Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung
- ShortId
-
00.404
- Id
-
20000404
- Updated
-
10.02.2026 20:24
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung
- AdditionalIndexing
-
Steuerbefreiung;Mehrwertsteuer;Ausgleichskasse;Gesetz
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K01040104, Ausgleichskasse
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Den AHV- und Familienausgleichskassen können neben der AHV auch weitere Aufgaben zur Durchführung übertragen werden. Die Übertragung solcher Aufgaben ist bei der AHV an drei Bedingungen gebunden (Art. 130 und 131 AHVV):</p><p>- Sie dürfen die ordnungsgemässe Durchführung der AHV nicht gefährden.</p><p>- Sie müssen zur Sozialversicherung, zur beruflichen und sozialen Vorsorge oder zur beruflichen Aus- und Weiterbildung gehören.</p><p>- Zur Durchführung von übertragenen Aufgaben ist eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich.</p><p>Alle bisher vom Bundesrat bewilligten übertragenen Aufgaben von AHV-Ausgleichskassen sind in der Liste der Steuerausnahmen von Artikel 18 MWStG enthalten und waren es auch schon unter dem alten Recht in Artikel 14 MWStV.</p><p>Nach bisheriger (ausdrücklicher oder stillschweigender) Rechtsauffassung unterlagen deshalb die AHV-Ausgleichskassen weder für die AHV noch für andere hoheitliche Aufgaben (IV, EO, ALV oder Familienzulagen), noch für weitere, nicht hoheitliche übertragene Aufgaben (z. B. Durchführung der verbandlich organisierten beruflichen Vorsorge, der Unfall- oder Krankenversicherung) der Mehrwertsteuer. Von der Richtigkeit dieser langjährigen Rechtsauffassung überzeugt, hatten die AHV-Ausgleichskassen keinen Anlass, in irgendwelcher Weise in das Gesetzgebungsverfahren zum MWStG einzugreifen und eine ausdrückliche Ausnahme in ihrem Sinne zu verlangen.</p><p>Neuerdings sieht die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, in den übertragenen Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen ein Mandatsverhältnis und will sie für die nicht hoheitlichen Aufgaben rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze der Mehrwertsteuer unterstellen.</p><p>Diese rückwirkende Änderung der Auslegungspraxis (die Rechtsordnung hat inhaltlich nicht geändert) ist nicht nur willkürlich, sie ist unsinnig und hat Folgen, die vom Gesetzgeber nicht erwünscht sind:</p><p>- Die Praxisänderung ist willkürlich, weil sie gegen Treu und Glauben verstösst. Es bestehen schriftliche Auskünfte der Verwaltung gegenüber einzelnen AHV-Ausgleichskassen, wonach sie für übertragene Aufgaben nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden.</p><p>- Die Praxisänderung ist unsinnig, weil die bewilligten übertragenen Aufgaben als solche von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind und ihr jetzt nur deshalb unterstellt werden sollen, weil sie von den AHV-Ausgleichskassen als übertragene Aufgaben wahrgenommen werden ("Mandatsverhältnis"). Würde eine Pensionskasse oder ein Unfall- oder Krankenversicherer die entsprechenden Dienstleistungen direkt erbringen, entstünde keine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer! Die AHV-Ausgleichskassen würden - um der Mehrwertsteuer auszuweichen - zu einer Rückgängigmachung einer besonders im Bereich der KMU sinnvollen und für die Betriebe kostengünstigen Konzentration von artgleichen Aufgaben an einer Stelle gezwungen.</p><p>- Eine (rückwirkende und zukünftige) Unterstellung der AHV-Ausgleichskassen unter die Mehrwertsteuer für ihre nicht hoheitlichen übertragenen Aufgaben hätte eine massive Verteuerung dieser Dienstleistungen zur Folge, weil die geschuldete Mehrwertsteuer von den AHV-Ausgleichskassen abgewälzt werden müsste. Beispielsweise würden die Beiträge an die berufliche Vorsorge sowie die Prämien für die Unfall- und Krankenversicherung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilweise sogar paritätisch tragen, verteuert, was gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers ist:</p><p>Dienstleistungen im Bereiche der sozialen Sicherheit, der beruflichen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung sind in der Ausnahmeliste von Artikel 18 MWStG gerade deshalb aufgeführt, weil Leistungen mit sozialem Charakter gefördert und nicht infolge einer Steuerbelastung behindert oder gar verhindert werden sollen. Eine Belastung solcher Dienstleistungen bei den AHV-Ausgleichskassen durch die Mehrwertsteuer würde ausserdem zu einer ungleichen Behandlung und Wettbewerbsverzerrung führen, je nachdem, ob z. B. die berufliche Vorsorge eines Berufsverbandes durch die verbandseigene AHV-Ausgleichskasse oder durch eine besondere Pensionskasse durchgeführt wird.</p><p>Mit der Ergänzung des MWStG in Artikel 18 durch eine neue Ziffer 25 wird somit bezweckt, eine bisher selbstverständliche und unbestrittene Rechtsauffassung wieder herzustellen, die durch eine geänderte Praxis bei der Rechtsauslegung infrage gestellt wird. Die AHV-Ausgleichskassen sollen für ihre übertragenen Aufgaben, die sich in einem engen gesetzlichen Rahmen bewegen, auch weiterhin durch eine eindeutige gesetzliche Regelung von der Besteuerung ausgenommen sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 18: Liste der Steuerausnahmen</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>(Ziff. 1 bis 24 unverändert)</p><p>Ziff. 25 (neu): Die Dienstleistungen der AHV- und Familienausgleichskassen für übertragene Aufgaben im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.</p>
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Den AHV- und Familienausgleichskassen können neben der AHV auch weitere Aufgaben zur Durchführung übertragen werden. Die Übertragung solcher Aufgaben ist bei der AHV an drei Bedingungen gebunden (Art. 130 und 131 AHVV):</p><p>- Sie dürfen die ordnungsgemässe Durchführung der AHV nicht gefährden.</p><p>- Sie müssen zur Sozialversicherung, zur beruflichen und sozialen Vorsorge oder zur beruflichen Aus- und Weiterbildung gehören.</p><p>- Zur Durchführung von übertragenen Aufgaben ist eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich.</p><p>Alle bisher vom Bundesrat bewilligten übertragenen Aufgaben von AHV-Ausgleichskassen sind in der Liste der Steuerausnahmen von Artikel 18 MWStG enthalten und waren es auch schon unter dem alten Recht in Artikel 14 MWStV.</p><p>Nach bisheriger (ausdrücklicher oder stillschweigender) Rechtsauffassung unterlagen deshalb die AHV-Ausgleichskassen weder für die AHV noch für andere hoheitliche Aufgaben (IV, EO, ALV oder Familienzulagen), noch für weitere, nicht hoheitliche übertragene Aufgaben (z. B. Durchführung der verbandlich organisierten beruflichen Vorsorge, der Unfall- oder Krankenversicherung) der Mehrwertsteuer. Von der Richtigkeit dieser langjährigen Rechtsauffassung überzeugt, hatten die AHV-Ausgleichskassen keinen Anlass, in irgendwelcher Weise in das Gesetzgebungsverfahren zum MWStG einzugreifen und eine ausdrückliche Ausnahme in ihrem Sinne zu verlangen.</p><p>Neuerdings sieht die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, in den übertragenen Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen ein Mandatsverhältnis und will sie für die nicht hoheitlichen Aufgaben rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze der Mehrwertsteuer unterstellen.</p><p>Diese rückwirkende Änderung der Auslegungspraxis (die Rechtsordnung hat inhaltlich nicht geändert) ist nicht nur willkürlich, sie ist unsinnig und hat Folgen, die vom Gesetzgeber nicht erwünscht sind:</p><p>- Die Praxisänderung ist willkürlich, weil sie gegen Treu und Glauben verstösst. Es bestehen schriftliche Auskünfte der Verwaltung gegenüber einzelnen AHV-Ausgleichskassen, wonach sie für übertragene Aufgaben nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden.</p><p>- Die Praxisänderung ist unsinnig, weil die bewilligten übertragenen Aufgaben als solche von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind und ihr jetzt nur deshalb unterstellt werden sollen, weil sie von den AHV-Ausgleichskassen als übertragene Aufgaben wahrgenommen werden ("Mandatsverhältnis"). Würde eine Pensionskasse oder ein Unfall- oder Krankenversicherer die entsprechenden Dienstleistungen direkt erbringen, entstünde keine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer! Die AHV-Ausgleichskassen würden - um der Mehrwertsteuer auszuweichen - zu einer Rückgängigmachung einer besonders im Bereich der KMU sinnvollen und für die Betriebe kostengünstigen Konzentration von artgleichen Aufgaben an einer Stelle gezwungen.</p><p>- Eine (rückwirkende und zukünftige) Unterstellung der AHV-Ausgleichskassen unter die Mehrwertsteuer für ihre nicht hoheitlichen übertragenen Aufgaben hätte eine massive Verteuerung dieser Dienstleistungen zur Folge, weil die geschuldete Mehrwertsteuer von den AHV-Ausgleichskassen abgewälzt werden müsste. Beispielsweise würden die Beiträge an die berufliche Vorsorge sowie die Prämien für die Unfall- und Krankenversicherung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilweise sogar paritätisch tragen, verteuert, was gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers ist:</p><p>Dienstleistungen im Bereiche der sozialen Sicherheit, der beruflichen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung sind in der Ausnahmeliste von Artikel 18 MWStG gerade deshalb aufgeführt, weil Leistungen mit sozialem Charakter gefördert und nicht infolge einer Steuerbelastung behindert oder gar verhindert werden sollen. Eine Belastung solcher Dienstleistungen bei den AHV-Ausgleichskassen durch die Mehrwertsteuer würde ausserdem zu einer ungleichen Behandlung und Wettbewerbsverzerrung führen, je nachdem, ob z. B. die berufliche Vorsorge eines Berufsverbandes durch die verbandseigene AHV-Ausgleichskasse oder durch eine besondere Pensionskasse durchgeführt wird.</p><p>Mit der Ergänzung des MWStG in Artikel 18 durch eine neue Ziffer 25 wird somit bezweckt, eine bisher selbstverständliche und unbestrittene Rechtsauffassung wieder herzustellen, die durch eine geänderte Praxis bei der Rechtsauslegung infrage gestellt wird. Die AHV-Ausgleichskassen sollen für ihre übertragenen Aufgaben, die sich in einem engen gesetzlichen Rahmen bewegen, auch weiterhin durch eine eindeutige gesetzliche Regelung von der Besteuerung ausgenommen sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 18: Liste der Steuerausnahmen</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>(Ziff. 1 bis 24 unverändert)</p><p>Ziff. 25 (neu): Die Dienstleistungen der AHV- und Familienausgleichskassen für übertragene Aufgaben im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.</p>
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer. Änderung
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Den AHV- und Familienausgleichskassen können neben der AHV auch weitere Aufgaben zur Durchführung übertragen werden. Die Übertragung solcher Aufgaben ist bei der AHV an drei Bedingungen gebunden (Art. 130 und 131 AHVV):</p><p>- Sie dürfen die ordnungsgemässe Durchführung der AHV nicht gefährden.</p><p>- Sie müssen zur Sozialversicherung, zur beruflichen und sozialen Vorsorge oder zur beruflichen Aus- und Weiterbildung gehören.</p><p>- Zur Durchführung von übertragenen Aufgaben ist eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich.</p><p>Alle bisher vom Bundesrat bewilligten übertragenen Aufgaben von AHV-Ausgleichskassen sind in der Liste der Steuerausnahmen von Artikel 18 MWStG enthalten und waren es auch schon unter dem alten Recht in Artikel 14 MWStV.</p><p>Nach bisheriger (ausdrücklicher oder stillschweigender) Rechtsauffassung unterlagen deshalb die AHV-Ausgleichskassen weder für die AHV noch für andere hoheitliche Aufgaben (IV, EO, ALV oder Familienzulagen), noch für weitere, nicht hoheitliche übertragene Aufgaben (z. B. Durchführung der verbandlich organisierten beruflichen Vorsorge, der Unfall- oder Krankenversicherung) der Mehrwertsteuer. Von der Richtigkeit dieser langjährigen Rechtsauffassung überzeugt, hatten die AHV-Ausgleichskassen keinen Anlass, in irgendwelcher Weise in das Gesetzgebungsverfahren zum MWStG einzugreifen und eine ausdrückliche Ausnahme in ihrem Sinne zu verlangen.</p><p>Neuerdings sieht die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, in den übertragenen Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen ein Mandatsverhältnis und will sie für die nicht hoheitlichen Aufgaben rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze der Mehrwertsteuer unterstellen.</p><p>Diese rückwirkende Änderung der Auslegungspraxis (die Rechtsordnung hat inhaltlich nicht geändert) ist nicht nur willkürlich, sie ist unsinnig und hat Folgen, die vom Gesetzgeber nicht erwünscht sind:</p><p>- Die Praxisänderung ist willkürlich, weil sie gegen Treu und Glauben verstösst. Es bestehen schriftliche Auskünfte der Verwaltung gegenüber einzelnen AHV-Ausgleichskassen, wonach sie für übertragene Aufgaben nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden.</p><p>- Die Praxisänderung ist unsinnig, weil die bewilligten übertragenen Aufgaben als solche von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind und ihr jetzt nur deshalb unterstellt werden sollen, weil sie von den AHV-Ausgleichskassen als übertragene Aufgaben wahrgenommen werden ("Mandatsverhältnis"). Würde eine Pensionskasse oder ein Unfall- oder Krankenversicherer die entsprechenden Dienstleistungen direkt erbringen, entstünde keine Unterstellung unter die Mehrwertsteuer! Die AHV-Ausgleichskassen würden - um der Mehrwertsteuer auszuweichen - zu einer Rückgängigmachung einer besonders im Bereich der KMU sinnvollen und für die Betriebe kostengünstigen Konzentration von artgleichen Aufgaben an einer Stelle gezwungen.</p><p>- Eine (rückwirkende und zukünftige) Unterstellung der AHV-Ausgleichskassen unter die Mehrwertsteuer für ihre nicht hoheitlichen übertragenen Aufgaben hätte eine massive Verteuerung dieser Dienstleistungen zur Folge, weil die geschuldete Mehrwertsteuer von den AHV-Ausgleichskassen abgewälzt werden müsste. Beispielsweise würden die Beiträge an die berufliche Vorsorge sowie die Prämien für die Unfall- und Krankenversicherung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilweise sogar paritätisch tragen, verteuert, was gerade nicht die Absicht des Gesetzgebers ist:</p><p>Dienstleistungen im Bereiche der sozialen Sicherheit, der beruflichen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung sind in der Ausnahmeliste von Artikel 18 MWStG gerade deshalb aufgeführt, weil Leistungen mit sozialem Charakter gefördert und nicht infolge einer Steuerbelastung behindert oder gar verhindert werden sollen. Eine Belastung solcher Dienstleistungen bei den AHV-Ausgleichskassen durch die Mehrwertsteuer würde ausserdem zu einer ungleichen Behandlung und Wettbewerbsverzerrung führen, je nachdem, ob z. B. die berufliche Vorsorge eines Berufsverbandes durch die verbandseigene AHV-Ausgleichskasse oder durch eine besondere Pensionskasse durchgeführt wird.</p><p>Mit der Ergänzung des MWStG in Artikel 18 durch eine neue Ziffer 25 wird somit bezweckt, eine bisher selbstverständliche und unbestrittene Rechtsauffassung wieder herzustellen, die durch eine geänderte Praxis bei der Rechtsauslegung infrage gestellt wird. Die AHV-Ausgleichskassen sollen für ihre übertragenen Aufgaben, die sich in einem engen gesetzlichen Rahmen bewegen, auch weiterhin durch eine eindeutige gesetzliche Regelung von der Besteuerung ausgenommen sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 18: Liste der Steuerausnahmen</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>(Ziff. 1 bis 24 unverändert)</p><p>Ziff. 25 (neu): Die Dienstleistungen der AHV- und Familienausgleichskassen für übertragene Aufgaben im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.</p>
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