Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 Absätze 3 und 4

ShortId
00.429
Id
20000429
Updated
10.04.2024 17:05
Language
de
Title
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 Absätze 3 und 4
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Verfahrenskosten;Rechtshilfe;Zusammenarbeit der Justizbehörden;Kostenrechnung;Strafrecht (allgemein);Auslieferung
1
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L02K0501, Strafrecht (allgemein)
  • L04K10010204, Zusammenarbeit der Justizbehörden
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L05K0501020201, Auslieferung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Laut Artikel 30 Absatz 2 IRSG ist für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung das Bundesamt zuständig; es handelt auf Antrag der kantonalen Behörden. Der Bundesrat regelt die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen (Art. 31 Abs. 4 IRSG). Der Bundesrat hat es bisher - gestützt auf diese Kompetenz - unterlassen, eine Regelung für die Kostenübernahme des Bundes in den besonders gelagerten Auslieferungsverfahren vorzusehen. Der heutige Zustand ist für die Strafrechtspflege in den Kantonen unbefriedigend. Die Durchführung von Strafverfahren gegen Täter, die sich im Ausland aufhalten und gegen die ein Auslieferungsverfahren angestrebt werden muss, entspricht in vielen Fällen einem gesamtschweizerischen Interesse. Die Rechtsstaatlichkeit wird infrage gestellt, sobald auf die Strafverfolgung aus Gründen der Finanzierbarkeit verzichtet wird oder wenn Kantone vorerst um Fragen der Zuständigkeit streiten, bevor eine Auslieferung verlangt wird. Die Finanzierbarkeit kann vor allem kleinere Kantone vor ernsthafte Probleme stellen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 31 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ist ungefähr in folgendem Sinne zu ändern:</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kosten für ein schweizerisches Ersuchen gehen zulasten des Verfahrens, das zum Ersuchen Anlass gegeben hat. In Verfahren von nationalem Interesse übernimmt der Bund mindestens x Prozent der durch die internationale Rechtshilfe entstandenen ungedeckten Kosten.</p><p>Abs. 4</p><p>Im Übrigen regelt der Bundesrat die Einzelheiten der Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen.</p>
  • Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 Absätze 3 und 4
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20013235
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut Artikel 30 Absatz 2 IRSG ist für Ersuchen um Auslieferung oder um Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung das Bundesamt zuständig; es handelt auf Antrag der kantonalen Behörden. Der Bundesrat regelt die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen (Art. 31 Abs. 4 IRSG). Der Bundesrat hat es bisher - gestützt auf diese Kompetenz - unterlassen, eine Regelung für die Kostenübernahme des Bundes in den besonders gelagerten Auslieferungsverfahren vorzusehen. Der heutige Zustand ist für die Strafrechtspflege in den Kantonen unbefriedigend. Die Durchführung von Strafverfahren gegen Täter, die sich im Ausland aufhalten und gegen die ein Auslieferungsverfahren angestrebt werden muss, entspricht in vielen Fällen einem gesamtschweizerischen Interesse. Die Rechtsstaatlichkeit wird infrage gestellt, sobald auf die Strafverfolgung aus Gründen der Finanzierbarkeit verzichtet wird oder wenn Kantone vorerst um Fragen der Zuständigkeit streiten, bevor eine Auslieferung verlangt wird. Die Finanzierbarkeit kann vor allem kleinere Kantone vor ernsthafte Probleme stellen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 31 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) ist ungefähr in folgendem Sinne zu ändern:</p><p>Abs. 3</p><p>Die Kosten für ein schweizerisches Ersuchen gehen zulasten des Verfahrens, das zum Ersuchen Anlass gegeben hat. In Verfahren von nationalem Interesse übernimmt der Bund mindestens x Prozent der durch die internationale Rechtshilfe entstandenen ungedeckten Kosten.</p><p>Abs. 4</p><p>Im Übrigen regelt der Bundesrat die Einzelheiten der Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen.</p>
    • Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Revision von Artikel 31 Absätze 3 und 4

Back to List