Schweizerische Waffenverkäufe an die Nato und aktive Neutralität
- ShortId
-
99.3639
- Id
-
19993639
- Updated
-
14.11.2025 07:57
- Language
-
de
- Title
-
Schweizerische Waffenverkäufe an die Nato und aktive Neutralität
- AdditionalIndexing
-
Neutralität;militärische Ausbildung;Ausland;Serbien;Gute Dienste;NATO;Krieg;Waffenausfuhr
- 1
-
- L04K10010503, Neutralität
- L03K100108, Gute Dienste
- L05K0402020501, Waffenausfuhr
- L03K150224, NATO
- L04K04020307, militärische Ausbildung
- L03K100103, Ausland
- L05K0301020401, Serbien
- L04K04010202, Krieg
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Am 19. April 1999 beschloss der Bundesrat anlässlich einer Aussprache zum Kosovo-Konflikt, die Entwicklung der Kriegsmaterialexporte sowie Höhe und Art von Schweizer Lieferungen an die am Konflikt beteiligten Nato-Staaten zu verfolgen. Einer Zunahme dieser Exporte aufgrund der militärischen Operationen hätte sich der Bundesrat widersetzt. Dieser Entscheid basierte auf folgenden Erwägungen:</p><p>Bei der vom 23. März bis zum 9. Juni 1999 dauernden militärischen Auseinandersetzung zwischen der Nato bzw. ihren Mitgliedstaaten und der Bundesrepublik Jugoslawien handelte es sich um einen internationalen Konflikt, bei welchem das völkerrechtliche Neutralitätsrecht grundsätzlich zur Anwendung gelangte. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des neutralitätsrelevanten Völkerrechtes (Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs und im Falle eines Seekriegs, SR 0.515.21 und 0.515.22; Völkergewohnheitsrecht) ist es dem neutralen Staat erlaubt, den nichtstaatlichen Kriegsmaterialexport an die Kontrahenten auch während des Konfliktes zu gestatten. Trifft der Neutrale jedoch einschränkende Massnahmen, muss das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot der Konfliktparteien beachtet werden.</p><p>Der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde jedoch im vorliegenden Fall durch die Uno-Sicherheitsratsresolution Nr. 1160 vom 31. März 1998 beeinflusst, welche ein Waffenembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verfügte. Gemäss herrschender Lehre und Praxis findet das Neutralitätsrecht auf Sanktionen, die der Sicherheitsrat aufgrund des VII. Kapitels der Uno-Charta (Massnahmen für Frieden und Sicherheit) beschliesst, keine Anwendung. Aus diesem Grund war die Schweiz im Kosovo-Konflikt nicht verpflichtet, in Bezug auf die Kriegsmaterialausfuhr das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien zu beachten. Der Bundesrat hat denn auch in seinem Bericht zur Neutralität vom 29. November 1993 (BBl 1994 I 206) den Willen der Schweiz bekräftigt, Massnahmen der Staatengemeinschaft gegen einen Rechts- und Friedensbrecher solidarisch mitzutragen und in der Regel an nichtmilitärischen Uno-Zwangsmassnahmen in autonomer Weise teilzunehmen.</p><p>Die Zurückhaltung bei neuen Bestellungen von Kriegsmaterial durch Nato-Staaten beruhte jedoch nicht nur auf rechtlichen Überlegungen; der Bundesrat hatte vielmehr auch den Willen der Schweiz bekräftigt, aus dem Kosovo-Konflikt keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen zu wollen. Des Weiteren wurde eine umfassende neutralitätspolitische Interessenabwägung vorgenommen. Der Bundesrat kam dabei zum Schluss, dass ein generelles Waffenausfuhrverbot in die Nato-Staaten nicht notwendig war, um die Neutralität der Schweiz im Kosovo-Konflikt zu bekräftigen. Dass die Glaubwürdigkeit unserer Neutralität auch in diesem Konflikt nicht in Frage gestellt wurde, belegt u. a. die Tatsache, dass die Schweiz von Frankreich und den USA um die Interessenwahrung in der Bundesrepublik Jugoslawien angefragt wurde und Jugoslawien der Wahrung französischer Interessen durch die Schweiz zugestimmt hatte.</p><p>3. Durch Beschluss vom 19. April 1999 verlängerte der Bundesrat im Rahmen seiner humanitären Hilfeleistungen in Albanien und Mazedonien den befristeten Einsatz eines Helikopterdetachements mit Personal um drei Monate. Gleichzeitig ermächtigte er das VBS, das eingesetzte Berufspersonal durch Milizangehörige der Armee teilweise abzulösen bzw. zu verstärken. Sämtliche Angehörige des Kontingents leisteten dabei den Einsatz freiwillig. Bei der Auswahl der Milizangehörigen wurden ausschliesslich Bewerbungen von solchen dienstleistungswilligen Personen ernsthaft in Betracht gezogen, welche ihre militärische Grundausbildung abgeschlossen hatten und dem Anforderungsprofil für einen derartigen Einsatz entsprachen. Es war somit von vornherein ausgeschlossen, dass im Rahmen dieser Hilfsoperation Rekruten zum Einsatz gelangten.</p><p>Humanitäre Hilfeleistungen eines neutralen Staates zugunsten von Zivilisten werden durch das Neutralitätsrecht in keiner Weise beschränkt oder gar untersagt. Auch aus neutralitätspolitischer Sicht ist ein humanitäres Engagement von Schweizer Militärpersonal unbedenklich, da dieses nicht selbst an Kampfhandlungen teilnimmt und zudem unmissverständlich erkennbar ist, dass die Schweizer Präsenz ausschliesslich humanitären Zwecken dient. Der im Frühjahr 1999 erfolgte Einsatz Schweizer Militärangehöriger im Rahmen der schweizerischen Nothilfe in der Krisenregion reihte sich somit nahtlos in die humanitäre Tradition unseres Landes ein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen auf dem Balkan beschlossen, für den Export von Waffen nach Serbien keine Bewilligungen zu erteilen und die Waffenlieferungen, die für die Nato bestimmt sind, auf dem gegenwärtigen Stand einzufrieren. Ich möchte dazu folgende Fragen stellen:</p><p>1. Ist diese Akrobatik - auch wenn es rein rechtlich gesehen vielleicht gelingt zu erklären, dass sich die Schweiz weiterhin als neutral bezeichnet - nicht geeignet, den Begriff der Neutralität sowohl im In- als auch im Ausland zu diskreditieren?</p><p>2. Mindert diese Haltung, die bei ihrer Ankündigung ausdrückliche Rechtfertigungen seitens der Regierung erforderte, nicht die Glaubwürdigkeit des schweizerischen Angebotes der Guten Dienste, und dies ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, da dieses Angebot für unseren Kontinent eine Hoffnung darstellen könnte, einen Ausweg aus der dramatischen Sackgasse zu finden?</p><p>3. Welche neue Definition des Neutralitätsbegriffes erlaubt es dem Bundesrat - zum ersten Mal in der Geschichte -, den Rekruten zu gestatten, bei einem bewaffneten Konflikt ihre militärische Ausbildung im Ausland zu absolvieren?</p>
- Schweizerische Waffenverkäufe an die Nato und aktive Neutralität
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. Am 19. April 1999 beschloss der Bundesrat anlässlich einer Aussprache zum Kosovo-Konflikt, die Entwicklung der Kriegsmaterialexporte sowie Höhe und Art von Schweizer Lieferungen an die am Konflikt beteiligten Nato-Staaten zu verfolgen. Einer Zunahme dieser Exporte aufgrund der militärischen Operationen hätte sich der Bundesrat widersetzt. Dieser Entscheid basierte auf folgenden Erwägungen:</p><p>Bei der vom 23. März bis zum 9. Juni 1999 dauernden militärischen Auseinandersetzung zwischen der Nato bzw. ihren Mitgliedstaaten und der Bundesrepublik Jugoslawien handelte es sich um einen internationalen Konflikt, bei welchem das völkerrechtliche Neutralitätsrecht grundsätzlich zur Anwendung gelangte. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des neutralitätsrelevanten Völkerrechtes (Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs und im Falle eines Seekriegs, SR 0.515.21 und 0.515.22; Völkergewohnheitsrecht) ist es dem neutralen Staat erlaubt, den nichtstaatlichen Kriegsmaterialexport an die Kontrahenten auch während des Konfliktes zu gestatten. Trifft der Neutrale jedoch einschränkende Massnahmen, muss das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot der Konfliktparteien beachtet werden.</p><p>Der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde jedoch im vorliegenden Fall durch die Uno-Sicherheitsratsresolution Nr. 1160 vom 31. März 1998 beeinflusst, welche ein Waffenembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verfügte. Gemäss herrschender Lehre und Praxis findet das Neutralitätsrecht auf Sanktionen, die der Sicherheitsrat aufgrund des VII. Kapitels der Uno-Charta (Massnahmen für Frieden und Sicherheit) beschliesst, keine Anwendung. Aus diesem Grund war die Schweiz im Kosovo-Konflikt nicht verpflichtet, in Bezug auf die Kriegsmaterialausfuhr das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien zu beachten. Der Bundesrat hat denn auch in seinem Bericht zur Neutralität vom 29. November 1993 (BBl 1994 I 206) den Willen der Schweiz bekräftigt, Massnahmen der Staatengemeinschaft gegen einen Rechts- und Friedensbrecher solidarisch mitzutragen und in der Regel an nichtmilitärischen Uno-Zwangsmassnahmen in autonomer Weise teilzunehmen.</p><p>Die Zurückhaltung bei neuen Bestellungen von Kriegsmaterial durch Nato-Staaten beruhte jedoch nicht nur auf rechtlichen Überlegungen; der Bundesrat hatte vielmehr auch den Willen der Schweiz bekräftigt, aus dem Kosovo-Konflikt keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen zu wollen. Des Weiteren wurde eine umfassende neutralitätspolitische Interessenabwägung vorgenommen. Der Bundesrat kam dabei zum Schluss, dass ein generelles Waffenausfuhrverbot in die Nato-Staaten nicht notwendig war, um die Neutralität der Schweiz im Kosovo-Konflikt zu bekräftigen. Dass die Glaubwürdigkeit unserer Neutralität auch in diesem Konflikt nicht in Frage gestellt wurde, belegt u. a. die Tatsache, dass die Schweiz von Frankreich und den USA um die Interessenwahrung in der Bundesrepublik Jugoslawien angefragt wurde und Jugoslawien der Wahrung französischer Interessen durch die Schweiz zugestimmt hatte.</p><p>3. Durch Beschluss vom 19. April 1999 verlängerte der Bundesrat im Rahmen seiner humanitären Hilfeleistungen in Albanien und Mazedonien den befristeten Einsatz eines Helikopterdetachements mit Personal um drei Monate. Gleichzeitig ermächtigte er das VBS, das eingesetzte Berufspersonal durch Milizangehörige der Armee teilweise abzulösen bzw. zu verstärken. Sämtliche Angehörige des Kontingents leisteten dabei den Einsatz freiwillig. Bei der Auswahl der Milizangehörigen wurden ausschliesslich Bewerbungen von solchen dienstleistungswilligen Personen ernsthaft in Betracht gezogen, welche ihre militärische Grundausbildung abgeschlossen hatten und dem Anforderungsprofil für einen derartigen Einsatz entsprachen. Es war somit von vornherein ausgeschlossen, dass im Rahmen dieser Hilfsoperation Rekruten zum Einsatz gelangten.</p><p>Humanitäre Hilfeleistungen eines neutralen Staates zugunsten von Zivilisten werden durch das Neutralitätsrecht in keiner Weise beschränkt oder gar untersagt. Auch aus neutralitätspolitischer Sicht ist ein humanitäres Engagement von Schweizer Militärpersonal unbedenklich, da dieses nicht selbst an Kampfhandlungen teilnimmt und zudem unmissverständlich erkennbar ist, dass die Schweizer Präsenz ausschliesslich humanitären Zwecken dient. Der im Frühjahr 1999 erfolgte Einsatz Schweizer Militärangehöriger im Rahmen der schweizerischen Nothilfe in der Krisenregion reihte sich somit nahtlos in die humanitäre Tradition unseres Landes ein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen auf dem Balkan beschlossen, für den Export von Waffen nach Serbien keine Bewilligungen zu erteilen und die Waffenlieferungen, die für die Nato bestimmt sind, auf dem gegenwärtigen Stand einzufrieren. Ich möchte dazu folgende Fragen stellen:</p><p>1. Ist diese Akrobatik - auch wenn es rein rechtlich gesehen vielleicht gelingt zu erklären, dass sich die Schweiz weiterhin als neutral bezeichnet - nicht geeignet, den Begriff der Neutralität sowohl im In- als auch im Ausland zu diskreditieren?</p><p>2. Mindert diese Haltung, die bei ihrer Ankündigung ausdrückliche Rechtfertigungen seitens der Regierung erforderte, nicht die Glaubwürdigkeit des schweizerischen Angebotes der Guten Dienste, und dies ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, da dieses Angebot für unseren Kontinent eine Hoffnung darstellen könnte, einen Ausweg aus der dramatischen Sackgasse zu finden?</p><p>3. Welche neue Definition des Neutralitätsbegriffes erlaubt es dem Bundesrat - zum ersten Mal in der Geschichte -, den Rekruten zu gestatten, bei einem bewaffneten Konflikt ihre militärische Ausbildung im Ausland zu absolvieren?</p>
- Schweizerische Waffenverkäufe an die Nato und aktive Neutralität
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