Waffenimitationen und "soft air guns". Revision des Waffengesetzes

ShortId
00.400
Id
20000400
Updated
10.04.2024 15:00
Language
de
Title
Waffenimitationen und "soft air guns". Revision des Waffengesetzes
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Waffennachbildung;freie Schlagwörter: soft air gun;Bewaffnung;Gesetz;Waffenbesitz
1
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K040204, Bewaffnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. 1997 lehnten sowohl der Bundes- als auch der Nationalrat bei den Gesetzesberatungen einen entsprechenden Minderheitsantrag ab. Seither hat sich jedoch die Situation massiv verschärft, und es besteht, nach Auffassung der Mehrheit der kantonalen Polizeikorps, klarer Handlungsbedarf. Das Vorhandensein eines gewissen Risikos, das von diesen Nachbildungswaffen ausgehen kann, kann aufgrund der neuesten Entwicklung nicht mehr in Kauf genommen werden. Besonders betroffen sind diejenigen Kantone, bei denen "soft air guns" bislang gesetzlichen Restriktionen unterworfen waren.</p><p>2. Das Angebot an "soft air guns" hat explosionsartig zugenommen. Bald sind sämtliche real existierenden Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen, Gewehre und automatischen Gewehre als hundertprozentige Imitationen erhältlich. Diese führen im polizeilichen Alltag immer mehr zu fatalen Verwechslungen, was ein grosses Sicherheitsrisiko darstellt.</p><p>3. "Soft air guns" sind ebenfalls keine Spielzeugwaffen, weil sie eine weit höhere Schussenergie als 0,08 Joule (Art. 2 Abs. 3 Spielzeugverordnung, SR 817.044.1, bzw. Euronorm EN 71, Teil 1, Ziff. 3.2.2.10.3) aufweisen. Menschen und Tiere können bei unsachgemässer Handhabung verletzt werden. Und mangels gesetzlicher Grundlagen ist ebenfalls eine vorbeugende Unfallverhütung nicht möglich.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Der Erwerb und das Tragen von Waffennachbildungen und "soft air guns" sollen möglichst eingeschränkt werden. Das Parlament wird deshalb beauftragt, eine entsprechende Revision des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54) vorzulegen.</p>
  • Waffenimitationen und "soft air guns". Revision des Waffengesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20003418
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. 1997 lehnten sowohl der Bundes- als auch der Nationalrat bei den Gesetzesberatungen einen entsprechenden Minderheitsantrag ab. Seither hat sich jedoch die Situation massiv verschärft, und es besteht, nach Auffassung der Mehrheit der kantonalen Polizeikorps, klarer Handlungsbedarf. Das Vorhandensein eines gewissen Risikos, das von diesen Nachbildungswaffen ausgehen kann, kann aufgrund der neuesten Entwicklung nicht mehr in Kauf genommen werden. Besonders betroffen sind diejenigen Kantone, bei denen "soft air guns" bislang gesetzlichen Restriktionen unterworfen waren.</p><p>2. Das Angebot an "soft air guns" hat explosionsartig zugenommen. Bald sind sämtliche real existierenden Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen, Gewehre und automatischen Gewehre als hundertprozentige Imitationen erhältlich. Diese führen im polizeilichen Alltag immer mehr zu fatalen Verwechslungen, was ein grosses Sicherheitsrisiko darstellt.</p><p>3. "Soft air guns" sind ebenfalls keine Spielzeugwaffen, weil sie eine weit höhere Schussenergie als 0,08 Joule (Art. 2 Abs. 3 Spielzeugverordnung, SR 817.044.1, bzw. Euronorm EN 71, Teil 1, Ziff. 3.2.2.10.3) aufweisen. Menschen und Tiere können bei unsachgemässer Handhabung verletzt werden. Und mangels gesetzlicher Grundlagen ist ebenfalls eine vorbeugende Unfallverhütung nicht möglich.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Der Erwerb und das Tragen von Waffennachbildungen und "soft air guns" sollen möglichst eingeschränkt werden. Das Parlament wird deshalb beauftragt, eine entsprechende Revision des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.54) vorzulegen.</p>
    • Waffenimitationen und "soft air guns". Revision des Waffengesetzes

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