Krankenversicherung. Franchisen
- ShortId
-
99.3601
- Id
-
19993601
- Updated
-
10.04.2024 11:55
- Language
-
de
- Title
-
Krankenversicherung. Franchisen
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsvertrag;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Krankenkasse;Selbstbehalt
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L04K11100113, Versicherungsvertrag
- L05K1110011303, Selbstbehalt
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das EDI ist über das BSV schon bei verschiedenen Versicherern vorstellig geworden und hat ihnen in Erinnerung gerufen, dass die Informationspflicht nach Artikel 16 KVG eine objektive und umfassende Information der Versicherten beinhaltet. Dieser Grundsatz gilt insbesondere für Ankündigungen und Mitteilungen betreffend Prämien, und zwar für alle angebotenen Formen der Krankenpflegeversicherung. Angaben zu Krankenversicherungsprämien müssen somit in jedem Fall einen Hinweis auf die ordentliche Franchise (230 Franken) enthalten. Auch Werbetexte müssen mit einem entsprechenden Hinweis versehen sein. Das BSV ist bereit, erneut bei den Krankenversicherern zu intervenieren. Zudem wird die KVG-Teilrevision eine Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten zur Folge haben, so dass diese Interventionen noch wirkungsvoller sein werden. Das BSV ist ausserdem bereit, in diesem Sinne eine Weisung an alle Krankenversicherer zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mehrere Verantwortliche von zuständigen kantonalen Dienststellen haben festgestellt, dass sich im Rahmen der Anwendung des Systems der Franchisen in der Krankenversicherung (Art. 64 KVG) bei gewissen Krankenkassen zunehmend die Praxis einbürgert, die Versicherten nicht auf die Möglichkeit tieferer Franchisen hinzuweisen. Dies gilt vor allem für die Mindestfranchise von 230 Franken für Erwachsene (Art. 103 KVV) und für die Franchise von 400 Franken (nächsthöhere wählbare Franchise, Art. 93 KVV).</p><p>Diese Praktiken entsprechen nicht dem Sinn und Geist des Gesetzes, wonach die Franchise von 230 Franken die Regel ist und höhere Franchisen Optionen darstellen. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass Versicherer, welche eine Versicherung mit wählbaren Franchisen betreiben, neben der ordentlichen Franchise alle wählbaren Franchisen anzubieten haben. Die Versicherten sind darum über alle Franchisen zu informieren. Dies gilt umso mehr, als sie sich im Dickicht der gesetzlichen Vorschriften oft nicht zurechtfinden. Zudem kann die Übernahme hoher Franchisen für sie mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden sein. Diese Situation ist sozial unhaltbar. Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:</p><p>1. Ist das EDI über diese Praktiken informiert?</p><p>2. Ist es bereit, bei den Versicherern zu intervenieren, damit diese Praktiken ein Ende haben und die Versicherten systematisch und obligatorisch mit den erforderlichen Informationen versorgt werden?</p>
- Krankenversicherung. Franchisen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das EDI ist über das BSV schon bei verschiedenen Versicherern vorstellig geworden und hat ihnen in Erinnerung gerufen, dass die Informationspflicht nach Artikel 16 KVG eine objektive und umfassende Information der Versicherten beinhaltet. Dieser Grundsatz gilt insbesondere für Ankündigungen und Mitteilungen betreffend Prämien, und zwar für alle angebotenen Formen der Krankenpflegeversicherung. Angaben zu Krankenversicherungsprämien müssen somit in jedem Fall einen Hinweis auf die ordentliche Franchise (230 Franken) enthalten. Auch Werbetexte müssen mit einem entsprechenden Hinweis versehen sein. Das BSV ist bereit, erneut bei den Krankenversicherern zu intervenieren. Zudem wird die KVG-Teilrevision eine Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten zur Folge haben, so dass diese Interventionen noch wirkungsvoller sein werden. Das BSV ist ausserdem bereit, in diesem Sinne eine Weisung an alle Krankenversicherer zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mehrere Verantwortliche von zuständigen kantonalen Dienststellen haben festgestellt, dass sich im Rahmen der Anwendung des Systems der Franchisen in der Krankenversicherung (Art. 64 KVG) bei gewissen Krankenkassen zunehmend die Praxis einbürgert, die Versicherten nicht auf die Möglichkeit tieferer Franchisen hinzuweisen. Dies gilt vor allem für die Mindestfranchise von 230 Franken für Erwachsene (Art. 103 KVV) und für die Franchise von 400 Franken (nächsthöhere wählbare Franchise, Art. 93 KVV).</p><p>Diese Praktiken entsprechen nicht dem Sinn und Geist des Gesetzes, wonach die Franchise von 230 Franken die Regel ist und höhere Franchisen Optionen darstellen. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass Versicherer, welche eine Versicherung mit wählbaren Franchisen betreiben, neben der ordentlichen Franchise alle wählbaren Franchisen anzubieten haben. Die Versicherten sind darum über alle Franchisen zu informieren. Dies gilt umso mehr, als sie sich im Dickicht der gesetzlichen Vorschriften oft nicht zurechtfinden. Zudem kann die Übernahme hoher Franchisen für sie mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden sein. Diese Situation ist sozial unhaltbar. Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:</p><p>1. Ist das EDI über diese Praktiken informiert?</p><p>2. Ist es bereit, bei den Versicherern zu intervenieren, damit diese Praktiken ein Ende haben und die Versicherten systematisch und obligatorisch mit den erforderlichen Informationen versorgt werden?</p>
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