Sinnvoller Steuerwettbewerb
- ShortId
-
99.3582
- Id
-
19993582
- Updated
-
25.06.2025 02:25
- Language
-
de
- Title
-
Sinnvoller Steuerwettbewerb
- AdditionalIndexing
-
Wettbewerb;Steuerpolitik;Kanton;Steueranreiz;Steuerrecht;Steuerharmonisierung
- 1
-
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L04K11070305, Steueranreiz
- L03K070301, Wettbewerb
- L06K080701020108, Kanton
- L03K110703, Steuerpolitik
- L04K11070312, Steuerrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der in den letzten Jahren laufend gestiegenen Steuerquote wird das Prinzip der tragbaren Steuerbelastung für Private und Wirtschaft mehr und mehr ausgehöhlt. Zudem gibt die Schweiz - entgegen der Zielsetzung des Bundes - im internationalen Vergleich deutlich Wettbewerbsvorteile preis.</p><p>Um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu erhalten, ist dem Trend der steigenden Steuerlast heute entgegenzuwirken, solange mit geringen Mitteln noch eine Trendwende erreicht werden kann. Dazu gehört als probates Mittel zum Tiefhalten der Steuerquote das Erhalten des gesunden Steuerwettbewerbes. Die aktuellen Bemühungen um einen Finanzausgleich zwischen den Kantonen führen bereits zu einer gewissen Einschränkung dieses Wettbewerbes. Weitere Einschränkungen würden langfristig zu einer Aufhebung des Wettbewerbes führen und damit jegliche Barriere gegen Steuererhöhungen ausschalten.</p>
- <p>1. Am 4. Oktober 1999 verabschiedete der Bundesrat sein Finanzleitbild. Es enthält Ziele, Grundsätze und Instrumente für seine Finanzpolitik. Eines der Ziele lautet dahingehend, dass die Steuer-, die Fiskal- und die Staatsquote der Schweiz zu den tiefsten in der OECD gehören sollen. Im Einzelnen wird dazu Folgendes festgehalten: "Die Steuer- und Staatsquote unseres Landes sind zu stabilisieren. Zur Erhaltung bzw. Steigerung der Standortattraktivität ist längerfristig eine Senkung anzustreben. Gleichzeitig soll die Bundesstaatsquote reduziert werden. Neben den Anstrengungen im eigenen Bereich wirkt der Bund ferner darauf hin, dass Kantone und Gemeinden ähnliche Bemühungen unternehmen. Ziel ist es, dass die Belastung von Privatpersonen oder Unternehmen mit Steuern in der Schweiz zu den tiefsten unter den OECD-Ländern mit vergleichbarem Entwicklungsstand zählt." Im Grundsatz 16 des Finanzleitbildes bekräftigt der Bundesrat seine Absicht, das Steuersystem so zu gestalten, dass die Standortattraktivität der Schweiz erhalten und gestärkt werden kann und hohe Steuern und hohe Grenzsteuersätze vermieden werden können. Dabei will er die Attraktivität des Standortes Schweiz in erster Linie über eine möglichst tiefe allgemeine Steuerbelastung anstreben. Daraus folgt klar und eindeutig, dass es dem Bundesrat ein Anliegen ist, einer steigenden Steuerlast entgegenzuwirken.</p><p>Wie aus der Begründung zur Motion folgt, wird die Erhaltung des gesunden Steuerwettbewerbes als probates Mittel zum Tiefhalten der Steuerquote betrachtet. Die Motionäre vertreten die Auffassung, dieser Wettbewerb werde bereits durch die aktuellen Bemühungen um einen Finanzausgleich zwischen den Kantonen in gewissem Masse eingeschränkt. Weitere Einschränkungen würden zu einer Aufhebung des Wettbewerbes führen und damit jegliche Barriere gegen Steuererhöhungen ausschalten. Offenbar befürchten die Motionäre, dass weitere Schritte in Richtung Steuerharmonisierung den Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen weiter einschränken; sie verlangen daher vom Bundesrat, einen Bundesbeschluss vorzulegen, der solche Schritte ausdrücklich ausschliesst.</p><p>2. Seit 1977 besteht der Verfassungsauftrag, die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu harmonisieren (Art. 129 BV). Danach legt der Bund die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, ebenso auf Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausdrücklich ausgenommen sind insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. Zur Höhe der Steuerbelastung und des Steuerertrages in den Kantonen und Gemeinden hat der Bund daher nach wie vor nichts zu sagen. Die Bundesverfassung beschränkt sich also darauf, eine formelle Harmonisierung der direkten Steuern anzuordnen, während eine materielle Steuerharmonisierung unter der geltenden Bundesverfassung ausgeschlossen ist.</p><p>Ende Dezember 1990 verabschiedeten die eidgenössischen Räte nach über sieben Jahren Beratung die Gesetzgebung über die Steuerharmonisierung. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wurde auf Anfang 1993, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer auf Anfang 1995 in Kraft gesetzt. Die Kantone haben ihre Steuergesetzgebung innert acht Jahren, d. h. auf den 1. Januar 2001, an das StHG anzupassen.</p><p>Ein wichtiger Teil der Harmonisierung ist der Bereich der zeitlichen Bemessung. Bei den juristischen Personen werden am 1. Januar 2001 alle Kantone die einjährige Gegenwartsbesteuerung anwenden. Bei den natürlichen Personen kann davon ausgegangen werden, dass ab dem Jahre 2001 insgesamt 23 der 26 Kantone die einjährige Gegenwartsbesteuerung kennen werden. Nach Artikel 70 StHG hat der Bundesrat der Bundesversammlung nach dem 1. Januar 2001 einen Bericht zu unterbreiten und Antrag zu stellen zwecks Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung.</p><p>3. Der Internationale Währungsfonds hat im Rahmen seiner jährlichen Länderexamen der Schweiz zwar jeweils gute Noten erteilt, aber wiederholt einen "Steuerdschungel" festgestellt. Auch die OECD hat verschiedentlich die Komplexität des schweizerischen Steuersystems kritisiert. Diese Unübersichtlichkeit ist vor allem auf die noch teilweise fehlende formelle Harmonisierung der direkten Steuern zurückzuführen. Auch der Bundesrat hat daher in seinem Finanzleitbild bekräftigt, dass das Steuersystem vereinfacht werden muss. Konkret geht es darum, die formelle Steuerharmonisierung so weit umzusetzen, dass die Bemessungsgrundlagen für die Einkommens-, die Vermögens-, die Gewinn- und die Kapitalsteuer und allenfalls auch für die Grundstückgewinnsteuer in allen Kantonen und beim Bund gleich festgelegt werden (Finanzleitbild, S. 31).</p><p>4. Zwar wird ab dem Jahre 2001 bezüglich der zeitlichen Bemessung eine gewisse Harmonisierung erreicht werden können. Die teilweise noch laufenden Gesetzgebungsarbeiten und die Praxen in den Kantonen zeigen aber auch, dass eine formelle Steuerharmonisierung, wie sie die Bundesverfassung verlangt, mit dem geltenden StHG nur teilweise erreicht wird. Unterschiedliche kantonale Gesetzgebungen und Praxen führen dazu, dass namentlich der Steuergegenstand nicht einheitlich bestimmt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das StHG teilweise lückenhaft ist und beträchtliche Interpretationsspielräume aufweist. </p><p>Nicht von ungefähr fordert der Bundesrat in seinem Finanzleitbild eine Vereinfachung des Steuer- und Abgabewesens. Ein wichtiges Mittel hierzu ist seines Erachtens die vollständige Umsetzung der formellen Steuerharmonisierung, hier namentlich eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der interkantonale Steuerwettbewerb weiterhin über die Steuersätze erfolgen kann.</p><p>5. Es sei nochmals festgehalten, dass der Bund nicht ermächtigt ist, den Kantonen und Gemeinden Schritte in Richtung einer materiellen Harmonisierung der direkten Steuern abzuverlangen. Diese sind daher weiterhin berechtigt, die bestehenden Belastungsunterschiede bei den natürlichen und den juristischen Personen beizubehalten, welche namentlich bei den natürlichen Personen zum Teil sehr gross sind und bei gleichen Einkommensverhältnissen zwischen 100 Prozent und 250 Prozent betragen können.</p><p>Auch weiter gehende Schritte in Richtung formeller Harmonisierung werden daran nichts ändern und die Steuerkonkurrenz zwischen den Kantonen nicht beeinträchtigen. Diese kann sich weiterhin via unterschiedliche Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge entfalten und gewährleistet, dass Kantone, welche sich Steuersenkungen leisten können, diese auch umsetzen können. Allerdings ermöglicht auch der Steuerwettbewerb anderen Kantonen aus budgetären Gründen oftmals nicht, ihre vergleichsweise hohen Steuersätze zu senken.</p><p>Da die formelle Steuerharmonisierung den Steuerwettbewerb nicht behindert, ist auch nicht einzusehen, warum weitere formelle Harmonisierungsschritte für die Zukunft unterbunden werden sollen. Der Bundesrat sieht daher keine Notwendigkeit, mittels Bundesbeschluss eine Vervollständigung der formellen Steuerharmonisierung und damit die Durchsetzung eines klaren Verfassungsauftrages zu verunmöglichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Wir fordern den Bundesrat auf, einen Bundesbeschluss vorzulegen, in dem der konsequente Verzicht auf weitere Steuerharmonisierungen und damit der Verzicht auf eine weitere Einschränkung des Steuerwettbewerbes zwischen den Kantonen im Rahmen der Gesetzgebung erklärt werden.</p>
- Sinnvoller Steuerwettbewerb
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der in den letzten Jahren laufend gestiegenen Steuerquote wird das Prinzip der tragbaren Steuerbelastung für Private und Wirtschaft mehr und mehr ausgehöhlt. Zudem gibt die Schweiz - entgegen der Zielsetzung des Bundes - im internationalen Vergleich deutlich Wettbewerbsvorteile preis.</p><p>Um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu erhalten, ist dem Trend der steigenden Steuerlast heute entgegenzuwirken, solange mit geringen Mitteln noch eine Trendwende erreicht werden kann. Dazu gehört als probates Mittel zum Tiefhalten der Steuerquote das Erhalten des gesunden Steuerwettbewerbes. Die aktuellen Bemühungen um einen Finanzausgleich zwischen den Kantonen führen bereits zu einer gewissen Einschränkung dieses Wettbewerbes. Weitere Einschränkungen würden langfristig zu einer Aufhebung des Wettbewerbes führen und damit jegliche Barriere gegen Steuererhöhungen ausschalten.</p>
- <p>1. Am 4. Oktober 1999 verabschiedete der Bundesrat sein Finanzleitbild. Es enthält Ziele, Grundsätze und Instrumente für seine Finanzpolitik. Eines der Ziele lautet dahingehend, dass die Steuer-, die Fiskal- und die Staatsquote der Schweiz zu den tiefsten in der OECD gehören sollen. Im Einzelnen wird dazu Folgendes festgehalten: "Die Steuer- und Staatsquote unseres Landes sind zu stabilisieren. Zur Erhaltung bzw. Steigerung der Standortattraktivität ist längerfristig eine Senkung anzustreben. Gleichzeitig soll die Bundesstaatsquote reduziert werden. Neben den Anstrengungen im eigenen Bereich wirkt der Bund ferner darauf hin, dass Kantone und Gemeinden ähnliche Bemühungen unternehmen. Ziel ist es, dass die Belastung von Privatpersonen oder Unternehmen mit Steuern in der Schweiz zu den tiefsten unter den OECD-Ländern mit vergleichbarem Entwicklungsstand zählt." Im Grundsatz 16 des Finanzleitbildes bekräftigt der Bundesrat seine Absicht, das Steuersystem so zu gestalten, dass die Standortattraktivität der Schweiz erhalten und gestärkt werden kann und hohe Steuern und hohe Grenzsteuersätze vermieden werden können. Dabei will er die Attraktivität des Standortes Schweiz in erster Linie über eine möglichst tiefe allgemeine Steuerbelastung anstreben. Daraus folgt klar und eindeutig, dass es dem Bundesrat ein Anliegen ist, einer steigenden Steuerlast entgegenzuwirken.</p><p>Wie aus der Begründung zur Motion folgt, wird die Erhaltung des gesunden Steuerwettbewerbes als probates Mittel zum Tiefhalten der Steuerquote betrachtet. Die Motionäre vertreten die Auffassung, dieser Wettbewerb werde bereits durch die aktuellen Bemühungen um einen Finanzausgleich zwischen den Kantonen in gewissem Masse eingeschränkt. Weitere Einschränkungen würden zu einer Aufhebung des Wettbewerbes führen und damit jegliche Barriere gegen Steuererhöhungen ausschalten. Offenbar befürchten die Motionäre, dass weitere Schritte in Richtung Steuerharmonisierung den Steuerwettbewerb zwischen den Kantonen weiter einschränken; sie verlangen daher vom Bundesrat, einen Bundesbeschluss vorzulegen, der solche Schritte ausdrücklich ausschliesst.</p><p>2. Seit 1977 besteht der Verfassungsauftrag, die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu harmonisieren (Art. 129 BV). Danach legt der Bund die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, ebenso auf Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausdrücklich ausgenommen sind insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. Zur Höhe der Steuerbelastung und des Steuerertrages in den Kantonen und Gemeinden hat der Bund daher nach wie vor nichts zu sagen. Die Bundesverfassung beschränkt sich also darauf, eine formelle Harmonisierung der direkten Steuern anzuordnen, während eine materielle Steuerharmonisierung unter der geltenden Bundesverfassung ausgeschlossen ist.</p><p>Ende Dezember 1990 verabschiedeten die eidgenössischen Räte nach über sieben Jahren Beratung die Gesetzgebung über die Steuerharmonisierung. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wurde auf Anfang 1993, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer auf Anfang 1995 in Kraft gesetzt. Die Kantone haben ihre Steuergesetzgebung innert acht Jahren, d. h. auf den 1. Januar 2001, an das StHG anzupassen.</p><p>Ein wichtiger Teil der Harmonisierung ist der Bereich der zeitlichen Bemessung. Bei den juristischen Personen werden am 1. Januar 2001 alle Kantone die einjährige Gegenwartsbesteuerung anwenden. Bei den natürlichen Personen kann davon ausgegangen werden, dass ab dem Jahre 2001 insgesamt 23 der 26 Kantone die einjährige Gegenwartsbesteuerung kennen werden. Nach Artikel 70 StHG hat der Bundesrat der Bundesversammlung nach dem 1. Januar 2001 einen Bericht zu unterbreiten und Antrag zu stellen zwecks Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung.</p><p>3. Der Internationale Währungsfonds hat im Rahmen seiner jährlichen Länderexamen der Schweiz zwar jeweils gute Noten erteilt, aber wiederholt einen "Steuerdschungel" festgestellt. Auch die OECD hat verschiedentlich die Komplexität des schweizerischen Steuersystems kritisiert. Diese Unübersichtlichkeit ist vor allem auf die noch teilweise fehlende formelle Harmonisierung der direkten Steuern zurückzuführen. Auch der Bundesrat hat daher in seinem Finanzleitbild bekräftigt, dass das Steuersystem vereinfacht werden muss. Konkret geht es darum, die formelle Steuerharmonisierung so weit umzusetzen, dass die Bemessungsgrundlagen für die Einkommens-, die Vermögens-, die Gewinn- und die Kapitalsteuer und allenfalls auch für die Grundstückgewinnsteuer in allen Kantonen und beim Bund gleich festgelegt werden (Finanzleitbild, S. 31).</p><p>4. Zwar wird ab dem Jahre 2001 bezüglich der zeitlichen Bemessung eine gewisse Harmonisierung erreicht werden können. Die teilweise noch laufenden Gesetzgebungsarbeiten und die Praxen in den Kantonen zeigen aber auch, dass eine formelle Steuerharmonisierung, wie sie die Bundesverfassung verlangt, mit dem geltenden StHG nur teilweise erreicht wird. Unterschiedliche kantonale Gesetzgebungen und Praxen führen dazu, dass namentlich der Steuergegenstand nicht einheitlich bestimmt wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das StHG teilweise lückenhaft ist und beträchtliche Interpretationsspielräume aufweist. </p><p>Nicht von ungefähr fordert der Bundesrat in seinem Finanzleitbild eine Vereinfachung des Steuer- und Abgabewesens. Ein wichtiges Mittel hierzu ist seines Erachtens die vollständige Umsetzung der formellen Steuerharmonisierung, hier namentlich eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der interkantonale Steuerwettbewerb weiterhin über die Steuersätze erfolgen kann.</p><p>5. Es sei nochmals festgehalten, dass der Bund nicht ermächtigt ist, den Kantonen und Gemeinden Schritte in Richtung einer materiellen Harmonisierung der direkten Steuern abzuverlangen. Diese sind daher weiterhin berechtigt, die bestehenden Belastungsunterschiede bei den natürlichen und den juristischen Personen beizubehalten, welche namentlich bei den natürlichen Personen zum Teil sehr gross sind und bei gleichen Einkommensverhältnissen zwischen 100 Prozent und 250 Prozent betragen können.</p><p>Auch weiter gehende Schritte in Richtung formeller Harmonisierung werden daran nichts ändern und die Steuerkonkurrenz zwischen den Kantonen nicht beeinträchtigen. Diese kann sich weiterhin via unterschiedliche Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge entfalten und gewährleistet, dass Kantone, welche sich Steuersenkungen leisten können, diese auch umsetzen können. Allerdings ermöglicht auch der Steuerwettbewerb anderen Kantonen aus budgetären Gründen oftmals nicht, ihre vergleichsweise hohen Steuersätze zu senken.</p><p>Da die formelle Steuerharmonisierung den Steuerwettbewerb nicht behindert, ist auch nicht einzusehen, warum weitere formelle Harmonisierungsschritte für die Zukunft unterbunden werden sollen. Der Bundesrat sieht daher keine Notwendigkeit, mittels Bundesbeschluss eine Vervollständigung der formellen Steuerharmonisierung und damit die Durchsetzung eines klaren Verfassungsauftrages zu verunmöglichen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Wir fordern den Bundesrat auf, einen Bundesbeschluss vorzulegen, in dem der konsequente Verzicht auf weitere Steuerharmonisierungen und damit der Verzicht auf eine weitere Einschränkung des Steuerwettbewerbes zwischen den Kantonen im Rahmen der Gesetzgebung erklärt werden.</p>
- Sinnvoller Steuerwettbewerb
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