Aktienrecht. Verbot unverhältnismässig hoher Entschädigungen
- ShortId
-
00.439
- Id
-
20000439
- Updated
-
10.04.2024 19:01
- Language
-
de
- Title
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Aktienrecht. Verbot unverhältnismässig hoher Entschädigungen
- AdditionalIndexing
-
Aktienrecht;Unternehmensleitung;Entschädigung;Verwaltungsrat
- 1
-
- L07K07030301010101, Aktienrecht
- L05K0507020201, Entschädigung
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- L05K0703040303, Unternehmensleitung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>1. Die Entschädigung an geschäftsleitende und andere Mitglieder des Verwaltungsrates sowie an Mitglieder der Geschäftsleitung von Aktiengesellschaften darf nicht so hoch sein, dass ein offensichtliches Missverhältnis zur erbrachten Leistung besteht. Als unverhältnismässig gilt in jedem Fall eine Entschädigung von mehr als einer Million Franken je Person und Jahr. Dieser Betrag bildet auch die Höchstgrenze für die Gesamtheit der Entschädigungen bei Mitwirkung in mehreren Aktiengesellschaften.</p><p>2. Massgebliche Entschädigung im Sinne von Absatz 1 ist die Gesamtheit aller direkten und indirekten geldwerten Leistungen und Zuwendungen mit Einschluss von Gewinnbeteiligungen, Gratifikationen, Naturalleistungen und Spesenvergütungen.</p><p>3. Diese Regelung ist unmittelbar anwendbar. Sie verpflichtet Aktiengesellschaften und Bezüger von Entschädigungen. Die Revisionsstellen wachen über die Einhaltung.</p><p>4. Der Gesetzgeber erlässt die Ausführungsbestimmungen, namentlich über den Geltungsbereich dieses Artikels in Abgrenzung zu ausländischer Gesetzgebungshoheit sowie über die Durchsetzung des Höchstbetrages gemäss Absatz 1 zweiter Satz. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg Bestimmungen zur Entschädigung der Tätigkeit für mehrere Aktiengesellschaften und zur Anpassung der Entschädigung an wesentliche Änderungen des Geldwertes.</p>
- Aktienrecht. Verbot unverhältnismässig hoher Entschädigungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>1. Die Entschädigung an geschäftsleitende und andere Mitglieder des Verwaltungsrates sowie an Mitglieder der Geschäftsleitung von Aktiengesellschaften darf nicht so hoch sein, dass ein offensichtliches Missverhältnis zur erbrachten Leistung besteht. Als unverhältnismässig gilt in jedem Fall eine Entschädigung von mehr als einer Million Franken je Person und Jahr. Dieser Betrag bildet auch die Höchstgrenze für die Gesamtheit der Entschädigungen bei Mitwirkung in mehreren Aktiengesellschaften.</p><p>2. Massgebliche Entschädigung im Sinne von Absatz 1 ist die Gesamtheit aller direkten und indirekten geldwerten Leistungen und Zuwendungen mit Einschluss von Gewinnbeteiligungen, Gratifikationen, Naturalleistungen und Spesenvergütungen.</p><p>3. Diese Regelung ist unmittelbar anwendbar. Sie verpflichtet Aktiengesellschaften und Bezüger von Entschädigungen. Die Revisionsstellen wachen über die Einhaltung.</p><p>4. Der Gesetzgeber erlässt die Ausführungsbestimmungen, namentlich über den Geltungsbereich dieses Artikels in Abgrenzung zu ausländischer Gesetzgebungshoheit sowie über die Durchsetzung des Höchstbetrages gemäss Absatz 1 zweiter Satz. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg Bestimmungen zur Entschädigung der Tätigkeit für mehrere Aktiengesellschaften und zur Anpassung der Entschädigung an wesentliche Änderungen des Geldwertes.</p>
- Aktienrecht. Verbot unverhältnismässig hoher Entschädigungen
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