehmen und Antrag stellen.</p>
    • <p>Für das im Postulat vorgebrachte Anliegen ist nicht der Bundesrat, sondern die Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee (ISKB) zuständig. Darin vertreten sind nebst den drei Anliegerstaaten auch die Kantone. Eine Änderung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) kann nur durch einen einstimmigen Beschluss der ISKB vorgenommen werden. Die von den Hochgeschwindigkeits-Katamaranen betroffenen Kreise haben somit genügend Mittel zur Verfügung, um ihren Anliegen Gehör zu verschaffen.</p><p>Die Schweiz verfügt über besondere Vorschriften für die gewerbsmässige Ausübung der Schifffahrt. In Bezug auf die Konzessions- oder Bewilligungspflicht gelten insbesondere das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993 (SR 744.10) und die Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession (VPK; SR 744.11). Gemäss Artikel 37 VPK ist für den grenzüberschreitenden Linienverkehr eine eidgenössische Bewilligung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Linienverkehr schweizerisches Hoheitsgebiet nur durchfährt, ohne Reisende aufzunehmen oder abzusetzen. Die geplante Verbindung bedarf somit einer eidgenössischen Bewilligung. Die Katamaran-Reederei Bodensee GmbH in Konstanz hat am 19. April 2000 ein entsprechendes Gesuch gestellt. Sobald dieses den schweizerischen Anforderungen entspricht, wird es u. a. dem Kanton Thurgau und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft unterbreitet. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation prüft hierauf, ob das Vorhaben den in der VPK festgehaltenen Unterlagen entspricht. Es entscheidet auf dieser Grundlage, ob die gewünschte eidgenössische Bewilligung erteilt werden kann und ob allenfalls Auflagen verfügt werden müssen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 1.15 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) derart zu ändern bzw. auf eine dahingehende Änderung hinzuwirken, dass fahrplanmässig verkehrenden Fahrgastschiffen nicht per se, sondern erst nach einer eingehenden Interessenabwägung ein Vorrang einzuräumen ist.</p>
    • Fährverbindung Friedrichshafen-Konstanz mit Katamaranen. Vorrang

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