Armut in Familien muss nicht sein
- ShortId
-
99.3613
- Id
-
19993613
- Updated
-
10.04.2024 12:17
- Language
-
de
- Title
-
Armut in Familien muss nicht sein
- AdditionalIndexing
-
Armut;Steuerabzug;Familienzulage;Finanzausgleich;Familienpolitik;Familienunterhalt;niedriges Einkommen;Einkommensverteilung
- 1
-
- L04K01010203, Armut
- L04K01040108, Familienzulage
- L04K01030305, Familienunterhalt
- L04K01030304, Familienpolitik
- L04K11080202, Finanzausgleich
- L04K11070304, Steuerabzug
- L05K0704050205, Einkommensverteilung
- L06K070405020501, niedriges Einkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz sind Familien mit mehr als zwei Kindern sowie Einelternfamilien besonders von Armut betroffen. Die Chancengleichheit der Kinder und der soziale Frieden sind dadurch gefährdet.</p><p>Eine von der SP Schweiz in Auftrag gegebene Studie hat gezeigt, dass mit einem gezielteren Einsatz der für die Familienunterstützung vorhandenen Mittel wesentlich bessere Resultate in der Armutsbekämpfung erzielt werden könnten. Ohne Mehrkosten könnten nach diesen Berechnungen zwei von drei armutsbetroffenen Familien von der Armut befreit werden. Die heute durch Bund, Kantone, Gemeinden und Arbeitgeber insgesamt aufgewendeten Mittel betragen jährlich 6 Milliarden Franken (4 Milliarden Kinderzulagen und 2 Milliarden Steuerabzüge).</p><p>Das System mit Kinderzulagen und Steuerabzügen erweist sich in seiner heutigen Ausgestaltung als ineffizient und begünstigt die Besserverdienenden:</p><p>- Rund 830 Familienausgleichskassen erheben von den Arbeitgebern Beiträge zwischen 0,1 und 5,5 Prozent der Lohnsumme. Die Gelder werden teilweise dazu verwendet, um Aktivitäten der Branchenverbände zu finanzieren.</p><p>- Die Kinderzulagen variieren je nach Kanton beträchtlich. Rund </p><p>200 000 Kinder oder 15 Prozent aller Kinder in der Schweiz erhalten keine Kinderzulagen, weil ihre Eltern selbstständig oder nicht erwerbend sind.</p><p>- Mit den üblichen Steuerabzügen werden die oberen Einkommensschichten viel stärker entlastet als Familien mit mittleren und kleinen Einkommen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat ist ebenfalls der Ansicht, dass eine gezielte Förderung der Familien notwendig ist.</p><p>Unter den Legislaturzielen für die Jahre 2000-2003 figuriert denn auch eine Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung. Die Reform steht im Zeichen grösserer Steuergerechtigkeit für alle Ehepaare und Familien. Durch die vorgesehene steuerliche Freistellung des Existenzminimums sollen gerade Familien mit kleinen und mittleren Einkommen steuerlich spürbar entlastet werden. Der Bundesrat ist bereit, dafür bei der direkten Bundessteuer insgesamt 1,3 Milliarden Franken an Mindereinnahmen in Kauf zu nehmen. Davon gehen 900 Millionen zulasten des Bundes und 400 Millionen zulasten der Kantone. Die entsprechende Vorlage soll als Teil eines Gesamtpaketes bereits Ende des Jahres 2000 dem Parlament zugeleitet werden.</p><p>2. Was im Rahmen des neuen Finanzausgleichs (NFA) dem Bundesrat bezüglich der Familien- und Kinderzulagen vorgeschlagen wird, wird das politische Steuerungsorgan (NFA) Ende August dieses Jahres entscheiden. Gemäss aktuellem Zeitplan soll die NFA-Botschaft noch in diesem Jahr verabschiedet werden. </p><p>3. Mit rund 4 Milliarden Franken pro Jahr stellen die Familienzulagen heute den grössten Teil des Familienlastenausgleichs dar. Die Familienzulagen sind (abgesehen von der Landwirtschaft) durch die Kantone geregelt. Der Anspruch ist an die berufliche Stellung der Eltern geknüpft. Familienzulagen an Arbeitnehmende werden ausschliesslich durch die Arbeitgeber finanziert, und der Anspruch auf die Zulagen besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Arbeitnehmenden. Selbstständigerwerbende haben nur in zehn Kantonen, Nichterwerbstätige gar nur in fünf Kantonen Anspruch, wobei für beide Kategorien in der Regel Einkommensgrenzen gelten.</p><p>Wie bereits in Ziffer 2 hiervor dargelegt wird, werden die Massnahmen zur Umgestaltung des heutigen Systems nicht vor Ende August 2000 feststehen. Nähere Ausführungen dazu sind daher erst dannzumal möglich.</p><p>4. Bei der Einkommenssteuer kennen der Bund und 24 Kantone einen Kinderabzug vom Einkommen, der bei den Kantonen für das erste Kind zwischen 2500 Franken und 6200 Franken variiert und bei der direkten Bundessteuer 5100 Franken beträgt. In einigen Kantonen erhöht sich der Abzug bei drei oder mehr Kindern oder für Kinder in Ausbildung. Der Kanton Basel-Landschaft kennt einen Abzug vom Steuerbetrag in der Höhe von 400 Franken. Im Kanton Waadt kommt ein "Familienquotient" zur Anwendung. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wird der Quotient je Kind um 0,5 erhöht.</p><p>Tarif und Abzüge bilden eine Einheit. Die Reduktion der Steuerbelastung durch den Kinderabzug vom Einkommen ist mithin nicht alleine abhängig von der Höhe des Abzuges, sondern ebenso von der Ausgestaltung des Tarifs. Alle Kantone sowie der Bund kennen bei der Einkommenssteuer progressive Tarife. Dies hat zur Folge, dass die Entlastungen in Franken im progressiven Bereich des Tarifs zunehmen. Im proportionalen Bereich, also dort, wo die Steuer gemäss Tarif die prozentuale Maximalbelastung erreicht, bleibt der Abzug in Franken konstant. Hingegen nimmt die relative Entlastung, das heisst die Minderbelastung durch den Kinderabzug vom Einkommen in Prozenten der Steuer, mit steigendem Einkommen immer ab. Je höher das Einkommen, um so kleiner ist die relative Entlastung.</p><p>Mit einem Kinderabzug vom Steuerbetrag, wie er im Kanton Basel-Landschaft praktiziert wird, bleibt die Entlastung in Franken immer konstant, und zwar unabhängig von der Höhe des Einkommens. Hingegen nimmt auch hier die relative Steuerreduktion mit steigendem Einkommen kontinuierlich ab.</p><p>Nachfolgend seien einzelne Fallbeispiele, wie von der Interpellantin verlangt, aufgeführt:</p><p>Für einen verheirateten Steuerpflichtigen mit einem Kind und einem (reinen) Einkommen von 30 000 Franken beträgt die kleinste Entlastung durch den Kinderabzug in Franken 264 Franken, die grösste 891 Franken (74 Franken bei der direkten Bundessteuer). Die relativen Entlastungen in den Kantonen bewegen sich zwischen 12,6 und 54,3 Prozent (100 Prozent bei der direkten Bundessteuer).</p><p>Weist derselbe Steuerpflichtige ein Einkommen von 80 000 Franken aus, beträgt die absolute Entlastung zwischen 388 und 1647 Franken (255 Franken bei der direkten Bundessteuer) und die relative Entlastung zwischen 4,1 und 13,9 Prozent (16,1 Prozent bei der direkten Bundessteuer).</p><p>Bei einem Einkommen von 200 000 Franken steigt die absolute Entlastung auf Beträge zwischen 428 und 3711 Franken an (663 Franken bei der direkten Bundessteuer); die relative Entlastung beläuft sich in diesem Fall auf 1,5 bis 8,3 Prozent (4,3 Prozent bei der direkten Bundessteuer).</p><p>Bei zwei Kindern vermindert sich die Steuerbelastung für einen verheirateten Steuerpflichtigen wie folgt:</p><p>- Einkommen von 30 000 Franken: Absolute Entlastung zwischen 530 und 1639 Franken (74 Franken bei der direkten Bundessteuer); relative Entlastung zwischen 24,9 und 100 Prozent (100 Prozent bei der direkten Bundessteuer);</p><p>- Einkommen von 80 000 Franken: Absolute Entlastung zwischen 777 und 3209 Franken (487 Franken bei der direkten Bundessteuer); relative Entlastung zwischen 8,2 und 27,0 Prozent (30,8 Prozent bei der direkten Bundessteuer);</p><p>- Einkommen von 200 000 Franken: Absolute Entlastung zwischen 856 und 6632 Franken (1326 Franken bei der direkten Bundessteuer); relative Entlastung zwischen 2,9 und 14,8 Prozent (8,7 Prozent bei der direkten Bundessteuer).</p><p>5. Der Vorschlag, die Kinderabzüge bei der Einkommenssteuer abzuschaffen und mit den frei werdenden Mitteln die Kinderzulagen zu erhöhen, ist nach Auffassung des Bundesrates im Rahmen des heute geltenden Steuersystems nicht unproblematisch. Steuerpflichtige, welche für den Unterhalt von Kindern sorgen müssen, weisen eine tiefere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf als Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, aber ohne Kinder. Über die zur angemessenen Berücksichtigung der Kinderlasten erforderliche Höhe der Kinderabzüge gehen die Ansichten zwar auseinander, der Grundsatz an sich ist jedoch anerkannt. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird im Wesentlichen durch die - politisch festzulegende - Steuerprogression verwirklicht. Einmal festgelegt, hat die Progression aber in beide Richtungen (steigendes und fallendes Einkommen) ihre Wirkung zu entfalten. Die sich durch die Kinderabzüge ergebende Steuerermässigung trägt somit der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen mit Kindern genau in dem Masse Rechnung, wie es in der Steuerprogression für jedes Einkommen definiert ist. Mit anderen Worten: Unabhängig vom Einkommen hat die steuerliche Entlastung durch den Kinderabzug für alle Steuerpflichtigen letztlich den gleichen "Wert". Die Frage der Kinderabzüge dürfte im Rahmen der bevorstehenden Reform der Familienbesteuerung ohnehin neu diskutiert werden.</p><p>6. Die Abschaffung der Kinderabzüge bei der direkten Bundessteuer würde unter sonst gleich bleibenden Bedingungen zu einem Mehrertrag von jährlich rund 550 Millionen Franken führen. Der Zuwachs, der sich bei den Kantons- und Gemeindesteuern ergeben würde, ist schwierig zu quantifizieren. Aufgrund der von der Interpellantin zitierten Studie müsste davon ausgegangen werden, dass die Steuereingänge bei Kantonen und Gemeinden pro Jahr um rund 1,5 Milliarden Franken ansteigen würden. Ob dies realistisch ist, kann der Bundesrat mangels genügender statistischer Grundlagen zu den kantonalen Zahlen nicht abschliessend beurteilen. Doch ist anzunehmen, dass der Wegfall der Kinderabzüge wegen der damit verbundenen Durchbrechung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5) erhebliche Diskussionen um die Ausgestaltung der Steuerprogression auslösen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Bestreben, die Suche nach neuen, innovativen Lösungsansätzen zu fördern, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Einschätzung, dass eine gezieltere Förderung der Familien mit mittleren und kleinen Einkommen notwendig ist?</p><p>2. Was ist bezüglich Familien- bzw. Kinderzulagen im Rahmen des neuen Finanzausgleichs vorgesehen?</p><p>3. Welche Massnahmen schlägt er vor, um das heutige System so umzugestalten, dass mit denselben Mitteln effizient und gezielt Familien mit mittleren und kleinen Einkommen unterstützt werden können?</p><p>4. Wie beurteilt er die Wirkung der geltenden steuerlichen Abzüge (Fallbeispiele)?</p><p>5. Wie beurteilt er den Vorschlag, alle Kinderabzüge bei der Einkommenssteuer abzuschaffen und mit den dadurch frei werdenden Mitteln die Kinderzulagen zu erhöhen?</p><p>6. Welches sind die Auswirkungen der unter Ziffer 3 und 5 genannten Massnahmen auf die Einkommensverteilung, die Armutsquote und das Steueraufkommen?</p>
- Armut in Familien muss nicht sein
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Schweiz sind Familien mit mehr als zwei Kindern sowie Einelternfamilien besonders von Armut betroffen. Die Chancengleichheit der Kinder und der soziale Frieden sind dadurch gefährdet.</p><p>Eine von der SP Schweiz in Auftrag gegebene Studie hat gezeigt, dass mit einem gezielteren Einsatz der für die Familienunterstützung vorhandenen Mittel wesentlich bessere Resultate in der Armutsbekämpfung erzielt werden könnten. Ohne Mehrkosten könnten nach diesen Berechnungen zwei von drei armutsbetroffenen Familien von der Armut befreit werden. Die heute durch Bund, Kantone, Gemeinden und Arbeitgeber insgesamt aufgewendeten Mittel betragen jährlich 6 Milliarden Franken (4 Milliarden Kinderzulagen und 2 Milliarden Steuerabzüge).</p><p>Das System mit Kinderzulagen und Steuerabzügen erweist sich in seiner heutigen Ausgestaltung als ineffizient und begünstigt die Besserverdienenden:</p><p>- Rund 830 Familienausgleichskassen erheben von den Arbeitgebern Beiträge zwischen 0,1 und 5,5 Prozent der Lohnsumme. Die Gelder werden teilweise dazu verwendet, um Aktivitäten der Branchenverbände zu finanzieren.</p><p>- Die Kinderzulagen variieren je nach Kanton beträchtlich. Rund </p><p>200 000 Kinder oder 15 Prozent aller Kinder in der Schweiz erhalten keine Kinderzulagen, weil ihre Eltern selbstständig oder nicht erwerbend sind.</p><p>- Mit den üblichen Steuerabzügen werden die oberen Einkommensschichten viel stärker entlastet als Familien mit mittleren und kleinen Einkommen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat ist ebenfalls der Ansicht, dass eine gezielte Förderung der Familien notwendig ist.</p><p>Unter den Legislaturzielen für die Jahre 2000-2003 figuriert denn auch eine Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung. Die Reform steht im Zeichen grösserer Steuergerechtigkeit für alle Ehepaare und Familien. Durch die vorgesehene steuerliche Freistellung des Existenzminimums sollen gerade Familien mit kleinen und mittleren Einkommen steuerlich spürbar entlastet werden. Der Bundesrat ist bereit, dafür bei der direkten Bundessteuer insgesamt 1,3 Milliarden Franken an Mindereinnahmen in Kauf zu nehmen. Davon gehen 900 Millionen zulasten des Bundes und 400 Millionen zulasten der Kantone. Die entsprechende Vorlage soll als Teil eines Gesamtpaketes bereits Ende des Jahres 2000 dem Parlament zugeleitet werden.</p><p>2. Was im Rahmen des neuen Finanzausgleichs (NFA) dem Bundesrat bezüglich der Familien- und Kinderzulagen vorgeschlagen wird, wird das politische Steuerungsorgan (NFA) Ende August dieses Jahres entscheiden. Gemäss aktuellem Zeitplan soll die NFA-Botschaft noch in diesem Jahr verabschiedet werden. </p><p>3. Mit rund 4 Milliarden Franken pro Jahr stellen die Familienzulagen heute den grössten Teil des Familienlastenausgleichs dar. Die Familienzulagen sind (abgesehen von der Landwirtschaft) durch die Kantone geregelt. Der Anspruch ist an die berufliche Stellung der Eltern geknüpft. Familienzulagen an Arbeitnehmende werden ausschliesslich durch die Arbeitgeber finanziert, und der Anspruch auf die Zulagen besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Arbeitnehmenden. Selbstständigerwerbende haben nur in zehn Kantonen, Nichterwerbstätige gar nur in fünf Kantonen Anspruch, wobei für beide Kategorien in der Regel Einkommensgrenzen gelten.</p><p>Wie bereits in Ziffer 2 hiervor dargelegt wird, werden die Massnahmen zur Umgestaltung des heutigen Systems nicht vor Ende August 2000 feststehen. Nähere Ausführungen dazu sind daher erst dannzumal möglich.</p><p>4. Bei der Einkommenssteuer kennen der Bund und 24 Kantone einen Kinderabzug vom Einkommen, der bei den Kantonen für das erste Kind zwischen 2500 Franken und 6200 Franken variiert und bei der direkten Bundessteuer 5100 Franken beträgt. In einigen Kantonen erhöht sich der Abzug bei drei oder mehr Kindern oder für Kinder in Ausbildung. Der Kanton Basel-Landschaft kennt einen Abzug vom Steuerbetrag in der Höhe von 400 Franken. Im Kanton Waadt kommt ein "Familienquotient" zur Anwendung. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens wird der Quotient je Kind um 0,5 erhöht.</p><p>Tarif und Abzüge bilden eine Einheit. Die Reduktion der Steuerbelastung durch den Kinderabzug vom Einkommen ist mithin nicht alleine abhängig von der Höhe des Abzuges, sondern ebenso von der Ausgestaltung des Tarifs. Alle Kantone sowie der Bund kennen bei der Einkommenssteuer progressive Tarife. Dies hat zur Folge, dass die Entlastungen in Franken im progressiven Bereich des Tarifs zunehmen. Im proportionalen Bereich, also dort, wo die Steuer gemäss Tarif die prozentuale Maximalbelastung erreicht, bleibt der Abzug in Franken konstant. Hingegen nimmt die relative Entlastung, das heisst die Minderbelastung durch den Kinderabzug vom Einkommen in Prozenten der Steuer, mit steigendem Einkommen immer ab. Je höher das Einkommen, um so kleiner ist die relative Entlastung.</p><p>Mit einem Kinderabzug vom Steuerbetrag, wie er im Kanton Basel-Landschaft praktiziert wird, bleibt die Entlastung in Franken immer konstant, und zwar unabhängig von der Höhe des Einkommens. Hingegen nimmt auch hier die relative Steuerreduktion mit steigendem Einkommen kontinuierlich ab.</p><p>Nachfolgend seien einzelne Fallbeispiele, wie von der Interpellantin verlangt, aufgeführt:</p><p>Für einen verheirateten Steuerpflichtigen mit einem Kind und einem (reinen) Einkommen von 30 000 Franken beträgt die kleinste Entlastung durch den Kinderabzug in Franken 264 Franken, die grösste 891 Franken (74 Franken bei der direkten Bundessteuer). Die relativen Entlastungen in den Kantonen bewegen sich zwischen 12,6 und 54,3 Prozent (100 Prozent bei der direkten Bundessteuer).</p><p>Weist derselbe Steuerpflichtige ein Einkommen von 80 000 Franken aus, beträgt die absolute Entlastung zwischen 388 und 1647 Franken (255 Franken bei der direkten Bundessteuer) und die relative Entlastung zwischen 4,1 und 13,9 Prozent (16,1 Prozent bei der direkten Bundessteuer).</p><p>Bei einem Einkommen von 200 000 Franken steigt die absolute Entlastung auf Beträge zwischen 428 und 3711 Franken an (663 Franken bei der direkten Bundessteuer); die relative Entlastung beläuft sich in diesem Fall auf 1,5 bis 8,3 Prozent (4,3 Prozent bei der direkten Bundessteuer).</p><p>Bei zwei Kindern vermindert sich die Steuerbelastung für einen verheirateten Steuerpflichtigen wie folgt:</p><p>- Einkommen von 30 000 Franken: Absolute Entlastung zwischen 530 und 1639 Franken (74 Franken bei der direkten Bundessteuer); relative Entlastung zwischen 24,9 und 100 Prozent (100 Prozent bei der direkten Bundessteuer);</p><p>- Einkommen von 80 000 Franken: Absolute Entlastung zwischen 777 und 3209 Franken (487 Franken bei der direkten Bundessteuer); relative Entlastung zwischen 8,2 und 27,0 Prozent (30,8 Prozent bei der direkten Bundessteuer);</p><p>- Einkommen von 200 000 Franken: Absolute Entlastung zwischen 856 und 6632 Franken (1326 Franken bei der direkten Bundessteuer); relative Entlastung zwischen 2,9 und 14,8 Prozent (8,7 Prozent bei der direkten Bundessteuer).</p><p>5. Der Vorschlag, die Kinderabzüge bei der Einkommenssteuer abzuschaffen und mit den frei werdenden Mitteln die Kinderzulagen zu erhöhen, ist nach Auffassung des Bundesrates im Rahmen des heute geltenden Steuersystems nicht unproblematisch. Steuerpflichtige, welche für den Unterhalt von Kindern sorgen müssen, weisen eine tiefere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf als Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, aber ohne Kinder. Über die zur angemessenen Berücksichtigung der Kinderlasten erforderliche Höhe der Kinderabzüge gehen die Ansichten zwar auseinander, der Grundsatz an sich ist jedoch anerkannt. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird im Wesentlichen durch die - politisch festzulegende - Steuerprogression verwirklicht. Einmal festgelegt, hat die Progression aber in beide Richtungen (steigendes und fallendes Einkommen) ihre Wirkung zu entfalten. Die sich durch die Kinderabzüge ergebende Steuerermässigung trägt somit der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen mit Kindern genau in dem Masse Rechnung, wie es in der Steuerprogression für jedes Einkommen definiert ist. Mit anderen Worten: Unabhängig vom Einkommen hat die steuerliche Entlastung durch den Kinderabzug für alle Steuerpflichtigen letztlich den gleichen "Wert". Die Frage der Kinderabzüge dürfte im Rahmen der bevorstehenden Reform der Familienbesteuerung ohnehin neu diskutiert werden.</p><p>6. Die Abschaffung der Kinderabzüge bei der direkten Bundessteuer würde unter sonst gleich bleibenden Bedingungen zu einem Mehrertrag von jährlich rund 550 Millionen Franken führen. Der Zuwachs, der sich bei den Kantons- und Gemeindesteuern ergeben würde, ist schwierig zu quantifizieren. Aufgrund der von der Interpellantin zitierten Studie müsste davon ausgegangen werden, dass die Steuereingänge bei Kantonen und Gemeinden pro Jahr um rund 1,5 Milliarden Franken ansteigen würden. Ob dies realistisch ist, kann der Bundesrat mangels genügender statistischer Grundlagen zu den kantonalen Zahlen nicht abschliessend beurteilen. Doch ist anzunehmen, dass der Wegfall der Kinderabzüge wegen der damit verbundenen Durchbrechung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5) erhebliche Diskussionen um die Ausgestaltung der Steuerprogression auslösen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Bestreben, die Suche nach neuen, innovativen Lösungsansätzen zu fördern, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Einschätzung, dass eine gezieltere Förderung der Familien mit mittleren und kleinen Einkommen notwendig ist?</p><p>2. Was ist bezüglich Familien- bzw. Kinderzulagen im Rahmen des neuen Finanzausgleichs vorgesehen?</p><p>3. Welche Massnahmen schlägt er vor, um das heutige System so umzugestalten, dass mit denselben Mitteln effizient und gezielt Familien mit mittleren und kleinen Einkommen unterstützt werden können?</p><p>4. Wie beurteilt er die Wirkung der geltenden steuerlichen Abzüge (Fallbeispiele)?</p><p>5. Wie beurteilt er den Vorschlag, alle Kinderabzüge bei der Einkommenssteuer abzuschaffen und mit den dadurch frei werdenden Mitteln die Kinderzulagen zu erhöhen?</p><p>6. Welches sind die Auswirkungen der unter Ziffer 3 und 5 genannten Massnahmen auf die Einkommensverteilung, die Armutsquote und das Steueraufkommen?</p>
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