Asylsuchende. Einschränkung der zu gewährenden medizinischen Leistungen
- ShortId
-
99.3551
- Id
-
19993551
- Updated
-
10.04.2024 13:57
- Language
-
de
- Title
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Asylsuchende. Einschränkung der zu gewährenden medizinischen Leistungen
- AdditionalIndexing
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Rationierung;Flüchtling;Asylbewerber/in;Gesundheitswesen;Kosten des Gesundheitswesens
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L04K01080101, Flüchtling
- L04K01050511, Gesundheitswesen
- L05K0701030903, Rationierung
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Gesundheitskosten steigen nach wie vor markant an mit entsprechenden Auswirkungen auf die Prämien. Ein Grund dafür liegt in der eklatanten Zunahme der Gesundheitskosten für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige. 1996 betrugen die Ausgaben für die Gesundheitsversorgung dieser Personen 83,9 Millionen Franken. Im Jahr 2000 werden sie 250 Millionen Franken ausmachen. Sie haben sich in diesem Zeitraum also verdreifacht. In diesen Beträgen sind die von den Kantonen zu erbringenden Spitalsubventionen für stationäre Behandlungen noch nicht enthalten. Die genannten Personen verursachen in den ersten Jahren ihres Aufenthaltes durchschnittlich bis zu 50 Prozent höhere Kosten als das alters- und geschlechtsbereinigte Vergleichskollektiv. Als Ursachen werden u. a. der bei der Einreise bestehende schlechte Gesundheitszustand infolge ungenügender Gesundheitsversorgung oder kriegerischer Ereignisse im Herkunftsland, der Standard des schweizerischen Gesundheitswesens und das höhere Unfallrisiko (Raufhändel, Selbstverletzungen) genannt. Auf Grund der enorm gestiegenen Gesundheitskosten und der extremen, teilweise auch missbräuchlichen Inanspruchnahme unseres Gesundheitssystems durch die Asylsuchenden drängt sich eine Korrektur des heutigen Zustandes auf. Den Asylsuchenden können nicht mehr vorbehaltlos die gleichen Leistungsansprüche wie den übrigen Versicherten eingeräumt werden. Für die Einschränkung der Wahl des Leistungserbringers und die Optimierung des bestehenden Systems durch besondere Versicherungsformen sind die gesetzlichen Voraussetzungen bereits geschaffen oder in Vorbereitung. Um die Gesundheitskosten nicht ausufern zu lassen, sind weitere Massnahmen notwendig. Es sind Karenzfristen für die Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen vorzusehen (selbstverständlich nicht im Notfallbereich). Die zu gewährenden medizinischen Leistungen müssen eingeschränkt werden, wie dies verschiedene europäische Länder tun. Eine reduzierte medizinische Versorgung, wie sie Deutschland kennt, könnte Grundlage einer neuen Regelung sein.</p>
- <p>Die Aufwendungen des Bundes für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen sind wie folgt angestiegen: </p><p>- 1996: 83,9 Millionen Franken;</p><p>- 1997: 87,3 Millionen Franken;</p><p>- 1998: 113,3 Millionen Franken;</p><p>- 1999: 147 Millionen Franken (Budget 1999).</p><p>In diesen Zahlen sind die Kosten für Prämien, Selbstbehalte und Franchisen enthalten. Sie machen rund 90 Prozent der Kosten für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen aus. Dazu kommen die Zahnarztkosten (3,5 Prozent der Ausgaben) sowie die übrigen Gesundheitskosten (Heimunterbringungen usw.) in der Höhe von 6,5 Prozent der Ausgaben.</p><p>In den gleichen Jahren wies die obligatorische Krankenpflegeversicherung die folgenden Bruttokosten aus (Ausgaben der Krankenversicherung inklusive Selbstbehalte und Franchisen): </p><p>- 1996: 12 459 Millionen Franken;</p><p>- 1997: 13 138 Millionen Franken;</p><p>- 1998: 14 024 Millionen Franken;</p><p>- 1999: 14 476 Millionen Franken (Prognose).</p><p>Wie hoch die Gesundheitskosten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen tatsächlich sind, kann nicht gesagt werden. Weder der Bund noch die Kantone (für den auf diesen Personenkreis entfallenden Anteil an den Spitalsubventionen) verfügen über statistische Grundlagen. Vergleicht man aber die Kosten des Bundes für die Gesundheitsversorgung der Personen des Asylbereichs mit den Bruttoausgaben der Krankenpflegeversicherung, so kann bei aller gebotenen Vorsicht festgestellt werden, dass die Befürchtung des Motionärs, dass die Gesundheitskosten dieser Personen generell eine negative Auswirkung auf das Prämienniveau in der Krankenversicherung hätten, unbegründet ist. Dass ihre Gesundheitskosten höher sind als jene der übrigen Versicherten, ist allerdings unbestritten. Ob dafür vor allem Raufhändel oder Selbstverletzungen ausschlaggebend sind, ist allerdings sehr fraglich. Vielmehr hat die Schweiz in den letzten Jahren zahlreichen Personen aus Bürgerkriegsgebieten (insbesondere Bosnien-Herzegowina und Kosovo) Schutz geboten. Dabei hat sie in erster Linie behinderte und kranke Personen aufgenommen. Dieser Umstand und die traumatisierenden Erlebnisse, welche die meisten Personen aus diesen Bürgerkriegsgebieten machen mussten, führen natürlich dazu, dass sie höhere Gesundheitskosten verursachen als die schweizerische Versichertenpopulation.</p><p>Der Bundesrat hat aber den klaren Willen, die Gesundheitskosten für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige einzudämmen. Er hat daher auf den 1. Oktober 1999 die Asylverordnung 2 geändert. Mit dieser Verordnungsänderung werden die Kantone verpflichtet, die freie Wahl der Leistungserbringer für Asylsuchende einzuschränken. Es ist nun Aufgabe der Kantone, ein ihren Verhältnissen entsprechendes Gate-keeper-Modell aufzubauen. Dies kann eine Art Hausarztmodell mit Vertrauensärzten sein, eine HMO-Praxis oder ein eigentliches Gesundheitsnetz, wie es etwa seit einem Jahr im Kanton Waadt besteht. Der Bundesrat erhofft sich von dieser Massnahme nennenswerte Einsparungen bei den Gesundheitskosten.</p><p>Die vom EJPD eingesetzte Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen", die aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist, prüft derzeit im Auftrag des Bundesrates auch die rechtlichen, finanziellen und durchführungstechnischen Auswirkungen einer Leistungseinschränkung, sei es im Rahmen einer Positiv- oder Negativliste, sei es im Sinne einer Einschränkung der Krankenpflege auf eine Notfallversorgung. Sie befasst sich dabei auch mit der deutschen Regelung. </p><p>Deutschland hat die Gesundheitsversorgung der Asylsuchenden in einem Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. In diesem Rahmen wurden die Leistungen an Asylsuchende reduziert. Erhielten sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wie die übrigen Sozialhilfeempfänger Leistungen, welche jenen der deutschen Krankenversicherung entsprachen, sind ihre Leistungen nun auf die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände beschränkt. Im Einzelfall können weitergehende Leistungen gewährt werden, wenn dies zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich ist. Nach Informationen, die bei den zuständigen deutschen Stellen eingeholt wurden, beschränken sich die wesentlichen Einsparungen der neuen Regelung in erster Linie auf die Zahnbehandlungskosten sowie auf Pflegebeiträge an Familienangehörige und auf Hilfsmittel. Zahnbehandlungskosten (mit Ausnahme von Behandlungen, die durch eine schwere Erkrankung des Kausystems oder eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt sind) und Pflegebeiträge werden von der schweizerischen Krankenpflegeversicherung bereits heute generell nicht übernommen. In den übrigen Bereichen dürfte die Gesundheitsversorgung der Asylsuchenden in Deutschland jener in der Schweiz durchaus gleichwertig sein. Die Schweiz ist gemäss einer neuen Studie des Schweizerischen Forums für Migrationsstudien bezüglich des Standards der Gesundheitsversorgung für Asylsuchende neben Grossbritannien und den Niederlanden eines der führenden Länder in Europa. Bei der Beurteilung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung schneidet die Schweiz ebenfalls positiv ab. Die Studie wurde allerdings zu einem Zeitpunkt erstellt, als die Kantone noch nicht verpflichtet waren, die freie Wahl der Leistungserbringer für Asylsuchende einzuschränken. Diese Verpflichtung zur Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer ist in der Zwischenzeit mit der Revision der Asylverordnung 2, die am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist, eingeführt worden, wobei zu den konkreten Auswirkungen dieser Massnahme heute noch keine verbindlichen Aussagen gemacht werden können. Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe soll gegen Ende Dezember vorliegen. Der Bundesrat wird auf dieser Grundlage über das weitere Vorgehen entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche die den Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern sowie Schutzbedürftigen zu gewährenden medizinischen Leistungen einschränkt und Karenzfristen für die Inanspruchnahme der Leistungen vorsieht.</p>
- Asylsuchende. Einschränkung der zu gewährenden medizinischen Leistungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Gesundheitskosten steigen nach wie vor markant an mit entsprechenden Auswirkungen auf die Prämien. Ein Grund dafür liegt in der eklatanten Zunahme der Gesundheitskosten für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige. 1996 betrugen die Ausgaben für die Gesundheitsversorgung dieser Personen 83,9 Millionen Franken. Im Jahr 2000 werden sie 250 Millionen Franken ausmachen. Sie haben sich in diesem Zeitraum also verdreifacht. In diesen Beträgen sind die von den Kantonen zu erbringenden Spitalsubventionen für stationäre Behandlungen noch nicht enthalten. Die genannten Personen verursachen in den ersten Jahren ihres Aufenthaltes durchschnittlich bis zu 50 Prozent höhere Kosten als das alters- und geschlechtsbereinigte Vergleichskollektiv. Als Ursachen werden u. a. der bei der Einreise bestehende schlechte Gesundheitszustand infolge ungenügender Gesundheitsversorgung oder kriegerischer Ereignisse im Herkunftsland, der Standard des schweizerischen Gesundheitswesens und das höhere Unfallrisiko (Raufhändel, Selbstverletzungen) genannt. Auf Grund der enorm gestiegenen Gesundheitskosten und der extremen, teilweise auch missbräuchlichen Inanspruchnahme unseres Gesundheitssystems durch die Asylsuchenden drängt sich eine Korrektur des heutigen Zustandes auf. Den Asylsuchenden können nicht mehr vorbehaltlos die gleichen Leistungsansprüche wie den übrigen Versicherten eingeräumt werden. Für die Einschränkung der Wahl des Leistungserbringers und die Optimierung des bestehenden Systems durch besondere Versicherungsformen sind die gesetzlichen Voraussetzungen bereits geschaffen oder in Vorbereitung. Um die Gesundheitskosten nicht ausufern zu lassen, sind weitere Massnahmen notwendig. Es sind Karenzfristen für die Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen vorzusehen (selbstverständlich nicht im Notfallbereich). Die zu gewährenden medizinischen Leistungen müssen eingeschränkt werden, wie dies verschiedene europäische Länder tun. Eine reduzierte medizinische Versorgung, wie sie Deutschland kennt, könnte Grundlage einer neuen Regelung sein.</p>
- <p>Die Aufwendungen des Bundes für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen sind wie folgt angestiegen: </p><p>- 1996: 83,9 Millionen Franken;</p><p>- 1997: 87,3 Millionen Franken;</p><p>- 1998: 113,3 Millionen Franken;</p><p>- 1999: 147 Millionen Franken (Budget 1999).</p><p>In diesen Zahlen sind die Kosten für Prämien, Selbstbehalte und Franchisen enthalten. Sie machen rund 90 Prozent der Kosten für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen aus. Dazu kommen die Zahnarztkosten (3,5 Prozent der Ausgaben) sowie die übrigen Gesundheitskosten (Heimunterbringungen usw.) in der Höhe von 6,5 Prozent der Ausgaben.</p><p>In den gleichen Jahren wies die obligatorische Krankenpflegeversicherung die folgenden Bruttokosten aus (Ausgaben der Krankenversicherung inklusive Selbstbehalte und Franchisen): </p><p>- 1996: 12 459 Millionen Franken;</p><p>- 1997: 13 138 Millionen Franken;</p><p>- 1998: 14 024 Millionen Franken;</p><p>- 1999: 14 476 Millionen Franken (Prognose).</p><p>Wie hoch die Gesundheitskosten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen tatsächlich sind, kann nicht gesagt werden. Weder der Bund noch die Kantone (für den auf diesen Personenkreis entfallenden Anteil an den Spitalsubventionen) verfügen über statistische Grundlagen. Vergleicht man aber die Kosten des Bundes für die Gesundheitsversorgung der Personen des Asylbereichs mit den Bruttoausgaben der Krankenpflegeversicherung, so kann bei aller gebotenen Vorsicht festgestellt werden, dass die Befürchtung des Motionärs, dass die Gesundheitskosten dieser Personen generell eine negative Auswirkung auf das Prämienniveau in der Krankenversicherung hätten, unbegründet ist. Dass ihre Gesundheitskosten höher sind als jene der übrigen Versicherten, ist allerdings unbestritten. Ob dafür vor allem Raufhändel oder Selbstverletzungen ausschlaggebend sind, ist allerdings sehr fraglich. Vielmehr hat die Schweiz in den letzten Jahren zahlreichen Personen aus Bürgerkriegsgebieten (insbesondere Bosnien-Herzegowina und Kosovo) Schutz geboten. Dabei hat sie in erster Linie behinderte und kranke Personen aufgenommen. Dieser Umstand und die traumatisierenden Erlebnisse, welche die meisten Personen aus diesen Bürgerkriegsgebieten machen mussten, führen natürlich dazu, dass sie höhere Gesundheitskosten verursachen als die schweizerische Versichertenpopulation.</p><p>Der Bundesrat hat aber den klaren Willen, die Gesundheitskosten für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige einzudämmen. Er hat daher auf den 1. Oktober 1999 die Asylverordnung 2 geändert. Mit dieser Verordnungsänderung werden die Kantone verpflichtet, die freie Wahl der Leistungserbringer für Asylsuchende einzuschränken. Es ist nun Aufgabe der Kantone, ein ihren Verhältnissen entsprechendes Gate-keeper-Modell aufzubauen. Dies kann eine Art Hausarztmodell mit Vertrauensärzten sein, eine HMO-Praxis oder ein eigentliches Gesundheitsnetz, wie es etwa seit einem Jahr im Kanton Waadt besteht. Der Bundesrat erhofft sich von dieser Massnahme nennenswerte Einsparungen bei den Gesundheitskosten.</p><p>Die vom EJPD eingesetzte Arbeitsgruppe "Finanzierung Asylwesen", die aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist, prüft derzeit im Auftrag des Bundesrates auch die rechtlichen, finanziellen und durchführungstechnischen Auswirkungen einer Leistungseinschränkung, sei es im Rahmen einer Positiv- oder Negativliste, sei es im Sinne einer Einschränkung der Krankenpflege auf eine Notfallversorgung. Sie befasst sich dabei auch mit der deutschen Regelung. </p><p>Deutschland hat die Gesundheitsversorgung der Asylsuchenden in einem Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. In diesem Rahmen wurden die Leistungen an Asylsuchende reduziert. Erhielten sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wie die übrigen Sozialhilfeempfänger Leistungen, welche jenen der deutschen Krankenversicherung entsprachen, sind ihre Leistungen nun auf die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände beschränkt. Im Einzelfall können weitergehende Leistungen gewährt werden, wenn dies zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich ist. Nach Informationen, die bei den zuständigen deutschen Stellen eingeholt wurden, beschränken sich die wesentlichen Einsparungen der neuen Regelung in erster Linie auf die Zahnbehandlungskosten sowie auf Pflegebeiträge an Familienangehörige und auf Hilfsmittel. Zahnbehandlungskosten (mit Ausnahme von Behandlungen, die durch eine schwere Erkrankung des Kausystems oder eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt sind) und Pflegebeiträge werden von der schweizerischen Krankenpflegeversicherung bereits heute generell nicht übernommen. In den übrigen Bereichen dürfte die Gesundheitsversorgung der Asylsuchenden in Deutschland jener in der Schweiz durchaus gleichwertig sein. Die Schweiz ist gemäss einer neuen Studie des Schweizerischen Forums für Migrationsstudien bezüglich des Standards der Gesundheitsversorgung für Asylsuchende neben Grossbritannien und den Niederlanden eines der führenden Länder in Europa. Bei der Beurteilung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung schneidet die Schweiz ebenfalls positiv ab. Die Studie wurde allerdings zu einem Zeitpunkt erstellt, als die Kantone noch nicht verpflichtet waren, die freie Wahl der Leistungserbringer für Asylsuchende einzuschränken. Diese Verpflichtung zur Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer ist in der Zwischenzeit mit der Revision der Asylverordnung 2, die am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist, eingeführt worden, wobei zu den konkreten Auswirkungen dieser Massnahme heute noch keine verbindlichen Aussagen gemacht werden können. Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe soll gegen Ende Dezember vorliegen. Der Bundesrat wird auf dieser Grundlage über das weitere Vorgehen entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche die den Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern sowie Schutzbedürftigen zu gewährenden medizinischen Leistungen einschränkt und Karenzfristen für die Inanspruchnahme der Leistungen vorsieht.</p>
- Asylsuchende. Einschränkung der zu gewährenden medizinischen Leistungen
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