Überprüfung von Policendarlehen

ShortId
99.3604
Id
19993604
Updated
10.04.2024 08:23
Language
de
Title
Überprüfung von Policendarlehen
AdditionalIndexing
Spekulationskapital;Darlehen;Berufliche Vorsorge;Zahlungsfähigkeit;Kreditsperre
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K1104030101, Darlehen
  • L05K1106020110, Spekulationskapital
  • L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
  • L04K11040406, Kreditsperre
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung ist eine seit langem übliche Praxis, die man schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kannte. Die Möglichkeit der Verpfändung von Ansprüchen wurde im BVG wieder aufgenommen (Art. 71 Abs. 2), wobei gemäss Gesetzgeber die Anwendung auf gewisse klar eingegrenzte Fälle zu beschränken ist. So sollen Vorsorgeeinrichtungen beispielsweise mit Verpfändungen Liquiditätsengpässen entgegenwirken können. Die Verordnung vom 17. Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung (SR 831.447) schränkt die Verpfändungsmöglichkeiten weiter ein, um die Risiken gering zu halten.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung nicht unproblematisch ist - wie dies der Fall Vera/Pevos deutlich gezeigt hat - und dass dabei schädigende Situationen entstehen können.</p><p>Der Bundesrat teilt die Befürchtungen des Interpellanten. Er will dafür sorgen, dass sich ein solcher Fall in Zukunft nicht wiederholt und dass Policendarlehen den Anspruch der Arbeitnehmenden auf ihre künftige Rente nicht beeinträchtigen.</p><p>Der Bundesrat erklärt sich deshalb bereit, alle dafür notwendigen und nützlichen Massnahmen zu prüfen. Im Übrigen hat er sich bereits bereit erklärt, das Postulat Rechsteiner Paul (96.3098) entgegenzunehmen, welches in die gleiche Richtung wie die vorliegende Interpellation zielt.</p><p>Inzwischen hat sich das BSV nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen mit der Liquidation der Vera/Pevos-Stiftungen einen vertieften Einblick in die Problematik verschafft. Erkenntnisse aus der Aufarbeitung dieses Falles durch den vom BSV eingesetzten Stiftungsrat zeigen, dass die Vorschriften der Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung im Falle Vera/Pevos nicht eingehalten wurden. Die Problematik liegt nicht zuletzt darin, dass die Verordnung auf unternehmenseigene Stiftungen ausgerichtet ist und den besonderen Verhältnissen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nicht Rechnung trägt. Nach Informationen des BSV lehnen bereits heute mehrere namhafte Versicherungsgesellschaften grundsätzlich die Gewährung von Policendarlehen ab. Dies geschieht nicht zuletzt als Folge des Debakels um die Vera/Pevos.</p><p>Grundsätzlich ist nun zuerst die Frage zu prüfen, ob Policendarlehen im gewandelten Umfeld der beruflichen Vorsorge noch einem Bedürfnis entsprechen. Dabei ist zwischen den unternehmenseigenen Stiftungen und den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zu unterscheiden. Je nach Ergebnis ist entweder die Möglichkeit der Verpfändung von Ansprüchen ganz abzuschaffen, was eine BVG-Änderung voraussetzt (Streichung von Art. 71 Abs. 2 BVG), oder die Zulassung von Policendarlehen ist durch eine Verordnungsänderung einzuschränken. Hierbei ist zu überlegen, ob Policendarlehen allein den unternehmenseigenen Vorsorgestiftungen weiterhin zu gestatten sind oder die Verordnung den besonderen Verhältnissen der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen anzupassen ist.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, nach Vorarbeiten des BSV mit Experten sowie der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge, bis Ende 2000 einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das bisher grösste Pensionskassendebakel Vera/Pevos ist nach Ansicht von Experten massgebend auf die von Versicherern an die Pensionskasse gewährten Policendarlehen zurückzuführen. In der Praxis werden die einschlägigen Verordnungsbestimmungen immer wieder verletzt. Denn wenn die restriktiven Vorschriften der Verordnung eingehalten sind, werden die Policendarlehen praktisch verunmöglicht. Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist er bereit, die gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen und die Verordnung ersatzlos zu streichen?</p><p>2. Ist er bereit, die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Policendarlehen zu überprüfen und in dem Sinne zu ändern, dass die strikte Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet wird?</p>
  • Überprüfung von Policendarlehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung ist eine seit langem übliche Praxis, die man schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kannte. Die Möglichkeit der Verpfändung von Ansprüchen wurde im BVG wieder aufgenommen (Art. 71 Abs. 2), wobei gemäss Gesetzgeber die Anwendung auf gewisse klar eingegrenzte Fälle zu beschränken ist. So sollen Vorsorgeeinrichtungen beispielsweise mit Verpfändungen Liquiditätsengpässen entgegenwirken können. Die Verordnung vom 17. Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung (SR 831.447) schränkt die Verpfändungsmöglichkeiten weiter ein, um die Risiken gering zu halten.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung nicht unproblematisch ist - wie dies der Fall Vera/Pevos deutlich gezeigt hat - und dass dabei schädigende Situationen entstehen können.</p><p>Der Bundesrat teilt die Befürchtungen des Interpellanten. Er will dafür sorgen, dass sich ein solcher Fall in Zukunft nicht wiederholt und dass Policendarlehen den Anspruch der Arbeitnehmenden auf ihre künftige Rente nicht beeinträchtigen.</p><p>Der Bundesrat erklärt sich deshalb bereit, alle dafür notwendigen und nützlichen Massnahmen zu prüfen. Im Übrigen hat er sich bereits bereit erklärt, das Postulat Rechsteiner Paul (96.3098) entgegenzunehmen, welches in die gleiche Richtung wie die vorliegende Interpellation zielt.</p><p>Inzwischen hat sich das BSV nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen mit der Liquidation der Vera/Pevos-Stiftungen einen vertieften Einblick in die Problematik verschafft. Erkenntnisse aus der Aufarbeitung dieses Falles durch den vom BSV eingesetzten Stiftungsrat zeigen, dass die Vorschriften der Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung im Falle Vera/Pevos nicht eingehalten wurden. Die Problematik liegt nicht zuletzt darin, dass die Verordnung auf unternehmenseigene Stiftungen ausgerichtet ist und den besonderen Verhältnissen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nicht Rechnung trägt. Nach Informationen des BSV lehnen bereits heute mehrere namhafte Versicherungsgesellschaften grundsätzlich die Gewährung von Policendarlehen ab. Dies geschieht nicht zuletzt als Folge des Debakels um die Vera/Pevos.</p><p>Grundsätzlich ist nun zuerst die Frage zu prüfen, ob Policendarlehen im gewandelten Umfeld der beruflichen Vorsorge noch einem Bedürfnis entsprechen. Dabei ist zwischen den unternehmenseigenen Stiftungen und den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zu unterscheiden. Je nach Ergebnis ist entweder die Möglichkeit der Verpfändung von Ansprüchen ganz abzuschaffen, was eine BVG-Änderung voraussetzt (Streichung von Art. 71 Abs. 2 BVG), oder die Zulassung von Policendarlehen ist durch eine Verordnungsänderung einzuschränken. Hierbei ist zu überlegen, ob Policendarlehen allein den unternehmenseigenen Vorsorgestiftungen weiterhin zu gestatten sind oder die Verordnung den besonderen Verhältnissen der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen anzupassen ist.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, nach Vorarbeiten des BSV mit Experten sowie der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge, bis Ende 2000 einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das bisher grösste Pensionskassendebakel Vera/Pevos ist nach Ansicht von Experten massgebend auf die von Versicherern an die Pensionskasse gewährten Policendarlehen zurückzuführen. In der Praxis werden die einschlägigen Verordnungsbestimmungen immer wieder verletzt. Denn wenn die restriktiven Vorschriften der Verordnung eingehalten sind, werden die Policendarlehen praktisch verunmöglicht. Deshalb frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Ist er bereit, die gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen und die Verordnung ersatzlos zu streichen?</p><p>2. Ist er bereit, die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Policendarlehen zu überprüfen und in dem Sinne zu ändern, dass die strikte Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet wird?</p>
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