Beziehung Bank-Post

ShortId
99.3563
Id
19993563
Updated
10.04.2024 14:50
Language
de
Title
Beziehung Bank-Post
AdditionalIndexing
Bankenaufsicht;Post;Buchführung;Bankgeschäft
1
  • L04K12020202, Post
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
  • L04K07030201, Buchführung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Ein leistungsfähiger Wirtschaftsstandort ist u. a. auf einen effizienten Postverkehr angewiesen. Die Post ist ein öffentlich-rechtliches Unternehmen des Bundes. Gesamthaft betrachtet scheint sie zwar auf dem sicheren Weg der finanziellen Genesung zu sein, aber die ersten Abrechnungen, die sie am 8. Juni 1999 vorgelegt hat, erlauben keineswegs, sich bezüglich der Nachhaltigkeit der erzielten Fortschritte in Sicherheit zu wiegen. Zudem mahnt der Umstand, dass die Post entweder nicht imstande oder nicht willens ist, die Abrechnungen nach Sektoren getrennt vorzulegen, zur Vorsicht. Artikel 9 des Postgesetzes (PG) ermächtigt die Post u. a., Dienstleistungen und Produkte im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen und Produkte anzubieten. Wie der Bundesrat kürzlich in seiner Stellungnahme zur Motion 97.3660 der sozialdemokratischen Fraktion festgehalten hat, erhielt die Post damit zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten, ist jedoch in diesen Bereichen denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter. Folglich sollte man eine solche Vermischung von Handelsgeschäften und Bankgeschäften, wie sie von der Post praktiziert wird, nicht tolerieren. Eine grössere Transparenz in dieser Sache ist dringend nötig. </p><p>Eine Institution wie Postfinance, die de facto im Genuss der Staatsgarantie steht, muss zum Schutze des Steuerzahlers - in diesem Fall des Aktionärs des Unternehmens - denselben Anforderungen genügen, die hinsichtlich Sicherheit und Transparenz für die Banken gelten. Da Postfinance seit dem 1. April 1999 ermächtigt ist, ihre Geldmittel selbstständig zu verwalten, erfüllt sie zudem die Voraussetzungen, um, wie die Kantonalbanken, dem Bankengesetz und folglich der Aufsicht der EBK unterstellt zu werden.</p>
  • <p>Transparente Rechnungslegung bei der Post</p><p>Artikel 11 des Postorganisationsgesetzes (POG) regelt die Rechnungslegung der Post. Nach dieser Bestimmung basiert die Rechnungslegung heute auf der Ausweisung der Resultate für die Post (Stammhaus) sowie der Ausweisung der Resultate für den Konzern Post (Stammhaus plus konsolidierte Gesellschaften der Post). Hierbei gelangen die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung des Obligationenrechtes sowie anerkannter Normen und Standards zur Anwendung (FER; Fachempfehlung zur Rechnungslegung). Die Post hat seit 1998 eine divisionale Geschäftsbereichsstruktur.</p><p>Zum Vollzug dieser Ordnung weist die Post je Geschäftsbereich ein separates Resultat aus. Damit wird die erforderliche Transparenz zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen erreicht, insbesondere auch im Verhältnis von Postfinance und den Postdiensten im eigentlichen Sinne. Das Erfordernis einer solchen Abgrenzung ergibt sich zudem aus der in Artikel 9 Absatz 4 PG statuierten Pflicht, wonach das Rechnungswesen der Post so auszugestalten ist, dass Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.</p><p>Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die heutige Ordnung sowie die Ausgestaltung des Rechnungswesens der Post der Forderung des Motionärs nach einer transparenten Rechnungslegung bereits entsprechen. Der einzige durch den Konzernprüfer (KPMG Fides Peat) erhobene Vorbehalt in der Rechnung 1998 betrifft die Nichtbilanzierung der Deckungslücke bei der PKB.</p><p>Verstärkte organisatorische Trennung von Post und Postfinance</p><p>Nach Artikel 9 POG ist es die unentziehbare und unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates, die Organisation der Unternehmung Post festzulegen. Aufgrund des klaren Wortlautes in dieser Bestimmung hat der Bundesrat darauf verzichtet, bei der Festlegung der strategischen Ziele Vorgaben bezüglich Organisation der Unternehmung zu formulieren.</p><p>Wie bereits ausgeführt, ist die Postfinance bereits heute eine selbstständige Einheit mit eigener Rechnung.</p><p>Die von der Post im eigenen Namen angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a PG bedürfen keiner Bewilligung nach der Bankengesetzgebung. Eine Unterstellung der Post bzw. Postfinance unter die Aufsicht der EBK hat deshalb so lange keinen Sinn, als die Post keine Aktivgeschäfte (Kreditgewährung) tätigt.</p><p>Da die internationale Entwicklung der Postmärkte rasch vorangeht, sind Änderungen der heutigen Struktur in den nächsten Jahren nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. dafür zu sorgen, dass die Post klare Konten führt und dass Abschlüsse der Post deutlich von denjenigen von Postfinance getrennt werden;</p><p>2. auf organisatorischer Ebene eine deutlichere Trennung der Post und Postfinance durchzuführen und Postfinance der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zu unterstellen.</p>
  • Beziehung Bank-Post
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein leistungsfähiger Wirtschaftsstandort ist u. a. auf einen effizienten Postverkehr angewiesen. Die Post ist ein öffentlich-rechtliches Unternehmen des Bundes. Gesamthaft betrachtet scheint sie zwar auf dem sicheren Weg der finanziellen Genesung zu sein, aber die ersten Abrechnungen, die sie am 8. Juni 1999 vorgelegt hat, erlauben keineswegs, sich bezüglich der Nachhaltigkeit der erzielten Fortschritte in Sicherheit zu wiegen. Zudem mahnt der Umstand, dass die Post entweder nicht imstande oder nicht willens ist, die Abrechnungen nach Sektoren getrennt vorzulegen, zur Vorsicht. Artikel 9 des Postgesetzes (PG) ermächtigt die Post u. a., Dienstleistungen und Produkte im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen und Produkte anzubieten. Wie der Bundesrat kürzlich in seiner Stellungnahme zur Motion 97.3660 der sozialdemokratischen Fraktion festgehalten hat, erhielt die Post damit zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten, ist jedoch in diesen Bereichen denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter. Folglich sollte man eine solche Vermischung von Handelsgeschäften und Bankgeschäften, wie sie von der Post praktiziert wird, nicht tolerieren. Eine grössere Transparenz in dieser Sache ist dringend nötig. </p><p>Eine Institution wie Postfinance, die de facto im Genuss der Staatsgarantie steht, muss zum Schutze des Steuerzahlers - in diesem Fall des Aktionärs des Unternehmens - denselben Anforderungen genügen, die hinsichtlich Sicherheit und Transparenz für die Banken gelten. Da Postfinance seit dem 1. April 1999 ermächtigt ist, ihre Geldmittel selbstständig zu verwalten, erfüllt sie zudem die Voraussetzungen, um, wie die Kantonalbanken, dem Bankengesetz und folglich der Aufsicht der EBK unterstellt zu werden.</p>
    • <p>Transparente Rechnungslegung bei der Post</p><p>Artikel 11 des Postorganisationsgesetzes (POG) regelt die Rechnungslegung der Post. Nach dieser Bestimmung basiert die Rechnungslegung heute auf der Ausweisung der Resultate für die Post (Stammhaus) sowie der Ausweisung der Resultate für den Konzern Post (Stammhaus plus konsolidierte Gesellschaften der Post). Hierbei gelangen die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung des Obligationenrechtes sowie anerkannter Normen und Standards zur Anwendung (FER; Fachempfehlung zur Rechnungslegung). Die Post hat seit 1998 eine divisionale Geschäftsbereichsstruktur.</p><p>Zum Vollzug dieser Ordnung weist die Post je Geschäftsbereich ein separates Resultat aus. Damit wird die erforderliche Transparenz zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen erreicht, insbesondere auch im Verhältnis von Postfinance und den Postdiensten im eigentlichen Sinne. Das Erfordernis einer solchen Abgrenzung ergibt sich zudem aus der in Artikel 9 Absatz 4 PG statuierten Pflicht, wonach das Rechnungswesen der Post so auszugestalten ist, dass Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.</p><p>Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die heutige Ordnung sowie die Ausgestaltung des Rechnungswesens der Post der Forderung des Motionärs nach einer transparenten Rechnungslegung bereits entsprechen. Der einzige durch den Konzernprüfer (KPMG Fides Peat) erhobene Vorbehalt in der Rechnung 1998 betrifft die Nichtbilanzierung der Deckungslücke bei der PKB.</p><p>Verstärkte organisatorische Trennung von Post und Postfinance</p><p>Nach Artikel 9 POG ist es die unentziehbare und unübertragbare Aufgabe des Verwaltungsrates, die Organisation der Unternehmung Post festzulegen. Aufgrund des klaren Wortlautes in dieser Bestimmung hat der Bundesrat darauf verzichtet, bei der Festlegung der strategischen Ziele Vorgaben bezüglich Organisation der Unternehmung zu formulieren.</p><p>Wie bereits ausgeführt, ist die Postfinance bereits heute eine selbstständige Einheit mit eigener Rechnung.</p><p>Die von der Post im eigenen Namen angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a PG bedürfen keiner Bewilligung nach der Bankengesetzgebung. Eine Unterstellung der Post bzw. Postfinance unter die Aufsicht der EBK hat deshalb so lange keinen Sinn, als die Post keine Aktivgeschäfte (Kreditgewährung) tätigt.</p><p>Da die internationale Entwicklung der Postmärkte rasch vorangeht, sind Änderungen der heutigen Struktur in den nächsten Jahren nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. dafür zu sorgen, dass die Post klare Konten führt und dass Abschlüsse der Post deutlich von denjenigen von Postfinance getrennt werden;</p><p>2. auf organisatorischer Ebene eine deutlichere Trennung der Post und Postfinance durchzuführen und Postfinance der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) zu unterstellen.</p>
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