Echter Wettbewerb auf der letzten Meile

ShortId
00.413
Id
20000413
Updated
14.11.2025 08:28
Language
de
Title
Echter Wettbewerb auf der letzten Meile
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: letzte Meile;freie Schlagwörter: Interkonnektion;Übertragungsnetz;Wettbewerbsrecht;Wettbewerbsbeschränkung;Swisscom;marktbeherrschende Stellung;Fernmeldegerät;Monopol;Telekommunikation;Gesetz
1
  • L06K120202010203, Übertragungsnetz
  • L04K12020201, Telekommunikation
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K1202020101, Fernmeldegerät
  • L05K0703010104, marktbeherrschende Stellung
  • L04K07030103, Wettbewerbsrecht
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L05K1202020107, Swisscom
  • L05K0703010103, Monopol
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zwar wurde mit dem neuen FMG der Weg für die Liberalisierung im Telekommunikationsmarkt geöffnet. Der wichtigste Bereich für eine vollständige Liberalisierung, die Entbündelung des lokalen Zuganges, bleibt jedoch bis heute davon gänzlich ausgeklammert.</p><p>Die so genannte letzte Meile mit über 4 Millionen Anschlüssen ist heute ausschliesslich in den Händen der Swisscom. Die Öffnung des lokalen Zuganges für neue Telekommunikationsanbieter schafft die Möglichkeit, dass diese neuen Anbieter ihre Kunden bis zur Steckdose selbst bedienen können. Mit der Entbündelung würde die Swisscom dazu verpflichtet werden, ihre Infrastruktur den Mitbewerbern auch auf der letzten Meile zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig könnte damit erreicht werden, dass die Telekommunikationsanbieter künftig auf der Basis des Internetprotokolls sämtliche Dienstleistungen über ein und dieselbe Infrastruktur anbieten könnten. Zudem darf von einer weiteren markanten Preissenkung ausgegangen werden.</p><p>Mit der Entbündelung werden die Voraussetzungen für den direkten Zugang zum Kunden geschaffen. Die neuen Anbieter haben damit die Möglichkeit, mit ihren Dienstleistungen die Kunden bis zur Steckdose zu bedienen. Der direkte Zugang zum Kunden ist ein wesentlicher Beitrag zur Schaffung eines fairen Wettbewerbs. Heute erhält der Telekommunikationskunde regelmässig von der Swisscom eine Rechnung für die Grundgebühr, auch wenn er Kunde eines alternativen Telekommunikationsanbieters ist. Aus der Sicht des Kundenmarketings entsteht damit für die neuen Anbieter ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil. Dieser kann mit der Entbündelung des lokalen Zuganges eliminiert werden.</p><p>Der Einwand, Alternativszenarien (Wireless Local Loop, WLL; Fernsehkabel; Stromnetze) würden den lokalen Zugang öffnen, ist von grossen Vorbehalten umgeben. Dies ist einerseits so, weil mit den neuen Technologien vor allem Geschäftskunden (WLL) angesprochen werden, andererseits, weil die neuen Technologien für einen entsprechenden Einsatz noch nicht reif sind (Fernsehkabel, Stromnetze).</p><p>Mit der Entbündelung des lokalen Zuganges wird ein grosser Anreiz für Investitionen in die Infrastruktur und neue Techniken geschaffen. Ein innovativer Wettbewerb ist aber auch entscheidend für die Entwicklung der Informationsgesellschaft Schweiz.</p><p>Auf europäischer Ebene wurden die Anstrengungen verstärkt, die Entbündelung des lokalen Zuganges bis Ende des Jahres 2000 zu erreichen. In verschiedenen europäischen Ländern ist die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses bereits gesetzlich verankert.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Artikel 11 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes (FMG; Ergänzung zur heutigen Regelung)</p><p>Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen andern Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Grundsätzen einer transparenten und kostenorientierten Preisgestaltung auf nichtdiskriminierende Weise Interkonnektion gewähren. Die zur Interkonnektion verpflichtete Anbieterin muss den entbündelten Zugang zu allen Teilen der von ihr verwendeten Infrastruktur (Fernmeldeanlagen, Gebäude und Grundstücke) einschliesslich der Teilnehmeranschlussleitung gewähren. Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Interkonnektionsdienstleistungen gesondert ausweisen. Der Bundesrat legt die Grundsätze der Interkonnektion fest.</p>
  • Echter Wettbewerb auf der letzten Meile
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zwar wurde mit dem neuen FMG der Weg für die Liberalisierung im Telekommunikationsmarkt geöffnet. Der wichtigste Bereich für eine vollständige Liberalisierung, die Entbündelung des lokalen Zuganges, bleibt jedoch bis heute davon gänzlich ausgeklammert.</p><p>Die so genannte letzte Meile mit über 4 Millionen Anschlüssen ist heute ausschliesslich in den Händen der Swisscom. Die Öffnung des lokalen Zuganges für neue Telekommunikationsanbieter schafft die Möglichkeit, dass diese neuen Anbieter ihre Kunden bis zur Steckdose selbst bedienen können. Mit der Entbündelung würde die Swisscom dazu verpflichtet werden, ihre Infrastruktur den Mitbewerbern auch auf der letzten Meile zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig könnte damit erreicht werden, dass die Telekommunikationsanbieter künftig auf der Basis des Internetprotokolls sämtliche Dienstleistungen über ein und dieselbe Infrastruktur anbieten könnten. Zudem darf von einer weiteren markanten Preissenkung ausgegangen werden.</p><p>Mit der Entbündelung werden die Voraussetzungen für den direkten Zugang zum Kunden geschaffen. Die neuen Anbieter haben damit die Möglichkeit, mit ihren Dienstleistungen die Kunden bis zur Steckdose zu bedienen. Der direkte Zugang zum Kunden ist ein wesentlicher Beitrag zur Schaffung eines fairen Wettbewerbs. Heute erhält der Telekommunikationskunde regelmässig von der Swisscom eine Rechnung für die Grundgebühr, auch wenn er Kunde eines alternativen Telekommunikationsanbieters ist. Aus der Sicht des Kundenmarketings entsteht damit für die neuen Anbieter ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil. Dieser kann mit der Entbündelung des lokalen Zuganges eliminiert werden.</p><p>Der Einwand, Alternativszenarien (Wireless Local Loop, WLL; Fernsehkabel; Stromnetze) würden den lokalen Zugang öffnen, ist von grossen Vorbehalten umgeben. Dies ist einerseits so, weil mit den neuen Technologien vor allem Geschäftskunden (WLL) angesprochen werden, andererseits, weil die neuen Technologien für einen entsprechenden Einsatz noch nicht reif sind (Fernsehkabel, Stromnetze).</p><p>Mit der Entbündelung des lokalen Zuganges wird ein grosser Anreiz für Investitionen in die Infrastruktur und neue Techniken geschaffen. Ein innovativer Wettbewerb ist aber auch entscheidend für die Entwicklung der Informationsgesellschaft Schweiz.</p><p>Auf europäischer Ebene wurden die Anstrengungen verstärkt, die Entbündelung des lokalen Zuganges bis Ende des Jahres 2000 zu erreichen. In verschiedenen europäischen Ländern ist die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses bereits gesetzlich verankert.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Artikel 11 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes (FMG; Ergänzung zur heutigen Regelung)</p><p>Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen andern Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Grundsätzen einer transparenten und kostenorientierten Preisgestaltung auf nichtdiskriminierende Weise Interkonnektion gewähren. Die zur Interkonnektion verpflichtete Anbieterin muss den entbündelten Zugang zu allen Teilen der von ihr verwendeten Infrastruktur (Fernmeldeanlagen, Gebäude und Grundstücke) einschliesslich der Teilnehmeranschlussleitung gewähren. Sie müssen die Bedingungen und Preise für ihre einzelnen Interkonnektionsdienstleistungen gesondert ausweisen. Der Bundesrat legt die Grundsätze der Interkonnektion fest.</p>
    • Echter Wettbewerb auf der letzten Meile

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