Spielbankengesetz. Revision von Artikel 61

ShortId
00.424
Id
20000424
Updated
10.02.2026 20:40
Language
de
Title
Spielbankengesetz. Revision von Artikel 61
AdditionalIndexing
Übergangsbestimmung;Spielunternehmen;Gesetz
1
  • L05K0101010602, Spielunternehmen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05030106, Übergangsbestimmung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Die Initiative hat zum Ziel, eine vom Parlament bei der Verabschiedung der Übergangsbestimmungen zum neuen SBG nicht beabsichtigte Unzulänglichkeit des Gesetzes zu korrigieren.</p><p>2. Mit Inkrafttreten des neuen SBG per 1. April 2000 mussten auf Anordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) hin all diejenigen Casinos ihre Tore schliessen, die nicht im Besitze einer vom Bundesrat genehmigten kantonalen Boulespielbewilligung waren und damit gemäss der Übergangsregelung von Artikel 61 SBG nicht in den Genuss der provisorischen B-Konzession kamen. Davon betroffen waren selbst diejenigen Betreiber, die vor Inkrafttreten der Geldspielautomatenverordnung am 22. April 1998 und somit innerhalb der gesetzlichen Schranken reine Automatencasinos eröffnet und Monate vor Erlass des bundesrätlichen Moratoriums das Gesuch um Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung beim Bundesrat eingereicht hatten.</p><p>3. Diese Schliessungen wurden angeordnet, obwohl alt Bundesrat Koller bei den Beratungen zum neuen SBG dem Parlament eine "prioritäre Behandlung" der betroffenen Casinos Herisau und Mendrisio zugesichert hatte. Diese Zusicherung wurde Ende 1999 zwar durch Frau Bundesrätin Metzler bestätigt, doch fühlt sich der Präsident der ESBK, Benno Schneider, heute ausserstande, diesem Versprechen nachzuleben.</p><p>4. Bei der Überprüfung des Verfahrens um Erteilung der bundesrätlichen Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung traten im Falle Mendrisio zudem aus rechtlicher Sicht gravierende Ungereimtheiten zutage. Aufgrund einer von der Betreibergesellschaft eingereichten Aufsichtsbeschwerde an die Bundesversammlung hat sich die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK) nämlich intensiv mit diesem Fall beschäftigt und in Anbetracht der festgestellten, offensichtlichen Verfahrensmängel dem Bundesrat empfohlen, das Genehmigungsverfahren im Fall Casino Mendrisio wieder aufzunehmen und einen Entscheid zu fällen. Dieser Aufforderung ist der Bundesrat trotz erneuter, mit Nachdruck geäusserter und (fast) einstimmig beschlossener Empfehlung nicht nachgekommen.</p><p>5. Da der Bundesrat offensichtlich nicht zu handeln gedenkt, sich die ESBK als nicht kompetent betrachtet und die GPK des Nationalrates nur Empfehlungen aussprechen kann, drängt sich eine rasche Gesetzesänderung bzw. -ergänzung auf. Anders lässt sich diese unzulängliche Situation im Bereiche der übergangsrechtlichen Konzessionserteilung nicht mehr beseitigen. Dass auch schwerwiegende öffentliche Interessen für eine Wiedereröffnung der betroffenen Casinos sprechen, ist offensichtlich. So entgehen zum Beispiel dem Kanton Tessin und der Region Mendrisiotto/Basso Ceresio bereits heute durch die Nichtgewährung einer übergangsrechtlichen B-Konzession für das Casino Mendrisio jährliche Einnahmen in zweistelliger Millionenhöhe. Auch die mehr als 70 nun arbeitslosen Angestellten des Casinos Mendrisio dürfen nicht vergessen werden! Dasselbe gilt auch für Herisau.</p><p>6. Durch die vorgeschlagene (eng begrenzte) Änderung kann somit eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Auswirkung des SBG korrigiert und der volkswirtschaftliche Schaden für die betroffenen Regionen in Grenzen gehalten werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Spielbankengesetz (SBG)</p><p>Art. 61</p><p>Übergangsrechtliche Konzessionen</p><p>Abs. 1</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 1bis</p><p>Den in Absatz 1 bezeichneten Kursälen werden diejenigen Automatencasinos gleichgestellt, die ihren Spielbetrieb vor dem 22. April 1998 - gestützt auf eine kantonale Bewilligung - aufgenommen hatten, sofern das Gesuch um Genehmigung einer Boulespielbewilligung zu jenem Zeitpunkt beim Bundesrat bereits hängig war.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kursäle gemäss den Absätzen 1 und 1bis, die ihren Betrieb weiterführen möchten, haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. von Absatz 1bis das Gesuch um Erteilung einer ordentlichen B-Konzession zu stellen. Ihre provisorische Konzession gilt bis zum behördlichen Entscheid über ihr Gesuch.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kursäle gemäss den Absätzen 1 und 1bis, die kein Gesuch für die Erteilung einer B-Konzession stellen, können ihre provisorische B-Konzession längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. von Absatz 1bis behalten.</p>
  • Spielbankengesetz. Revision von Artikel 61
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20000423
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Initiative hat zum Ziel, eine vom Parlament bei der Verabschiedung der Übergangsbestimmungen zum neuen SBG nicht beabsichtigte Unzulänglichkeit des Gesetzes zu korrigieren.</p><p>2. Mit Inkrafttreten des neuen SBG per 1. April 2000 mussten auf Anordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) hin all diejenigen Casinos ihre Tore schliessen, die nicht im Besitze einer vom Bundesrat genehmigten kantonalen Boulespielbewilligung waren und damit gemäss der Übergangsregelung von Artikel 61 SBG nicht in den Genuss der provisorischen B-Konzession kamen. Davon betroffen waren selbst diejenigen Betreiber, die vor Inkrafttreten der Geldspielautomatenverordnung am 22. April 1998 und somit innerhalb der gesetzlichen Schranken reine Automatencasinos eröffnet und Monate vor Erlass des bundesrätlichen Moratoriums das Gesuch um Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung beim Bundesrat eingereicht hatten.</p><p>3. Diese Schliessungen wurden angeordnet, obwohl alt Bundesrat Koller bei den Beratungen zum neuen SBG dem Parlament eine "prioritäre Behandlung" der betroffenen Casinos Herisau und Mendrisio zugesichert hatte. Diese Zusicherung wurde Ende 1999 zwar durch Frau Bundesrätin Metzler bestätigt, doch fühlt sich der Präsident der ESBK, Benno Schneider, heute ausserstande, diesem Versprechen nachzuleben.</p><p>4. Bei der Überprüfung des Verfahrens um Erteilung der bundesrätlichen Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung traten im Falle Mendrisio zudem aus rechtlicher Sicht gravierende Ungereimtheiten zutage. Aufgrund einer von der Betreibergesellschaft eingereichten Aufsichtsbeschwerde an die Bundesversammlung hat sich die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK) nämlich intensiv mit diesem Fall beschäftigt und in Anbetracht der festgestellten, offensichtlichen Verfahrensmängel dem Bundesrat empfohlen, das Genehmigungsverfahren im Fall Casino Mendrisio wieder aufzunehmen und einen Entscheid zu fällen. Dieser Aufforderung ist der Bundesrat trotz erneuter, mit Nachdruck geäusserter und (fast) einstimmig beschlossener Empfehlung nicht nachgekommen.</p><p>5. Da der Bundesrat offensichtlich nicht zu handeln gedenkt, sich die ESBK als nicht kompetent betrachtet und die GPK des Nationalrates nur Empfehlungen aussprechen kann, drängt sich eine rasche Gesetzesänderung bzw. -ergänzung auf. Anders lässt sich diese unzulängliche Situation im Bereiche der übergangsrechtlichen Konzessionserteilung nicht mehr beseitigen. Dass auch schwerwiegende öffentliche Interessen für eine Wiedereröffnung der betroffenen Casinos sprechen, ist offensichtlich. So entgehen zum Beispiel dem Kanton Tessin und der Region Mendrisiotto/Basso Ceresio bereits heute durch die Nichtgewährung einer übergangsrechtlichen B-Konzession für das Casino Mendrisio jährliche Einnahmen in zweistelliger Millionenhöhe. Auch die mehr als 70 nun arbeitslosen Angestellten des Casinos Mendrisio dürfen nicht vergessen werden! Dasselbe gilt auch für Herisau.</p><p>6. Durch die vorgeschlagene (eng begrenzte) Änderung kann somit eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Auswirkung des SBG korrigiert und der volkswirtschaftliche Schaden für die betroffenen Regionen in Grenzen gehalten werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Spielbankengesetz (SBG)</p><p>Art. 61</p><p>Übergangsrechtliche Konzessionen</p><p>Abs. 1</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 1bis</p><p>Den in Absatz 1 bezeichneten Kursälen werden diejenigen Automatencasinos gleichgestellt, die ihren Spielbetrieb vor dem 22. April 1998 - gestützt auf eine kantonale Bewilligung - aufgenommen hatten, sofern das Gesuch um Genehmigung einer Boulespielbewilligung zu jenem Zeitpunkt beim Bundesrat bereits hängig war.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kursäle gemäss den Absätzen 1 und 1bis, die ihren Betrieb weiterführen möchten, haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. von Absatz 1bis das Gesuch um Erteilung einer ordentlichen B-Konzession zu stellen. Ihre provisorische Konzession gilt bis zum behördlichen Entscheid über ihr Gesuch.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kursäle gemäss den Absätzen 1 und 1bis, die kein Gesuch für die Erteilung einer B-Konzession stellen, können ihre provisorische B-Konzession längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. von Absatz 1bis behalten.</p>
    • Spielbankengesetz. Revision von Artikel 61
  • Index
    1
    Texts
    • <p>1. Die Initiative hat zum Ziel, eine vom Parlament bei der Verabschiedung der Übergangsbestimmungen zum neuen SBG nicht beabsichtigte Unzulänglichkeit des Gesetzes zu korrigieren.</p><p>2. Mit Inkrafttreten des neuen SBG per 1. April 2000 mussten auf Anordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) hin all diejenigen Casinos ihre Tore schliessen, die nicht im Besitze einer vom Bundesrat genehmigten kantonalen Boulespielbewilligung waren und damit gemäss der Übergangsregelung von Artikel 61 SBG nicht in den Genuss der provisorischen B-Konzession kamen. Davon betroffen waren selbst diejenigen Betreiber, die vor Inkrafttreten der Geldspielautomatenverordnung am 22. April 1998 und somit innerhalb der gesetzlichen Schranken reine Automatencasinos eröffnet und Monate vor Erlass des bundesrätlichen Moratoriums das Gesuch um Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung beim Bundesrat eingereicht hatten.</p><p>3. Diese Schliessungen wurden angeordnet, obwohl alt Bundesrat Koller bei den Beratungen zum neuen SBG dem Parlament eine "prioritäre Behandlung" der betroffenen Casinos Herisau und Mendrisio zugesichert hatte. Diese Zusicherung wurde Ende 1999 zwar durch Frau Bundesrätin Metzler bestätigt, doch fühlt sich der Präsident der ESBK, Benno Schneider, heute ausserstande, diesem Versprechen nachzuleben.</p><p>4. Bei der Überprüfung des Verfahrens um Erteilung der bundesrätlichen Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung traten im Falle Mendrisio zudem aus rechtlicher Sicht gravierende Ungereimtheiten zutage. Aufgrund einer von der Betreibergesellschaft eingereichten Aufsichtsbeschwerde an die Bundesversammlung hat sich die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK) nämlich intensiv mit diesem Fall beschäftigt und in Anbetracht der festgestellten, offensichtlichen Verfahrensmängel dem Bundesrat empfohlen, das Genehmigungsverfahren im Fall Casino Mendrisio wieder aufzunehmen und einen Entscheid zu fällen. Dieser Aufforderung ist der Bundesrat trotz erneuter, mit Nachdruck geäusserter und (fast) einstimmig beschlossener Empfehlung nicht nachgekommen.</p><p>5. Da der Bundesrat offensichtlich nicht zu handeln gedenkt, sich die ESBK als nicht kompetent betrachtet und die GPK des Nationalrates nur Empfehlungen aussprechen kann, drängt sich eine rasche Gesetzesänderung bzw. -ergänzung auf. Anders lässt sich diese unzulängliche Situation im Bereiche der übergangsrechtlichen Konzessionserteilung nicht mehr beseitigen. Dass auch schwerwiegende öffentliche Interessen für eine Wiedereröffnung der betroffenen Casinos sprechen, ist offensichtlich. So entgehen zum Beispiel dem Kanton Tessin und der Region Mendrisiotto/Basso Ceresio bereits heute durch die Nichtgewährung einer übergangsrechtlichen B-Konzession für das Casino Mendrisio jährliche Einnahmen in zweistelliger Millionenhöhe. Auch die mehr als 70 nun arbeitslosen Angestellten des Casinos Mendrisio dürfen nicht vergessen werden! Dasselbe gilt auch für Herisau.</p><p>6. Durch die vorgeschlagene (eng begrenzte) Änderung kann somit eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Auswirkung des SBG korrigiert und der volkswirtschaftliche Schaden für die betroffenen Regionen in Grenzen gehalten werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Spielbankengesetz (SBG)</p><p>Art. 61</p><p>Übergangsrechtliche Konzessionen</p><p>Abs. 1</p><p>Unverändert</p><p>Abs. 1bis</p><p>Den in Absatz 1 bezeichneten Kursälen werden diejenigen Automatencasinos gleichgestellt, die ihren Spielbetrieb vor dem 22. April 1998 - gestützt auf eine kantonale Bewilligung - aufgenommen hatten, sofern das Gesuch um Genehmigung einer Boulespielbewilligung zu jenem Zeitpunkt beim Bundesrat bereits hängig war.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Kursäle gemäss den Absätzen 1 und 1bis, die ihren Betrieb weiterführen möchten, haben innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. von Absatz 1bis das Gesuch um Erteilung einer ordentlichen B-Konzession zu stellen. Ihre provisorische Konzession gilt bis zum behördlichen Entscheid über ihr Gesuch.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kursäle gemäss den Absätzen 1 und 1bis, die kein Gesuch für die Erteilung einer B-Konzession stellen, können ihre provisorische B-Konzession längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. von Absatz 1bis behalten.</p>
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