Wert der Strom-Infrastruktur, namentlich der Elekrizitätswerke
- ShortId
-
99.3653
- Id
-
19993653
- Updated
-
10.04.2024 13:24
- Language
-
de
- Title
-
Wert der Strom-Infrastruktur, namentlich der Elekrizitätswerke
- AdditionalIndexing
-
Elektrizitätsmarkt;Wettbewerbsbeschränkung;Energiepreis;elektrische Energie;Elektrizitätsindustrie;Marktzugang
- 1
-
- L04K17030302, Elektrizitätsmarkt
- L03K170303, Elektrizitätsindustrie
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L04K17030301, elektrische Energie
- L05K1701010605, Energiepreis
- L05K0701030311, Marktzugang
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie der Bundesrat in der Botschaft zum EMG dargelegt hat, ist das Ziel der Marktöffnung die Erhöhung der Effizienz durch Wettbewerb. Die Einführung von Wettbewerb und Handel von Energie auf Stufe der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beruht jedoch auf der unabdingbaren Voraussetzung des diskriminierungsfreien Netzzugangs und der Netzbenutzung zu günstigen Konditionen. Die Netze sollen im Rahmen verschiedener Bestimmungen des EMG als Monopol reguliert werden. Die Abschöpfung von Monopolgewinnen soll dabei ebenso verhindert werden, wie die Erhebung fiskalischer oder parafiskalischer Abgaben, welche über die für den Betrieb der Netze notwendigen zulässigen Abgaben gemäss Ziffer 202.2 der Botschaft zum EMG hinausgehen. Die Höhe von Konzessionsgebühren und das Entgelt für die Durchleitung sollten daher unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf ein Minimum beschränkt werden. </p><p>Wenn im Zusammenhang mit Stromtransport von Durchleitung und Durchleitungsrechten die Rede ist, sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden: Einerseits geht es um das Recht, für Bau und Betrieb einer Stromleitung Grundeigentum eines Dritten beanspruchen zu dürfen (Dienstbarkeit). Andererseits ist damit das Recht gemeint, für die Belieferung eines Kunden mit Strom gemäss EMG das Leitungsnetz eines Dritten beanspruchen zu dürfen.</p><p>1. Die Vergütung der Durchleitung richtet sich gemäss den Grundsätzen von Artikel 6 des Entwurfes zum EMG nach den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes. Unter Anwendung einer einheitlichen und transparenten Kostenrechnung legen die Netzbetreiberinnen die Vergütung selber fest. Werden einzelne Kunden oder Kundengruppen durch überhöhte Preise benachteiligt, können sie sich an die gemäss Artikel 13 und 14 EMG zu schaffende Schiedskommission wenden und eine Entscheidung über die Durchleitungsvergütung erwirken.</p><p>Der Bundesrat kann, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 EMG, Grundsätze für eine transparente und kostenorientierte Berechnung der Vergütung erlassen und damit die Grundlage für eine nichtdiskriminierende Preissetzung schaffen, durch die Quersubventionen verhindert werden können. </p><p>Im Gegensatz zur gesetzlich regulierten Vergütung der Durchleitung unterliegen Handel und Verkauf von Energie dem Wettbewerb. Der Preis für Energie ist damit ein Resultat von Angebot und Nachfrage. Sollte der Wettbewerb nicht genügend funktionieren und eine Quersubventionierung zulasten einzelner Verbrauchergruppen stattfinden, können missbräuchliche Erhöhungen oder Beibehaltungen von Preisen durch Anwendung des Preisüberwachungsgesetzes verhindert oder beseitigt werden.</p><p>2. Zu den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes gemäss Artikel 6 Absatz 1 EMG zählen auch die durch die kantonalen oder kommunalen Gesetzgeber vorgeschriebenen Abgaben wie beispielsweise Konzessionsgebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes (vgl. Ziff. 202.2 der Botschaft zum EMG). Das Entgelt für die Durchleitungsrechte ist von den betreffenden Parteien (Grundeigentümer/Netzbetreiber) im Rahmen der vertraglichen Abmachungen festzulegen. Dabei ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. </p><p>3. Der Bundesrat wird im Rahmen der Ausführungbestimmungen zum EMG Grundsätze für eine transparente und kostenorientierte Berechnung der Vergütung erlassen. Die Bewertung der getätigten Investitionen spielt dabei eine wichtige Rolle. In Zusammenarbeit zwischen der zu schaffenden Schiedskommission, der Wettbewerbskommission, der Preisüberwachung und dem zuständigen Bundesamt werden die Bewertungsverfahren festzulegen sein. </p><p>4. Wie in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, wird die Entschädigung für Durchleitungsrechte vertraglich ausgehandelt. Diese Entgelte wurden in der Regel bereits bei Erstellung der Anlagen festgelegt und werden von einer Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht berührt. Bezüglich der Investitionskosten obliegt es den Käufern und Verkäufern der Netze, sich aufgrund des Anlagezustandes und der zu erwartenden künftigen Erträge auf einen Preis zu einigen. </p><p>5. Besteht kein Anspruch auf das Enteignungsrecht, obliegt es den betreffenden Parteien, sich über das Durchleitungsrecht und die Entschädigung zu einigen.</p><p>6. Bezüglich der Höhe der Konzessionsgebühr verweisen wir auf unsere Antwort zu Frage 2. Gemäss dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 5 Abs. 1 EMG) sind unterschiedliche Durchleitungsgebühren für internationale Transite und Stromtransporte zum Zweck der Inlandversorgung unzulässig. Eine derartige Unterscheidung stösst ohnehin an das Problem der physikalischen Messbarkeit, da Herkunft und Ziel der Stromflüsse nicht auf objektive Weise eruiert werden können. </p><p>7. Die Vergütung der Durchleitung hat sich nach den Grundsätzen von Artikel 6 EMG zu richten (vgl. Antwort zu Frage 1). Die Eigentumsverhältnisse sind dabei irrelevant. Bereits getätigte Abschreibungen sind bei der Bewertung der Netze zu berücksichtigen. Die diesbezüglichen Modalitäten sind im Rahmen der Ausführungsbestimmungen noch festzulegen (vgl. Antwort zu Frage 3).</p><p>8. Die bestehenden Elektrizitätsnetze befinden sich im Eigentum von Gemeinden, Kantonen, öffentlich-rechtlicher und privater Gesellschaften. Allfällige Erträge aus dem Verkauf solcher Netze stehen ausschliesslich den früheren Eigentümern zu. Der Bund verfügt über keine Verfassungsgrundlage, um aus solchen Erträgen oder Teilen davon einen Ausgleichsfonds für bessere wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Elektrizitätsbereich für KMU, entlegene Gebiete und Haushalte zu äufnen. Zur Sicherstellung des Service public sieht das EMG andere Massnahmen vor, beispielsweise die Sicherstellung der Anschlüsse gemäss Artikel 10 EMG und Übergangsbestimmungen bezüglich Versorgungspflicht und Preise für feste Kundinnen und Kunden gemäss Artikel 28 EMG.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Botschaft vom 7. Juni 1999 zum Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) erklärte der Bundesrat: "Es kann nicht Ziel der Marktöffnung sein, einfach billigen Strom für einzelne Konsumentengruppen, z. B. für Grossabnehmer, bereitzustellen. Es geht vielmehr darum, gesamtwirtschaftliche Vorteile zu erzielen." (BBl 1999 7375). Die Erfahrungen in den anderen Ländern zeigen, dass die Grossabnehmer mit erheblichen Preissenkungen rechnen können, die in der Regel zulasten der übrigen Beteiligten, d. h. der Haushaltungen und vor allem der Klein- und Mittelbetriebe (KMU), gehen. Ich ersuche den Bundesrat daher um Klärung folgenden Sachverhalts:</p><p>1. Wie gedenkt er der Quersubventionierung der Grossabnehmer durch die KMU und Haushaltungen konkret entgegenzuwirken?</p><p>2. Das EMG überlässt verfassungskonform das Recht, für die Sondernutzung (Durchleitung von Strom) ein entsprechendes Entgelt (Konzessionsgebühr) zu verlangen, bei den Grundeigentümern und Gemeinden (BBl 1999 7432). Wie hoch werden diese Durchleitungsrechte für Hoch-, Mittel- und Niederspannung veranschlagt (z. B. pro Laufmeter Durchleitung oder Rp./kWh):</p><p>a. in grösseren Stadtgebieten?</p><p>b. in Landgemeinden?</p><p>c. in abgelegenen Gebieten und Gemeinden, wie z. B. im Jura, im Wallis oder im Val Müstair?</p><p>3. Wie hoch werden die Investitionskosten (Erstellungskosten) pro Laufmeter für die diversen Netze veranschlagt?</p><p>4. Mit welchen Abgeltungen können Gemeinden und Grundeigentümer (pro Laufmeter bzw. Rp./kWh) für ihre Durchleitungsrechte und Investitionskosten (Erstellungskosten) effektiv rechnen, wenn diese Netze von Privaten übernommen werden?</p><p>5. Wie hoch werden die Abgeltungen für Durchleitungsrechte von Hoch-, Mittel- und Niederspannungsleitungen (Wiederherstellungswert) veranschlagt, wenn kein Anspruch auf das Enteignungsrecht (kein öffentliches Interesse) besteht?</p><p>6. Mit welcher Konzessionsgebühr (Rp./kWh) rechnet der Bundesrat:</p><p>a. für die Transitleitungen von Grenze zu Grenze?</p><p>b. für den Stromtransport im Inland?</p><p>7. Die bestehenden Elektrizitätsnetze sind durch die Stromkonsumenten, insbesondere KMU, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe sowie Haushaltungen, grösstenteils amortisiert.</p><p>a. Welchen Beitrag (Rp./kWh oder pro Laufmeter) können diese gemeindeeigenen Werke einerseits und die Privaten andererseits für den Energietransport auf diesen Netzen verlangen?</p><p>b. Welcher Betrag (Rp./kWh oder pro Laufmeter) kann ein Käufer eines solchen Netzes (Art. 7 Bst. a) für den Transport verlangen?</p><p>c. Welcher Betrag (Rp./kWh oder pro Laufmeter) darf ein privater Käufer eines Netzes (Art. 7 Bst. a) verlangen, wenn ein solches Netz abgeschrieben war, und welcher Betrag wird dem bisherigen Elektrizitätskunden und dem Gemeinwesen gutgeschrieben?</p><p>8. Ist der Bundesrat schliesslich nicht auch der Meinung, dass mit den Erträgen aus allfälligen Netzverkäufen (bei 5000 bis 15 000 Franken pro Anschluss bzw. etwa 40 bis 70 Milliarden Franken inklusive Hochspannungsnetzen) jeweils ein lokaler oder regionaler Ausgleichsfonds für bessere wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Elektrizitätsbereich für KMU, entlegene Gebiete und Haushaltungen zu äufnen sei, bevor diese Werke allenfalls anonymen Financiers zufallen?</p><p>Weil die Schätzungen über den Wert dieser Netze zwischen 2 und 70 Milliarden Franken variieren, erachte ich eine möglichst fundierte Stellungnahme zu den Fragen als wichtige Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen.</p>
- Wert der Strom-Infrastruktur, namentlich der Elekrizitätswerke
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wie der Bundesrat in der Botschaft zum EMG dargelegt hat, ist das Ziel der Marktöffnung die Erhöhung der Effizienz durch Wettbewerb. Die Einführung von Wettbewerb und Handel von Energie auf Stufe der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beruht jedoch auf der unabdingbaren Voraussetzung des diskriminierungsfreien Netzzugangs und der Netzbenutzung zu günstigen Konditionen. Die Netze sollen im Rahmen verschiedener Bestimmungen des EMG als Monopol reguliert werden. Die Abschöpfung von Monopolgewinnen soll dabei ebenso verhindert werden, wie die Erhebung fiskalischer oder parafiskalischer Abgaben, welche über die für den Betrieb der Netze notwendigen zulässigen Abgaben gemäss Ziffer 202.2 der Botschaft zum EMG hinausgehen. Die Höhe von Konzessionsgebühren und das Entgelt für die Durchleitung sollten daher unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf ein Minimum beschränkt werden. </p><p>Wenn im Zusammenhang mit Stromtransport von Durchleitung und Durchleitungsrechten die Rede ist, sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden: Einerseits geht es um das Recht, für Bau und Betrieb einer Stromleitung Grundeigentum eines Dritten beanspruchen zu dürfen (Dienstbarkeit). Andererseits ist damit das Recht gemeint, für die Belieferung eines Kunden mit Strom gemäss EMG das Leitungsnetz eines Dritten beanspruchen zu dürfen.</p><p>1. Die Vergütung der Durchleitung richtet sich gemäss den Grundsätzen von Artikel 6 des Entwurfes zum EMG nach den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes. Unter Anwendung einer einheitlichen und transparenten Kostenrechnung legen die Netzbetreiberinnen die Vergütung selber fest. Werden einzelne Kunden oder Kundengruppen durch überhöhte Preise benachteiligt, können sie sich an die gemäss Artikel 13 und 14 EMG zu schaffende Schiedskommission wenden und eine Entscheidung über die Durchleitungsvergütung erwirken.</p><p>Der Bundesrat kann, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 EMG, Grundsätze für eine transparente und kostenorientierte Berechnung der Vergütung erlassen und damit die Grundlage für eine nichtdiskriminierende Preissetzung schaffen, durch die Quersubventionen verhindert werden können. </p><p>Im Gegensatz zur gesetzlich regulierten Vergütung der Durchleitung unterliegen Handel und Verkauf von Energie dem Wettbewerb. Der Preis für Energie ist damit ein Resultat von Angebot und Nachfrage. Sollte der Wettbewerb nicht genügend funktionieren und eine Quersubventionierung zulasten einzelner Verbrauchergruppen stattfinden, können missbräuchliche Erhöhungen oder Beibehaltungen von Preisen durch Anwendung des Preisüberwachungsgesetzes verhindert oder beseitigt werden.</p><p>2. Zu den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes gemäss Artikel 6 Absatz 1 EMG zählen auch die durch die kantonalen oder kommunalen Gesetzgeber vorgeschriebenen Abgaben wie beispielsweise Konzessionsgebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes (vgl. Ziff. 202.2 der Botschaft zum EMG). Das Entgelt für die Durchleitungsrechte ist von den betreffenden Parteien (Grundeigentümer/Netzbetreiber) im Rahmen der vertraglichen Abmachungen festzulegen. Dabei ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. </p><p>3. Der Bundesrat wird im Rahmen der Ausführungbestimmungen zum EMG Grundsätze für eine transparente und kostenorientierte Berechnung der Vergütung erlassen. Die Bewertung der getätigten Investitionen spielt dabei eine wichtige Rolle. In Zusammenarbeit zwischen der zu schaffenden Schiedskommission, der Wettbewerbskommission, der Preisüberwachung und dem zuständigen Bundesamt werden die Bewertungsverfahren festzulegen sein. </p><p>4. Wie in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, wird die Entschädigung für Durchleitungsrechte vertraglich ausgehandelt. Diese Entgelte wurden in der Regel bereits bei Erstellung der Anlagen festgelegt und werden von einer Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht berührt. Bezüglich der Investitionskosten obliegt es den Käufern und Verkäufern der Netze, sich aufgrund des Anlagezustandes und der zu erwartenden künftigen Erträge auf einen Preis zu einigen. </p><p>5. Besteht kein Anspruch auf das Enteignungsrecht, obliegt es den betreffenden Parteien, sich über das Durchleitungsrecht und die Entschädigung zu einigen.</p><p>6. Bezüglich der Höhe der Konzessionsgebühr verweisen wir auf unsere Antwort zu Frage 2. Gemäss dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. 5 Abs. 1 EMG) sind unterschiedliche Durchleitungsgebühren für internationale Transite und Stromtransporte zum Zweck der Inlandversorgung unzulässig. Eine derartige Unterscheidung stösst ohnehin an das Problem der physikalischen Messbarkeit, da Herkunft und Ziel der Stromflüsse nicht auf objektive Weise eruiert werden können. </p><p>7. Die Vergütung der Durchleitung hat sich nach den Grundsätzen von Artikel 6 EMG zu richten (vgl. Antwort zu Frage 1). Die Eigentumsverhältnisse sind dabei irrelevant. Bereits getätigte Abschreibungen sind bei der Bewertung der Netze zu berücksichtigen. Die diesbezüglichen Modalitäten sind im Rahmen der Ausführungsbestimmungen noch festzulegen (vgl. Antwort zu Frage 3).</p><p>8. Die bestehenden Elektrizitätsnetze befinden sich im Eigentum von Gemeinden, Kantonen, öffentlich-rechtlicher und privater Gesellschaften. Allfällige Erträge aus dem Verkauf solcher Netze stehen ausschliesslich den früheren Eigentümern zu. Der Bund verfügt über keine Verfassungsgrundlage, um aus solchen Erträgen oder Teilen davon einen Ausgleichsfonds für bessere wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Elektrizitätsbereich für KMU, entlegene Gebiete und Haushalte zu äufnen. Zur Sicherstellung des Service public sieht das EMG andere Massnahmen vor, beispielsweise die Sicherstellung der Anschlüsse gemäss Artikel 10 EMG und Übergangsbestimmungen bezüglich Versorgungspflicht und Preise für feste Kundinnen und Kunden gemäss Artikel 28 EMG.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Botschaft vom 7. Juni 1999 zum Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) erklärte der Bundesrat: "Es kann nicht Ziel der Marktöffnung sein, einfach billigen Strom für einzelne Konsumentengruppen, z. B. für Grossabnehmer, bereitzustellen. Es geht vielmehr darum, gesamtwirtschaftliche Vorteile zu erzielen." (BBl 1999 7375). Die Erfahrungen in den anderen Ländern zeigen, dass die Grossabnehmer mit erheblichen Preissenkungen rechnen können, die in der Regel zulasten der übrigen Beteiligten, d. h. der Haushaltungen und vor allem der Klein- und Mittelbetriebe (KMU), gehen. Ich ersuche den Bundesrat daher um Klärung folgenden Sachverhalts:</p><p>1. Wie gedenkt er der Quersubventionierung der Grossabnehmer durch die KMU und Haushaltungen konkret entgegenzuwirken?</p><p>2. Das EMG überlässt verfassungskonform das Recht, für die Sondernutzung (Durchleitung von Strom) ein entsprechendes Entgelt (Konzessionsgebühr) zu verlangen, bei den Grundeigentümern und Gemeinden (BBl 1999 7432). Wie hoch werden diese Durchleitungsrechte für Hoch-, Mittel- und Niederspannung veranschlagt (z. B. pro Laufmeter Durchleitung oder Rp./kWh):</p><p>a. in grösseren Stadtgebieten?</p><p>b. in Landgemeinden?</p><p>c. in abgelegenen Gebieten und Gemeinden, wie z. B. im Jura, im Wallis oder im Val Müstair?</p><p>3. Wie hoch werden die Investitionskosten (Erstellungskosten) pro Laufmeter für die diversen Netze veranschlagt?</p><p>4. Mit welchen Abgeltungen können Gemeinden und Grundeigentümer (pro Laufmeter bzw. Rp./kWh) für ihre Durchleitungsrechte und Investitionskosten (Erstellungskosten) effektiv rechnen, wenn diese Netze von Privaten übernommen werden?</p><p>5. Wie hoch werden die Abgeltungen für Durchleitungsrechte von Hoch-, Mittel- und Niederspannungsleitungen (Wiederherstellungswert) veranschlagt, wenn kein Anspruch auf das Enteignungsrecht (kein öffentliches Interesse) besteht?</p><p>6. Mit welcher Konzessionsgebühr (Rp./kWh) rechnet der Bundesrat:</p><p>a. für die Transitleitungen von Grenze zu Grenze?</p><p>b. für den Stromtransport im Inland?</p><p>7. Die bestehenden Elektrizitätsnetze sind durch die Stromkonsumenten, insbesondere KMU, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe sowie Haushaltungen, grösstenteils amortisiert.</p><p>a. Welchen Beitrag (Rp./kWh oder pro Laufmeter) können diese gemeindeeigenen Werke einerseits und die Privaten andererseits für den Energietransport auf diesen Netzen verlangen?</p><p>b. Welcher Betrag (Rp./kWh oder pro Laufmeter) kann ein Käufer eines solchen Netzes (Art. 7 Bst. a) für den Transport verlangen?</p><p>c. Welcher Betrag (Rp./kWh oder pro Laufmeter) darf ein privater Käufer eines Netzes (Art. 7 Bst. a) verlangen, wenn ein solches Netz abgeschrieben war, und welcher Betrag wird dem bisherigen Elektrizitätskunden und dem Gemeinwesen gutgeschrieben?</p><p>8. Ist der Bundesrat schliesslich nicht auch der Meinung, dass mit den Erträgen aus allfälligen Netzverkäufen (bei 5000 bis 15 000 Franken pro Anschluss bzw. etwa 40 bis 70 Milliarden Franken inklusive Hochspannungsnetzen) jeweils ein lokaler oder regionaler Ausgleichsfonds für bessere wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Elektrizitätsbereich für KMU, entlegene Gebiete und Haushaltungen zu äufnen sei, bevor diese Werke allenfalls anonymen Financiers zufallen?</p><p>Weil die Schätzungen über den Wert dieser Netze zwischen 2 und 70 Milliarden Franken variieren, erachte ich eine möglichst fundierte Stellungnahme zu den Fragen als wichtige Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen.</p>
- Wert der Strom-Infrastruktur, namentlich der Elekrizitätswerke
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