Anerkennung für gemeinnützige Arbeit

ShortId
00.418
Id
20000418
Updated
14.11.2025 06:39
Language
de
Title
Anerkennung für gemeinnützige Arbeit
AdditionalIndexing
Steuerabzug;Ferien;freiwillige Arbeit;Vereinigung;ehrenamtliche Tätigkeit;Rechtsstellung;Bildungsurlaub;Sozialversicherung
1
  • L05K0101030201, ehrenamtliche Tätigkeit
  • L05K0702030208, freiwillige Arbeit
  • L04K05070203, Rechtsstellung
  • L04K01010104, Ferien
  • L04K13020203, Bildungsurlaub
  • L03K010401, Sozialversicherung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0101030204, Vereinigung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Vereinsleben in der Schweiz hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte beachtlich entwickelt. Das Tätigkeitsfeld und die Einflussbereiche sind in beträchtlichem Umfang gewachsen. Sie decken fast alle Bereiche des öffentlichen Lebens ab und antworten auf die vielfältigen Bedürfnisse unserer Gesellschaft. Die Vereinsarbeit, die zu einem grossen Teil zur Belebung des einheimischen Lebens beiträgt, sichert den unersetzbaren sozialen und solidarischen Zusammenhalt. Sie schult ausserdem den staatsbürgerlichen Sinn und stellt einen Pfeiler für die demokratische Entwicklung der Gesellschaft dar. Das Ehrenamt ist das eigentliche Fundament und Gerüst des Vereinslebens. </p><p>Angesichts der Bedeutung und des Gewichts des Vereinslebens in der Gesellschaft ist es notwendig, dem Ehrenamt einen rechtlichen Status zu verschaffen, der den ehrenamtlichen Helfern und den Vereinen den nötigen Rückhalt gibt, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können.</p><p>Unter diesem Blickwinkel schlage ich fünf Elemente eines solchen rechtlichen Status vor:</p><p>1. Einführung eines Urlaubs von maximal zwölf Tagen, der es den Verantwortlichen und Vertretern von Vereinen erlaubt, ihren Verein in grösseren öffentlichen Gremien zu vertreten; </p><p>2. Einführung eines Bildungsurlaubs von sechs Tagen. Diese Festlegung soll ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern ermöglichen, sich im Hinblick auf ihre gemeinnützige Tätigkeit weiterzubilden;</p><p>3. die ehrenamtlichen Mitarbeiter werden bei der Ausübung ihrer Vereinstätigkeit im Rahmen der Unfallversicherungsgesetzgebung gegen Unfälle versichert.</p><p>4. die aus eigenen Mitteln stammenden Auslagen der ehrenamtlichen Mitarbeiter, die ihnen im Rahmen ihrer Vereinsarbeit entstehen, werden berücksichtigt. Zurzeit können sie ihre Ausgaben nicht vom Einkommen abziehen; dies soll künftig möglich sein, sofern die Aufwendungen ausreichend belegt und gerechtfertigt sind;</p><p>5. das Ehrenamt erhält einen höheren Stellenwert, ohne dass daraus den Unternehmen, die ehrenamtliche Mitarbeiter beschäftigen, Nachteile erwachsen. Um den Angestellten ihre Vereinsarbeit nicht zu erschweren, sollen die Unternehmen Gegenleistungen, insbesondere finanzieller Art erwarten dürfen. In diesem Zusammenhang sollte ihnen die Möglichkeit gegeben werden, von dem zu versteuernden Gewinn den Betrag abziehen zu dürfen, der dem Gehalt des Personals entspricht, das zur Wahrung von Vertretungspflichten oder zur Weiterbildung im Rahmen des Ehrenamtes beurlaubt wurde.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bundesversammlung soll für die gemeinnützige Vereinsarbeit einen rechtlichen Status schaffen, der folgende Elemente umfasst:</p><p>1. die Möglichkeit von Urlaub zur Wahrnehmung von Vertretungspflichten;</p><p>2. die Möglichkeit eines Bildungsurlaubs;</p><p>3. ein System der sozialen Sicherheit für in Vereinen ehrenamtlich tätige Personen;</p><p>4. einen Steuerabzug persönlicher Aufwendungen für gemeinnützige Arbeit;</p><p>5. einen Steuerabzug für Unternehmen von Kosten, die diesen durch Personal entstehen, dem sie für gemeinnützige Arbeit Urlaub zur Wahrung von Vertretungspflichten oder Bildungsurlaub gewähren.</p><p>Die Schaffung eines rechtlichen Status für die Vereinsarbeit zielt darauf ab, dem Vereinsleben eine grössere Bedeutung beizumessen. Diese rechtliche Regelung soll keinesfalls von der Notwendigkeit entbinden, dass Arbeitsplätze im gemeinnützigen Bereich oder in der Volkswirtschaft geschaffen werden müssen.</p>
  • Anerkennung für gemeinnützige Arbeit
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20013004
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Vereinsleben in der Schweiz hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte beachtlich entwickelt. Das Tätigkeitsfeld und die Einflussbereiche sind in beträchtlichem Umfang gewachsen. Sie decken fast alle Bereiche des öffentlichen Lebens ab und antworten auf die vielfältigen Bedürfnisse unserer Gesellschaft. Die Vereinsarbeit, die zu einem grossen Teil zur Belebung des einheimischen Lebens beiträgt, sichert den unersetzbaren sozialen und solidarischen Zusammenhalt. Sie schult ausserdem den staatsbürgerlichen Sinn und stellt einen Pfeiler für die demokratische Entwicklung der Gesellschaft dar. Das Ehrenamt ist das eigentliche Fundament und Gerüst des Vereinslebens. </p><p>Angesichts der Bedeutung und des Gewichts des Vereinslebens in der Gesellschaft ist es notwendig, dem Ehrenamt einen rechtlichen Status zu verschaffen, der den ehrenamtlichen Helfern und den Vereinen den nötigen Rückhalt gibt, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können.</p><p>Unter diesem Blickwinkel schlage ich fünf Elemente eines solchen rechtlichen Status vor:</p><p>1. Einführung eines Urlaubs von maximal zwölf Tagen, der es den Verantwortlichen und Vertretern von Vereinen erlaubt, ihren Verein in grösseren öffentlichen Gremien zu vertreten; </p><p>2. Einführung eines Bildungsurlaubs von sechs Tagen. Diese Festlegung soll ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern ermöglichen, sich im Hinblick auf ihre gemeinnützige Tätigkeit weiterzubilden;</p><p>3. die ehrenamtlichen Mitarbeiter werden bei der Ausübung ihrer Vereinstätigkeit im Rahmen der Unfallversicherungsgesetzgebung gegen Unfälle versichert.</p><p>4. die aus eigenen Mitteln stammenden Auslagen der ehrenamtlichen Mitarbeiter, die ihnen im Rahmen ihrer Vereinsarbeit entstehen, werden berücksichtigt. Zurzeit können sie ihre Ausgaben nicht vom Einkommen abziehen; dies soll künftig möglich sein, sofern die Aufwendungen ausreichend belegt und gerechtfertigt sind;</p><p>5. das Ehrenamt erhält einen höheren Stellenwert, ohne dass daraus den Unternehmen, die ehrenamtliche Mitarbeiter beschäftigen, Nachteile erwachsen. Um den Angestellten ihre Vereinsarbeit nicht zu erschweren, sollen die Unternehmen Gegenleistungen, insbesondere finanzieller Art erwarten dürfen. In diesem Zusammenhang sollte ihnen die Möglichkeit gegeben werden, von dem zu versteuernden Gewinn den Betrag abziehen zu dürfen, der dem Gehalt des Personals entspricht, das zur Wahrung von Vertretungspflichten oder zur Weiterbildung im Rahmen des Ehrenamtes beurlaubt wurde.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Bundesversammlung soll für die gemeinnützige Vereinsarbeit einen rechtlichen Status schaffen, der folgende Elemente umfasst:</p><p>1. die Möglichkeit von Urlaub zur Wahrnehmung von Vertretungspflichten;</p><p>2. die Möglichkeit eines Bildungsurlaubs;</p><p>3. ein System der sozialen Sicherheit für in Vereinen ehrenamtlich tätige Personen;</p><p>4. einen Steuerabzug persönlicher Aufwendungen für gemeinnützige Arbeit;</p><p>5. einen Steuerabzug für Unternehmen von Kosten, die diesen durch Personal entstehen, dem sie für gemeinnützige Arbeit Urlaub zur Wahrung von Vertretungspflichten oder Bildungsurlaub gewähren.</p><p>Die Schaffung eines rechtlichen Status für die Vereinsarbeit zielt darauf ab, dem Vereinsleben eine grössere Bedeutung beizumessen. Diese rechtliche Regelung soll keinesfalls von der Notwendigkeit entbinden, dass Arbeitsplätze im gemeinnützigen Bereich oder in der Volkswirtschaft geschaffen werden müssen.</p>
    • Anerkennung für gemeinnützige Arbeit

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