Qualitätssicherung im Futtermittelbereich

ShortId
99.3572
Id
19993572
Updated
25.06.2025 02:26
Language
de
Title
Qualitätssicherung im Futtermittelbereich
AdditionalIndexing
Gesundheitsrisiko;Futtermittel;Qualitätssicherung
1
  • L05K1401010401, Futtermittel
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Skandale wie jene von Dioxingefährdung durch Verwendung von bereits gebrauchtem Öl zeigen, dass Handlungsbedarf besteht.</p><p>Es geht dabei einerseits um den Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten, andererseits um die Absicherung der Landwirte und Landwirtinnen. Nicht zuletzt soll auch dem Schutz der Nutztiere Rechnung getragen werden.</p>
  • <p>Letztes Jahr haben zwei Fälle von Dioxinverunreinigungen das Vertrauen der Landwirte und Konsumenten in die Qualität der Futtermittel erschüttert. Im ersten Fall, der vor allem Belgien betraf, wurde die Verunreinigung von Futtermitteln mit Dioxinen offenbar durch Kontamination rückgewonnener Pflanzenöle, u. a. Haushaltsöle, mit Industrieöl verursacht. Im zweiten Fall war die bei der Herstellung von Futtermitteln als Bindemittel verwendete Kaolinit-Tonerde die Ursache.</p><p>Gemäss Artikel 20 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 bedürfen Betriebe, die bestimmte Futtermittel herstellen, einer Zulassung. Es handelt sich dabei u. a. um Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose, um Vitamine und Spurenelemente, sowie um Vormischungen und Mischfuttermittel, welche die genannten Zusatzstoffe enthalten.</p><p>Zugelassen wird, wer über sachkundiges Personal sowie über Bauten und Einrichtungen verfügt, die eine zufrieden stellende Qualität auf allen Stufen der Produktion sicherstellen. Die genauen Bedingungen für die Zulassung sind im Anhang 11 der Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 des EVD festgelegt. Die Gesetzgebung sieht also bereits eine Art Qualitätssicherung für die Futtermittelherstellung vor.</p><p>Die zugelassenen Hersteller sind auch verpflichtet, über die Lieferanten und in gewissen Fällen auch über ihre Kunden Buch zu führen. Dadurch sollte bei Problemen mit einem Inhaltsstoff die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein. </p><p>Die Tragweite dieser Bestimmung ist heute allerdings begrenzt, da die Hersteller von Mischfuttermitteln und die Wiederverkäufer der Buchführungspflicht in Bezug auf die Kunden nicht unterworfen sind. Ausserdem müssen nur die zulassungspflichtigen Herstellungsbetriebe Buch führen, d. h. diejenigen, die sensible Produkte verwenden. Bei Erlass der Bestimmung hatte man keinen Grund, eine versehentliche Verunreinigung mit Dioxinen durch rückgewonnene pflanzliche Haushaltsöle oder durch natürlichen Ton zu befürchten und diese als sensible Produkte zu bezeichnen. Deshalb sind Hersteller, die solche Produkte verwenden, der Buchführungspflicht im Augenblick nicht unterstellt.</p><p>Würden alle in der Herstellung und Vermarktung von Futtermitteln tätigen Personen verpflichtet, ein Register ihrer Lieferanten und Kunden zu führen, liesse sich der Weg der Produkte bis zum Verbraucher leicht verfolgen, und die notwendigen Massnahmen könnten sich auf die betroffenen Unternehmen beschränken. Auch könnten damit die Sicherheit der Konsumenten verbessert und die wirtschaftlichen Folgen der angeordneten Sanierungsmassnahmen für die Branche in Grenzen gehalten werden.</p><p>Dennoch sollte man die Wirksamkeit einer für alle Akteure der Branche obligatorischen Buchführung nicht überschätzen: Angesichts der vielen Ausgangsprodukte, die unbeabsichtigt durch irgendeinen Schadstoff verunreinigt werden können, und der zahlreichen Unternehmen im Bereich der Herstellung und Vermarktung solcher Produkte wird es immer schwierig sein, die Massnahmen rasch auf die wirklich Betroffenen zu beschränken.</p><p>Dazu kommt, dass die Buchführungspflicht gegebenenfalls zwar die Veranlassung angemessener Massnahmen erleichtert, die ungewollte Verunreinigung von Ausgangsprodukten jedoch nicht zu verhindern vermag.</p><p>Ein weiteres wesentliches Element der Qualitätssicherung ist die Selbstkontrolle der Hersteller. Diese müssen beweisen, dass die von ihnen verwendeten Rohstoffe und ihre Herstellungsverfahren eine Qualitätskontrolle erfahren haben.</p><p>Bei der Einführung neuer Verpflichtungen sind die dadurch entstehenden Zusatzkosten zu berücksichtigen; man sollte diese ermitteln und den erwarteten Verbesserungen gegenüberstellen, bevor alle an der Herstellung und Vermarktung von Futtermitteln Beteiligten zur Buchführung über Lieferanten und Kunden, zur Zulassung sowie zur Selbstkontrolle verpflichtet werden.</p><p>Der Europäische Verband der Mischfutterindustrie hat eine Richtlinie über die Einführung eines Verhaltenskodexes zur Herstellung von Futtermitteln erlassen. Es wäre zu prüfen, ob diese Initiative der Futtermittelhersteller zur Erreichung der von den Motionären gesteckten Ziele genügt.</p><p>Auf internationaler Ebene hat die FAO im Rahmen des Codex Alimentarius einen Ad-hoc-Ausschuss über die Tierernährung gebildet und mit der Erarbeitung eines Verhaltenskodexes in diesem Bereich betraut; die Arbeiten dieses Ausschusses werden von Schweizer Experten begleitet.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung auf internationaler Ebene aufmerksam. Er ist der Ansicht, dass man vor der Einführung neuer Pflichten im schweizerischen Recht die im Rahmen des Codex Alimentarius erarbeiteten Empfehlungen im Futtermittelbereich abwarten sollte.</p><p>Nach Meinung des Bundesrates sollte man ebenfalls die Entwicklung der europäischen Gesetzgebung verfolgen, da sich im Agrarhandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft beide Vertragsparteien zu einer beidseitigen Annäherung der Gesetzesbestimmungen bezüglich Futtermittel verpflichtet haben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, ein Qualitätssicherungssystem im Bereich Futtermittel entwickeln zu lassen, das national, möglichst aber auch international zu akzeptierbaren Standards führt.</p>
  • Qualitätssicherung im Futtermittelbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Skandale wie jene von Dioxingefährdung durch Verwendung von bereits gebrauchtem Öl zeigen, dass Handlungsbedarf besteht.</p><p>Es geht dabei einerseits um den Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten, andererseits um die Absicherung der Landwirte und Landwirtinnen. Nicht zuletzt soll auch dem Schutz der Nutztiere Rechnung getragen werden.</p>
    • <p>Letztes Jahr haben zwei Fälle von Dioxinverunreinigungen das Vertrauen der Landwirte und Konsumenten in die Qualität der Futtermittel erschüttert. Im ersten Fall, der vor allem Belgien betraf, wurde die Verunreinigung von Futtermitteln mit Dioxinen offenbar durch Kontamination rückgewonnener Pflanzenöle, u. a. Haushaltsöle, mit Industrieöl verursacht. Im zweiten Fall war die bei der Herstellung von Futtermitteln als Bindemittel verwendete Kaolinit-Tonerde die Ursache.</p><p>Gemäss Artikel 20 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 bedürfen Betriebe, die bestimmte Futtermittel herstellen, einer Zulassung. Es handelt sich dabei u. a. um Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose, um Vitamine und Spurenelemente, sowie um Vormischungen und Mischfuttermittel, welche die genannten Zusatzstoffe enthalten.</p><p>Zugelassen wird, wer über sachkundiges Personal sowie über Bauten und Einrichtungen verfügt, die eine zufrieden stellende Qualität auf allen Stufen der Produktion sicherstellen. Die genauen Bedingungen für die Zulassung sind im Anhang 11 der Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 des EVD festgelegt. Die Gesetzgebung sieht also bereits eine Art Qualitätssicherung für die Futtermittelherstellung vor.</p><p>Die zugelassenen Hersteller sind auch verpflichtet, über die Lieferanten und in gewissen Fällen auch über ihre Kunden Buch zu führen. Dadurch sollte bei Problemen mit einem Inhaltsstoff die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sein. </p><p>Die Tragweite dieser Bestimmung ist heute allerdings begrenzt, da die Hersteller von Mischfuttermitteln und die Wiederverkäufer der Buchführungspflicht in Bezug auf die Kunden nicht unterworfen sind. Ausserdem müssen nur die zulassungspflichtigen Herstellungsbetriebe Buch führen, d. h. diejenigen, die sensible Produkte verwenden. Bei Erlass der Bestimmung hatte man keinen Grund, eine versehentliche Verunreinigung mit Dioxinen durch rückgewonnene pflanzliche Haushaltsöle oder durch natürlichen Ton zu befürchten und diese als sensible Produkte zu bezeichnen. Deshalb sind Hersteller, die solche Produkte verwenden, der Buchführungspflicht im Augenblick nicht unterstellt.</p><p>Würden alle in der Herstellung und Vermarktung von Futtermitteln tätigen Personen verpflichtet, ein Register ihrer Lieferanten und Kunden zu führen, liesse sich der Weg der Produkte bis zum Verbraucher leicht verfolgen, und die notwendigen Massnahmen könnten sich auf die betroffenen Unternehmen beschränken. Auch könnten damit die Sicherheit der Konsumenten verbessert und die wirtschaftlichen Folgen der angeordneten Sanierungsmassnahmen für die Branche in Grenzen gehalten werden.</p><p>Dennoch sollte man die Wirksamkeit einer für alle Akteure der Branche obligatorischen Buchführung nicht überschätzen: Angesichts der vielen Ausgangsprodukte, die unbeabsichtigt durch irgendeinen Schadstoff verunreinigt werden können, und der zahlreichen Unternehmen im Bereich der Herstellung und Vermarktung solcher Produkte wird es immer schwierig sein, die Massnahmen rasch auf die wirklich Betroffenen zu beschränken.</p><p>Dazu kommt, dass die Buchführungspflicht gegebenenfalls zwar die Veranlassung angemessener Massnahmen erleichtert, die ungewollte Verunreinigung von Ausgangsprodukten jedoch nicht zu verhindern vermag.</p><p>Ein weiteres wesentliches Element der Qualitätssicherung ist die Selbstkontrolle der Hersteller. Diese müssen beweisen, dass die von ihnen verwendeten Rohstoffe und ihre Herstellungsverfahren eine Qualitätskontrolle erfahren haben.</p><p>Bei der Einführung neuer Verpflichtungen sind die dadurch entstehenden Zusatzkosten zu berücksichtigen; man sollte diese ermitteln und den erwarteten Verbesserungen gegenüberstellen, bevor alle an der Herstellung und Vermarktung von Futtermitteln Beteiligten zur Buchführung über Lieferanten und Kunden, zur Zulassung sowie zur Selbstkontrolle verpflichtet werden.</p><p>Der Europäische Verband der Mischfutterindustrie hat eine Richtlinie über die Einführung eines Verhaltenskodexes zur Herstellung von Futtermitteln erlassen. Es wäre zu prüfen, ob diese Initiative der Futtermittelhersteller zur Erreichung der von den Motionären gesteckten Ziele genügt.</p><p>Auf internationaler Ebene hat die FAO im Rahmen des Codex Alimentarius einen Ad-hoc-Ausschuss über die Tierernährung gebildet und mit der Erarbeitung eines Verhaltenskodexes in diesem Bereich betraut; die Arbeiten dieses Ausschusses werden von Schweizer Experten begleitet.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung auf internationaler Ebene aufmerksam. Er ist der Ansicht, dass man vor der Einführung neuer Pflichten im schweizerischen Recht die im Rahmen des Codex Alimentarius erarbeiteten Empfehlungen im Futtermittelbereich abwarten sollte.</p><p>Nach Meinung des Bundesrates sollte man ebenfalls die Entwicklung der europäischen Gesetzgebung verfolgen, da sich im Agrarhandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft beide Vertragsparteien zu einer beidseitigen Annäherung der Gesetzesbestimmungen bezüglich Futtermittel verpflichtet haben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, ein Qualitätssicherungssystem im Bereich Futtermittel entwickeln zu lassen, das national, möglichst aber auch international zu akzeptierbaren Standards führt.</p>
    • Qualitätssicherung im Futtermittelbereich

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