Änderung von Artikel 330a OR
- ShortId
-
00.428
- Id
-
20000428
- Updated
-
10.04.2024 17:19
- Language
-
de
- Title
-
Änderung von Artikel 330a OR
- AdditionalIndexing
-
Personalbeurteilung;Arbeitnehmerschutz;Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerbeziehung;Obligationenrecht;Arbeitszeugnis
- 1
-
- L05K0702030102, Arbeitszeugnis
- L05K0702010208, Personalbeurteilung
- L07K07020502010101, Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerbeziehung
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Zeugnisaussteller die Grundsätze bezüglich Zeugniserstellung nicht kennen. Meines Erachtens ist der heute geltende Artikel im OR für die Rechtsanwender zu rudimentär. Sinnvollerweise sollte man die von Gerichtspraxis und Lehre entwickelten wichtigsten Grundsätze in den Zeugnisartikel aufnehmen. Gemäss Gerichtspraxis muss ein Zeugnis wahr, wohlwollend formuliert, klar und vollständig sein.</p><p>Klar heisst, dass keine missverständlichen, unklaren oder zweideutigen Formulierungen gebraucht werden dürfen. Viele Codes (z. B. "Er bemühte sich stets, die Arbeit gut zu erledigen") verstossen gegen dieses Klarheitsgebot, weil sie nur etwas über die innere Einstellung zur Arbeit, nicht aber über die tatsächliche Leistung aussagen.</p><p>Zeugnisse müssen der Wahrheit entsprechen. Ein Zeugnis ist nach Gerichtspraxis dann unwahr, wenn wesentliche Sachen verschwiegen werden. Werden solche wesentlichen Sachen verschwiegen und führt eine verschwiegene wesentliche Sache an einem neuen Arbeitsort zu einem Schaden, so kann der "alte" Arbeitgeber für diesen Schaden haftbar gemacht werden (Bundesgerichtspraxis).</p><p>Wohlwollend heisst, dass negative Sachen, die bei wohlwollender Beurteilung nicht charakteristisch für das Arbeitsverhältnis sind, nicht in ein Arbeitszeugnis gehören (seltenes Zuspätkommen, seltene schlechte Arbeitsleistung, seltener Konflikt mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten).</p><p>Vollständig ist ein Arbeitszeugnis, wenn es folgende Bausteine aufweist:</p><p>a. Personalien, Stellung im Betrieb;</p><p>b. Funktion;</p><p>c. Fachwissen;</p><p>d. Qualifikation hinsichtlich Leistung und Verhalten;</p><p>e. Austrittsgrund;</p><p>f. Schlusssatz (z. B. "Wir danken Herrn X für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm ....").</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Artikel 330a OR ist wie folgt zu ändern:</p><p>Abs. 1</p><p>Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, über seine Leistung und sein Verhalten ausspricht.</p><p>Das Zeugnis muss wahr, wohlwollend, klar und vollständig sein. Negative Vorkommnisse, die nicht charakteristisch für das Arbeitsverhältnis sind, dürfen nicht in ein Arbeitszeugnis aufgenommen werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Unverändert</p>
- Änderung von Artikel 330a OR
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Zeugnisaussteller die Grundsätze bezüglich Zeugniserstellung nicht kennen. Meines Erachtens ist der heute geltende Artikel im OR für die Rechtsanwender zu rudimentär. Sinnvollerweise sollte man die von Gerichtspraxis und Lehre entwickelten wichtigsten Grundsätze in den Zeugnisartikel aufnehmen. Gemäss Gerichtspraxis muss ein Zeugnis wahr, wohlwollend formuliert, klar und vollständig sein.</p><p>Klar heisst, dass keine missverständlichen, unklaren oder zweideutigen Formulierungen gebraucht werden dürfen. Viele Codes (z. B. "Er bemühte sich stets, die Arbeit gut zu erledigen") verstossen gegen dieses Klarheitsgebot, weil sie nur etwas über die innere Einstellung zur Arbeit, nicht aber über die tatsächliche Leistung aussagen.</p><p>Zeugnisse müssen der Wahrheit entsprechen. Ein Zeugnis ist nach Gerichtspraxis dann unwahr, wenn wesentliche Sachen verschwiegen werden. Werden solche wesentlichen Sachen verschwiegen und führt eine verschwiegene wesentliche Sache an einem neuen Arbeitsort zu einem Schaden, so kann der "alte" Arbeitgeber für diesen Schaden haftbar gemacht werden (Bundesgerichtspraxis).</p><p>Wohlwollend heisst, dass negative Sachen, die bei wohlwollender Beurteilung nicht charakteristisch für das Arbeitsverhältnis sind, nicht in ein Arbeitszeugnis gehören (seltenes Zuspätkommen, seltene schlechte Arbeitsleistung, seltener Konflikt mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten).</p><p>Vollständig ist ein Arbeitszeugnis, wenn es folgende Bausteine aufweist:</p><p>a. Personalien, Stellung im Betrieb;</p><p>b. Funktion;</p><p>c. Fachwissen;</p><p>d. Qualifikation hinsichtlich Leistung und Verhalten;</p><p>e. Austrittsgrund;</p><p>f. Schlusssatz (z. B. "Wir danken Herrn X für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm ....").</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein:</p><p>Artikel 330a OR ist wie folgt zu ändern:</p><p>Abs. 1</p><p>Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, über seine Leistung und sein Verhalten ausspricht.</p><p>Das Zeugnis muss wahr, wohlwollend, klar und vollständig sein. Negative Vorkommnisse, die nicht charakteristisch für das Arbeitsverhältnis sind, dürfen nicht in ein Arbeitszeugnis aufgenommen werden.</p><p>Abs. 2</p><p>Unverändert</p>
- Änderung von Artikel 330a OR
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