Abfallbewirtschaftung. Umsetzung des Verbrennungsgebotes im Jahr 2000
- ShortId
-
99.3655
- Id
-
19993655
- Updated
-
24.06.2025 23:41
- Language
-
de
- Title
-
Abfallbewirtschaftung. Umsetzung des Verbrennungsgebotes im Jahr 2000
- AdditionalIndexing
-
Übergangsbestimmung;Abfallwirtschaft;Abfallbeseitigung;Umweltrecht;Vollzug von Beschlüssen
- 1
-
- L03K060102, Abfallwirtschaft
- L04K06010202, Abfallbeseitigung
- L04K06010309, Umweltrecht
- L04K05030106, Übergangsbestimmung
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Artikel 11 TVA (Verbrennungspflicht) und Artikel 53a TVA (Ablagerungsverbot brennbarer Abfälle ab 1. Januar 2000) wurden auf 1. April 1996 in Kraft gesetzt. Da das Ziel der gesamtschweizerischen Realisierung des Verbrennungsgebotes bereits früher bekannt war, wurden verschiedenenorts bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen entsprechende Lösungen vorbereitet. Vor allem Regionen, die keine eigenen Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) errichten konnten, waren dabei im Handeln nicht autonom, da sie für die Abnahme des Abfalls auf Partner angewiesen sind. Geplante und vorbereitete Lösungen konnten dann aber an Entscheiden von Legislativbehörden der Trägerschaften der KVA scheitern. Dies führte zu Verzögerungen in der Umsetzung des Verbrennungsgebotes. Weitere terminliche Schwierigkeiten ergeben sich, weil wegen solchen Verzögerungen auch die technischen Vorkehren nicht rechtzeitig realisiert werden können. Diese Situation ist in einzelnen Regionen anzutreffen, obwohl alles Mögliche und Verantwortbare vorgekehrt wurde, um beinahe fristgerecht das Verbrennungsgebot umzusetzen. Wenn nun technisch bedingt die bundesrätliche Verordnung mit einer zeitlichen Verzögerung erst im Herbst 2000 umgesetzt werden kann, sollte dies im Sinne eines verhältnismässigen und vernunftorientierten Verwaltungshandelns toleriert werden.</p><p>Zu bedenken ist schliesslich, dass der Bundesrat gegenüber Abfallbewirtschaftungsverbänden bezüglich der Einhaltung von Fristen nicht die strengeren Massstäbe anwenden soll, als er dies sich selber gegenüber macht. So ist die Frist in der Lärmschutzverordnung für die Lärmschutzsanierungen viel länger rechtlich festgelegt als das Verbrennungsgebot, nämlich seit 1987 mit einer fünfzehnjährigen Frist bis 2002. Der Bund hält sich bei den eigenen Betrieben und Anlagen (SBB, Nationalstrassen) nicht an diese Frist und verlängert sie deshalb um nicht weniger als sieben bzw. dreizehn (!) Jahre (Botschaft 99.024, S. 28). Begründet wird dies bezüglich des Eisenbahnlärms mit "fehlender Finanzierungsmöglichkeit" (S. 4 der Botschaft). Der Bundesrat würde eine solche Begründung von einem Abfallbewirtschaftungsverband wohl kaum akzeptieren, obwohl auch dieser, wie das der Bund hätte tun müssen, rechtzeitig die Planung der Finanzierung einleiten musste. Dazu kommt, dass die Fristüberschreitung bei der Umsetzung des Verbrennungsgebotes vergleichsweise wenig umweltschädlich ist und auch keine Belästigung der Bevölkerung zur Folge hat, was man für die Fristüberschreitung bei der Bahnlärmsanierung nicht sagen kann, zumal es sich bei der Fristüberschreitung der betroffenen Abfallbewirtschaftungsverbände um Monate und nicht, wie bei der in der Verantwortung des Bundes stehenden Lärmsanierung, um Jahre handelt.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen. Die zuständigen Bundesbehörden werden die Verhältnismässigkeit rechtlicher Verfahren eingehend überprüfen, bevor sie solche Verfahren gegen Abfallverbände einleiten, welche im laufenden Jahr noch brennbare Abfälle ablagern.
- <p>Dem Bundesrat wird empfohlen:</p><p>1. bei der Umsetzung des Verbrennungsgebotes bzw. der Beendigung der Ablagerung von unbehandelten brennbaren Siedlungsabfällen (Art. 11 und 53a der Technischen Verordnung über Abfälle, TVA) zu berücksichtigen, dass es aus technischen Gründen verschiedenen Abfallbewirtschaftungsverbänden erst im Laufe des Jahres 2000 und nicht bereits ab 1. Januar 2000 möglich sein wird, die im Umweltschutzgesetz (Art. 30c USG) und in der TVA vorgegebene thermische Behandlung der Abfälle vor der Ablagerung vorzunehmen;</p><p>2. darauf zu verzichten, gegenüber Abfallbewirtschaftungsverbänden, die aus technischen Gründen dem Verbrennungsgebot erst im Laufe des Jahres 2000 nachkommen können, der Sache nicht angemessene und rechtlich unverhältnismässige Verfahren einzuleiten;</p><p>3. sofern dies rechtlich zur Vermeidung unverhältnismässiger Verfahren unumgänglich ist, ist in der TVA eine Übergangsbestimmung einzufügen, die den notwendigen Spielraum in jenen Fällen gibt, in denen die vertraglichen und organisatorischen Massnahmen für die Umsetzung des Verbrennungsgebotes getroffen wurden, aber die Anlieferung zur thermischen Behandlung der Abfälle aus technischen Gründen erst im Laufe des Jahres 2000 erfolgen kann, ist eine Übergangslösung mit der Ablagerung von unbehandelten Abfällen im Jahre 2000 zu tolerieren.</p>
- Abfallbewirtschaftung. Umsetzung des Verbrennungsgebotes im Jahr 2000
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 11 TVA (Verbrennungspflicht) und Artikel 53a TVA (Ablagerungsverbot brennbarer Abfälle ab 1. Januar 2000) wurden auf 1. April 1996 in Kraft gesetzt. Da das Ziel der gesamtschweizerischen Realisierung des Verbrennungsgebotes bereits früher bekannt war, wurden verschiedenenorts bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen entsprechende Lösungen vorbereitet. Vor allem Regionen, die keine eigenen Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) errichten konnten, waren dabei im Handeln nicht autonom, da sie für die Abnahme des Abfalls auf Partner angewiesen sind. Geplante und vorbereitete Lösungen konnten dann aber an Entscheiden von Legislativbehörden der Trägerschaften der KVA scheitern. Dies führte zu Verzögerungen in der Umsetzung des Verbrennungsgebotes. Weitere terminliche Schwierigkeiten ergeben sich, weil wegen solchen Verzögerungen auch die technischen Vorkehren nicht rechtzeitig realisiert werden können. Diese Situation ist in einzelnen Regionen anzutreffen, obwohl alles Mögliche und Verantwortbare vorgekehrt wurde, um beinahe fristgerecht das Verbrennungsgebot umzusetzen. Wenn nun technisch bedingt die bundesrätliche Verordnung mit einer zeitlichen Verzögerung erst im Herbst 2000 umgesetzt werden kann, sollte dies im Sinne eines verhältnismässigen und vernunftorientierten Verwaltungshandelns toleriert werden.</p><p>Zu bedenken ist schliesslich, dass der Bundesrat gegenüber Abfallbewirtschaftungsverbänden bezüglich der Einhaltung von Fristen nicht die strengeren Massstäbe anwenden soll, als er dies sich selber gegenüber macht. So ist die Frist in der Lärmschutzverordnung für die Lärmschutzsanierungen viel länger rechtlich festgelegt als das Verbrennungsgebot, nämlich seit 1987 mit einer fünfzehnjährigen Frist bis 2002. Der Bund hält sich bei den eigenen Betrieben und Anlagen (SBB, Nationalstrassen) nicht an diese Frist und verlängert sie deshalb um nicht weniger als sieben bzw. dreizehn (!) Jahre (Botschaft 99.024, S. 28). Begründet wird dies bezüglich des Eisenbahnlärms mit "fehlender Finanzierungsmöglichkeit" (S. 4 der Botschaft). Der Bundesrat würde eine solche Begründung von einem Abfallbewirtschaftungsverband wohl kaum akzeptieren, obwohl auch dieser, wie das der Bund hätte tun müssen, rechtzeitig die Planung der Finanzierung einleiten musste. Dazu kommt, dass die Fristüberschreitung bei der Umsetzung des Verbrennungsgebotes vergleichsweise wenig umweltschädlich ist und auch keine Belästigung der Bevölkerung zur Folge hat, was man für die Fristüberschreitung bei der Bahnlärmsanierung nicht sagen kann, zumal es sich bei der Fristüberschreitung der betroffenen Abfallbewirtschaftungsverbände um Monate und nicht, wie bei der in der Verantwortung des Bundes stehenden Lärmsanierung, um Jahre handelt.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen. Die zuständigen Bundesbehörden werden die Verhältnismässigkeit rechtlicher Verfahren eingehend überprüfen, bevor sie solche Verfahren gegen Abfallverbände einleiten, welche im laufenden Jahr noch brennbare Abfälle ablagern.
- <p>Dem Bundesrat wird empfohlen:</p><p>1. bei der Umsetzung des Verbrennungsgebotes bzw. der Beendigung der Ablagerung von unbehandelten brennbaren Siedlungsabfällen (Art. 11 und 53a der Technischen Verordnung über Abfälle, TVA) zu berücksichtigen, dass es aus technischen Gründen verschiedenen Abfallbewirtschaftungsverbänden erst im Laufe des Jahres 2000 und nicht bereits ab 1. Januar 2000 möglich sein wird, die im Umweltschutzgesetz (Art. 30c USG) und in der TVA vorgegebene thermische Behandlung der Abfälle vor der Ablagerung vorzunehmen;</p><p>2. darauf zu verzichten, gegenüber Abfallbewirtschaftungsverbänden, die aus technischen Gründen dem Verbrennungsgebot erst im Laufe des Jahres 2000 nachkommen können, der Sache nicht angemessene und rechtlich unverhältnismässige Verfahren einzuleiten;</p><p>3. sofern dies rechtlich zur Vermeidung unverhältnismässiger Verfahren unumgänglich ist, ist in der TVA eine Übergangsbestimmung einzufügen, die den notwendigen Spielraum in jenen Fällen gibt, in denen die vertraglichen und organisatorischen Massnahmen für die Umsetzung des Verbrennungsgebotes getroffen wurden, aber die Anlieferung zur thermischen Behandlung der Abfälle aus technischen Gründen erst im Laufe des Jahres 2000 erfolgen kann, ist eine Übergangslösung mit der Ablagerung von unbehandelten Abfällen im Jahre 2000 zu tolerieren.</p>
- Abfallbewirtschaftung. Umsetzung des Verbrennungsgebotes im Jahr 2000
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