Urheberrechtsentschädigung auf Subventionen
- ShortId
-
99.3557
- Id
-
19993557
- Updated
-
25.06.2025 02:26
- Language
-
de
- Title
-
Urheberrechtsentschädigung auf Subventionen
- AdditionalIndexing
-
Kulturförderung;Urheberrecht;sozio-kulturelle Einrichtung
- 1
-
- L04K16020403, Urheberrecht
- L04K01060307, Kulturförderung
- L05K0102040902, sozio-kulturelle Einrichtung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Mehrheit der kulturellen Institutionen in der Schweiz können heute ihre Aufgabe nur wahrnehmen, weil sie finanziell teils durch den Bund, die Kantone oder die Gemeinden unterstützt werden. Die Subventionspraxis der öffentlichen Hand führte angesichts der angespannten Finanzlage in den letzten Jahren zu reduzierten Beiträgen.</p><p>Mit der Ausweitung des Urheberrechtsschutzes im neuen URG erfuhren diese kulturellen Institutionen eine starke Ausdehnung der Entschädigungspflichten für Urheber- und verwandte Schutzrechte. Diese Doppelbelastung einerseits durch den Rückgang der Subventionen und anderseits durch die Zunahme der Vergütungen für die Rechte belastet diese kulturellen Institutionen unverhältnismässig, und ihre weitere Existenz ist teilweise gefährdet.</p><p>Die Eintrittspreise für bestimmte kulturelle Veranstaltungen können vielfach nur dank der Beiträge der öffentlichen Hand auf ein akzeptables Mass festgelegt werden. Bei der Berechnung der Vergütung für die Urheber- und verwandten Schutzrechte werden aber diese Subventionen als Ertrag mit einberechnet, und die Vergütungspflicht wird deshalb sowohl auf den Einnahmen aus Billettverkäufen als auch auf Einnahmen vonseiten der öffentlichen Hand berechnet. Dieses Dilemma kann nur gelöst werden, indem für die Berechnung der Entschädigung nur der effektive Ertrag, nämlich die Einnahmen aus den Eintritten, massgebend ist (wie in Art. 60 Abs. 2 URG ausdrücklich ausgeführt), die Subventionen aber nicht in die Ertragsberechnung mit einbezogen werden.</p><p>Der Vergleich mit dem Ausland zeigt im Übrigen, dass Unterstützungsbeiträge der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht in die Berechnung der Vergütungspflicht mit einbezogen werden. Die Insellösung in der Schweiz führt zu einer Benachteiligung der schweizerischen Kulturförderung. Im Übrigen werden mit der heutigen Regelung schweizerische Steuergelder ins Ausland abgeführt.</p><p>Es bedarf deshalb der gesetzlichen Regelung, wonach Finanzbeiträge der öffentlichen Hand für die Berechnung der Vergütungspflicht für Urheber- und verwandte Schutzrechte ausgenommen werden.</p>
- <p>Im Bereich der kollektiven Verwertung von Urheberrechten wird die Entschädigung schon seit jeher nach dem so genannten Tantiemesystem bzw. der 10-Prozent-Regel berechnet. Danach gilt eine Urheberrechtsentschädigung in der Höhe von 10 Prozent der Bruttoeinnahmen des Nutzers als angemessen. Bei der Aufsicht über die Tarife der Verwertungsgesellschaften hat die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in ständiger Praxis auch die von der öffentlichen Hand ausgerichteten Subventionen zu den Bruttoeinnahmen des Nutzers gerechnet. Das Bundesgericht hat diese langjährige Praxis der Schiedskommission wiederholt überprüft und bestätigt.</p><p>Anlässlich der Totalrevision des URG wurde die 10-Prozent-Regel als Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit von Tarifen ins Gesetz aufgenommen. Gestützt auf den Wortlaut der entsprechenden Bestimmung (Art. 60 URG) haben gewisse Nutzerkreise in der Folge den Standpunkt vertreten, dass für die Berechnung der Entschädigung nach neuem Recht nur diejenigen Einnahmen massgebend sein können, die sich unmittelbar aus der Werknutzung ergeben. In den Gesetzesmaterialien ist allerdings kein Hinweis zu finden, der diese Auffassung stützen würde.</p><p>Die Schiedskommission hat auch unter dem neuen URG ihre bisherige Spruchpraxis beibehalten, wonach die Subventionen zu den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Bruttoeinnahmen des Nutzers gehören. Das Bundesgericht hat diese Praxis wiederholt als gesetzeskonform bestätigt, zuletzt in seinem Entscheid vom 1. März 1999 betreffend die Genehmigung von Tarif D (Konzertgesellschaften) durch die Schiedskommission. In diesem Entscheid wurde festgehalten, dass die Auffassung der Nutzer, wonach für die Berechnung der Entschädigung für Konzertveranstaltungen nur die Billetteinnahmen und nicht auch die vom Veranstalter erhaltenen Subventionen ausschlaggebend seien, im Widerspruch zu dem in Artikel 60 URG verankerten Grundsatz der Angemessenheit steht. Dieser Standpunkt wird auch von der herrschenden Lehre vertreten.</p><p>Die nach neuem Recht genehmigten Tarife für Konzertveranstaltungen sehen allerdings eine differenziertere Berücksichtigung der Subventionen bei der Festlegung der Entschädigungen vor, als dies nach altem Recht der Fall war. Es werden nicht mehr die gesamten Zuwendungen der öffentlichen Hand zu den Billetteinnahmen hinzugerechnet, sondern nur solche Subventionen, die direkt für Konzertkosten wie Gagen, Miete von Konzertlokalen usw. ausgerichtet werden. Das bei der kollektiven Rechtewahrnehmung schon seit langem angewandte und inzwischen zugunsten der Nutzer weiterentwickelte Berechnungssystem führt also auch unter den neuen Gegebenheiten nicht zu einer unangemessenen Belastung der von der öffentlichen Hand unterstützten Veranstalter.</p><p>Nach Artikel 60 Absatz 2 URG muss die Entschädigung für die Urheber- bzw. die verwandten Schutzrechte auf jeden Fall so bemessen sein, dass die Berechtigten ein angemessenes Entgelt erhalten. Eine Regelung im Sinne der Motion, wonach nur der Billettpreis für die Berechnung der Entschädigung herangezogen werden dürfte, würde insbesondere in stark subventionierten Nutzungsbereichen zu einem Einbruch des Entschädigungsniveaus führen und damit den Grundsatz der Angemessenheit verletzen.</p><p>Ein solches Abweichen von dem in Artikel 60 URG umschriebenen Grundsatz der angemessenen Entschädigung wäre in verfassungsrechtlicher Hinsicht problematisch. Es würde zu einer noch stärkeren Einschränkung der Eigentumsgarantie sowie der Privatautonomie der Rechtsinhaber führen, als sie Artikel 60 Absatz 2 URG durch die prozentuale Begrenzung der Entschädigungshöhe bereits mit sich bringt. Ausserdem lassen die internationalen Abkommen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums keinen Spielraum für Regelungen, die den Anspruch der Rechtsinhaber auf eine angemessene Vergütung für die Verwendung ihrer Werke beeinträchtigen. </p><p>Die angestrebte Regelung würde überdies zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Veranstaltern führen, die nicht von der öffentlichen Hand, sondern von privaten Institutionen unterstützt werden. Um eine solche nach dem URG unzulässige Ungleichbehandlung der Nutzer zu verhindern, müssten weitere Nutzungstatbestände privilegiert werden. Die Folge davon wäre eine Erosion der tariflich festgelegten und als angemessen anerkannten Entschädigungen in verschiedenen Nutzungsbereichen. Die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum neuen URG gefestigte Genehmigungspraxis der Schiedskommission müsste nicht nur in Bezug auf die Subventionen der öffentlichen Hand geändert werden, sondern man müsste sie ganz generell neu definieren. </p><p>Die mit der Motion angestrebte Regelung ist aber nicht nur aus urheberrechtlichen, sondern auch aus kulturpolitischen Überlegungen problematisch. Sie würde nämlich dazu führen, dass ausgerechnet Institutionen, die von der öffentlichen Hand Beiträge zur Kulturförderung erhalten, die Kulturschaffenden nicht mehr angemessen zu entschädigen hätten.</p><p>Der Bundesrat wird im Rahmen seines Auftrages, das URG den neuen Kommunikationstechnologien anzupassen (1997, Motion 97.3008), auch gesetzgeberische Massnahmen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung in Betracht ziehen müssen. In diesem Zusammenhang kann auch geprüft werden, ob die neuere Praxis der Schiedskommission, wonach die Subventionen in differenzierter Weise in die Berechnung der Urheberrechtsentschädigung mit einbezogen werden, im Gesetz näher konkretisiert werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Beiträge der öffentlichen Hand an Kulturinstitutionen (Subventionen und andere staatliche Unterstützung) bei der Festlegung der Entschädigungen für Urheber- und verwandte Schutzrechte nicht mitberechnet werden.</p>
- Urheberrechtsentschädigung auf Subventionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Mehrheit der kulturellen Institutionen in der Schweiz können heute ihre Aufgabe nur wahrnehmen, weil sie finanziell teils durch den Bund, die Kantone oder die Gemeinden unterstützt werden. Die Subventionspraxis der öffentlichen Hand führte angesichts der angespannten Finanzlage in den letzten Jahren zu reduzierten Beiträgen.</p><p>Mit der Ausweitung des Urheberrechtsschutzes im neuen URG erfuhren diese kulturellen Institutionen eine starke Ausdehnung der Entschädigungspflichten für Urheber- und verwandte Schutzrechte. Diese Doppelbelastung einerseits durch den Rückgang der Subventionen und anderseits durch die Zunahme der Vergütungen für die Rechte belastet diese kulturellen Institutionen unverhältnismässig, und ihre weitere Existenz ist teilweise gefährdet.</p><p>Die Eintrittspreise für bestimmte kulturelle Veranstaltungen können vielfach nur dank der Beiträge der öffentlichen Hand auf ein akzeptables Mass festgelegt werden. Bei der Berechnung der Vergütung für die Urheber- und verwandten Schutzrechte werden aber diese Subventionen als Ertrag mit einberechnet, und die Vergütungspflicht wird deshalb sowohl auf den Einnahmen aus Billettverkäufen als auch auf Einnahmen vonseiten der öffentlichen Hand berechnet. Dieses Dilemma kann nur gelöst werden, indem für die Berechnung der Entschädigung nur der effektive Ertrag, nämlich die Einnahmen aus den Eintritten, massgebend ist (wie in Art. 60 Abs. 2 URG ausdrücklich ausgeführt), die Subventionen aber nicht in die Ertragsberechnung mit einbezogen werden.</p><p>Der Vergleich mit dem Ausland zeigt im Übrigen, dass Unterstützungsbeiträge der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht in die Berechnung der Vergütungspflicht mit einbezogen werden. Die Insellösung in der Schweiz führt zu einer Benachteiligung der schweizerischen Kulturförderung. Im Übrigen werden mit der heutigen Regelung schweizerische Steuergelder ins Ausland abgeführt.</p><p>Es bedarf deshalb der gesetzlichen Regelung, wonach Finanzbeiträge der öffentlichen Hand für die Berechnung der Vergütungspflicht für Urheber- und verwandte Schutzrechte ausgenommen werden.</p>
- <p>Im Bereich der kollektiven Verwertung von Urheberrechten wird die Entschädigung schon seit jeher nach dem so genannten Tantiemesystem bzw. der 10-Prozent-Regel berechnet. Danach gilt eine Urheberrechtsentschädigung in der Höhe von 10 Prozent der Bruttoeinnahmen des Nutzers als angemessen. Bei der Aufsicht über die Tarife der Verwertungsgesellschaften hat die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in ständiger Praxis auch die von der öffentlichen Hand ausgerichteten Subventionen zu den Bruttoeinnahmen des Nutzers gerechnet. Das Bundesgericht hat diese langjährige Praxis der Schiedskommission wiederholt überprüft und bestätigt.</p><p>Anlässlich der Totalrevision des URG wurde die 10-Prozent-Regel als Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit von Tarifen ins Gesetz aufgenommen. Gestützt auf den Wortlaut der entsprechenden Bestimmung (Art. 60 URG) haben gewisse Nutzerkreise in der Folge den Standpunkt vertreten, dass für die Berechnung der Entschädigung nach neuem Recht nur diejenigen Einnahmen massgebend sein können, die sich unmittelbar aus der Werknutzung ergeben. In den Gesetzesmaterialien ist allerdings kein Hinweis zu finden, der diese Auffassung stützen würde.</p><p>Die Schiedskommission hat auch unter dem neuen URG ihre bisherige Spruchpraxis beibehalten, wonach die Subventionen zu den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Bruttoeinnahmen des Nutzers gehören. Das Bundesgericht hat diese Praxis wiederholt als gesetzeskonform bestätigt, zuletzt in seinem Entscheid vom 1. März 1999 betreffend die Genehmigung von Tarif D (Konzertgesellschaften) durch die Schiedskommission. In diesem Entscheid wurde festgehalten, dass die Auffassung der Nutzer, wonach für die Berechnung der Entschädigung für Konzertveranstaltungen nur die Billetteinnahmen und nicht auch die vom Veranstalter erhaltenen Subventionen ausschlaggebend seien, im Widerspruch zu dem in Artikel 60 URG verankerten Grundsatz der Angemessenheit steht. Dieser Standpunkt wird auch von der herrschenden Lehre vertreten.</p><p>Die nach neuem Recht genehmigten Tarife für Konzertveranstaltungen sehen allerdings eine differenziertere Berücksichtigung der Subventionen bei der Festlegung der Entschädigungen vor, als dies nach altem Recht der Fall war. Es werden nicht mehr die gesamten Zuwendungen der öffentlichen Hand zu den Billetteinnahmen hinzugerechnet, sondern nur solche Subventionen, die direkt für Konzertkosten wie Gagen, Miete von Konzertlokalen usw. ausgerichtet werden. Das bei der kollektiven Rechtewahrnehmung schon seit langem angewandte und inzwischen zugunsten der Nutzer weiterentwickelte Berechnungssystem führt also auch unter den neuen Gegebenheiten nicht zu einer unangemessenen Belastung der von der öffentlichen Hand unterstützten Veranstalter.</p><p>Nach Artikel 60 Absatz 2 URG muss die Entschädigung für die Urheber- bzw. die verwandten Schutzrechte auf jeden Fall so bemessen sein, dass die Berechtigten ein angemessenes Entgelt erhalten. Eine Regelung im Sinne der Motion, wonach nur der Billettpreis für die Berechnung der Entschädigung herangezogen werden dürfte, würde insbesondere in stark subventionierten Nutzungsbereichen zu einem Einbruch des Entschädigungsniveaus führen und damit den Grundsatz der Angemessenheit verletzen.</p><p>Ein solches Abweichen von dem in Artikel 60 URG umschriebenen Grundsatz der angemessenen Entschädigung wäre in verfassungsrechtlicher Hinsicht problematisch. Es würde zu einer noch stärkeren Einschränkung der Eigentumsgarantie sowie der Privatautonomie der Rechtsinhaber führen, als sie Artikel 60 Absatz 2 URG durch die prozentuale Begrenzung der Entschädigungshöhe bereits mit sich bringt. Ausserdem lassen die internationalen Abkommen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums keinen Spielraum für Regelungen, die den Anspruch der Rechtsinhaber auf eine angemessene Vergütung für die Verwendung ihrer Werke beeinträchtigen. </p><p>Die angestrebte Regelung würde überdies zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Veranstaltern führen, die nicht von der öffentlichen Hand, sondern von privaten Institutionen unterstützt werden. Um eine solche nach dem URG unzulässige Ungleichbehandlung der Nutzer zu verhindern, müssten weitere Nutzungstatbestände privilegiert werden. Die Folge davon wäre eine Erosion der tariflich festgelegten und als angemessen anerkannten Entschädigungen in verschiedenen Nutzungsbereichen. Die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum neuen URG gefestigte Genehmigungspraxis der Schiedskommission müsste nicht nur in Bezug auf die Subventionen der öffentlichen Hand geändert werden, sondern man müsste sie ganz generell neu definieren. </p><p>Die mit der Motion angestrebte Regelung ist aber nicht nur aus urheberrechtlichen, sondern auch aus kulturpolitischen Überlegungen problematisch. Sie würde nämlich dazu führen, dass ausgerechnet Institutionen, die von der öffentlichen Hand Beiträge zur Kulturförderung erhalten, die Kulturschaffenden nicht mehr angemessen zu entschädigen hätten.</p><p>Der Bundesrat wird im Rahmen seines Auftrages, das URG den neuen Kommunikationstechnologien anzupassen (1997, Motion 97.3008), auch gesetzgeberische Massnahmen im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung in Betracht ziehen müssen. In diesem Zusammenhang kann auch geprüft werden, ob die neuere Praxis der Schiedskommission, wonach die Subventionen in differenzierter Weise in die Berechnung der Urheberrechtsentschädigung mit einbezogen werden, im Gesetz näher konkretisiert werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Beiträge der öffentlichen Hand an Kulturinstitutionen (Subventionen und andere staatliche Unterstützung) bei der Festlegung der Entschädigungen für Urheber- und verwandte Schutzrechte nicht mitberechnet werden.</p>
- Urheberrechtsentschädigung auf Subventionen
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