Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz

ShortId
00.421
Id
20000421
Updated
10.02.2026 20:37
Language
de
Title
Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Time-Sharing;Europakompatibilität;Ferienwohnung;Teilzeiteigentum;Wohneigentum;Immobilieneigentum
1
  • L04K01020110, Wohneigentum
  • L04K05070109, Immobilieneigentum
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L05K0507010401, Teilzeiteigentum
  • L04K09020206, Europakompatibilität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seinem Bericht vom 31. Mai 2000 räumt der Bundesrat ein, dass Personen in der Schweiz beim Vertragsabschluss über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien missbraucht und betrogen wurden. Die Rede ist von schwarzen Schafen, also von sehr zweifelhaften Unternehmen, die diesen Markt zunehmend beherrschen.</p><p>Im gleichen Bericht wird ausgesagt, dass das schweizerische Recht im Vergleich zum europäischen Recht Lücken aufweist. Die EU-Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates sieht insbesondere folgende Schutzmassnahmen vor:</p><p>- Der Verkäufer hat die Pflicht, den Käufer über die Vertagsinhalte im Voraus und in detaillierter Form zu informieren.</p><p>- Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages von diesem zurückzutreten bzw. innerhalb von 3 Monaten, wenn der Informationspflicht nicht vollständig nachgekommen wurde.</p><p>Unverständlicherweise kommt der Bundesrat in seinem Bericht zum Schluss, dass für die Bundesbehörden kein Handlungsbedarf besteht.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>In der Frage des Handels mit Teilzeitnutzungsrechten an Grundstücken wird das schweizerische Recht revidiert, um den Schutz des Käufers nach dem Modell der von der EU-Richtlinie 94/47/EG vom 26. Oktober 1994 vorgesehenen Forderungen festzuschreiben.</p>
  • Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seinem Bericht vom 31. Mai 2000 räumt der Bundesrat ein, dass Personen in der Schweiz beim Vertragsabschluss über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien missbraucht und betrogen wurden. Die Rede ist von schwarzen Schafen, also von sehr zweifelhaften Unternehmen, die diesen Markt zunehmend beherrschen.</p><p>Im gleichen Bericht wird ausgesagt, dass das schweizerische Recht im Vergleich zum europäischen Recht Lücken aufweist. Die EU-Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates sieht insbesondere folgende Schutzmassnahmen vor:</p><p>- Der Verkäufer hat die Pflicht, den Käufer über die Vertagsinhalte im Voraus und in detaillierter Form zu informieren.</p><p>- Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages von diesem zurückzutreten bzw. innerhalb von 3 Monaten, wenn der Informationspflicht nicht vollständig nachgekommen wurde.</p><p>Unverständlicherweise kommt der Bundesrat in seinem Bericht zum Schluss, dass für die Bundesbehörden kein Handlungsbedarf besteht.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>In der Frage des Handels mit Teilzeitnutzungsrechten an Grundstücken wird das schweizerische Recht revidiert, um den Schutz des Käufers nach dem Modell der von der EU-Richtlinie 94/47/EG vom 26. Oktober 1994 vorgesehenen Forderungen festzuschreiben.</p>
    • Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz
  • Index
    1
    Texts
    • <p>In seinem Bericht vom 31. Mai 2000 räumt der Bundesrat ein, dass Personen in der Schweiz beim Vertragsabschluss über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien missbraucht und betrogen wurden. Die Rede ist von schwarzen Schafen, also von sehr zweifelhaften Unternehmen, die diesen Markt zunehmend beherrschen.</p><p>Im gleichen Bericht wird ausgesagt, dass das schweizerische Recht im Vergleich zum europäischen Recht Lücken aufweist. Die EU-Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates sieht insbesondere folgende Schutzmassnahmen vor:</p><p>- Der Verkäufer hat die Pflicht, den Käufer über die Vertagsinhalte im Voraus und in detaillierter Form zu informieren.</p><p>- Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages von diesem zurückzutreten bzw. innerhalb von 3 Monaten, wenn der Informationspflicht nicht vollständig nachgekommen wurde.</p><p>Unverständlicherweise kommt der Bundesrat in seinem Bericht zum Schluss, dass für die Bundesbehörden kein Handlungsbedarf besteht.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>In der Frage des Handels mit Teilzeitnutzungsrechten an Grundstücken wird das schweizerische Recht revidiert, um den Schutz des Käufers nach dem Modell der von der EU-Richtlinie 94/47/EG vom 26. Oktober 1994 vorgesehenen Forderungen festzuschreiben.</p>
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