Soft air guns. Gesetzesbestimmung über Herstellung, Einfuhr und Verkauf

ShortId
00.440
Id
20000440
Updated
10.04.2024 13:45
Language
de
Title
Soft air guns. Gesetzesbestimmung über Herstellung, Einfuhr und Verkauf
AdditionalIndexing
freie Schlagwörter: Waffennachbildung;Bewaffnung;Gesetz;Waffenbesitz
1
  • L04K05010209, Waffenbesitz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K040204, Bewaffnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im November des vergangenen Jahres hat ein zwölfjähriges Kind in einem Waffengeschäft in Lugano ohne Wissen der Eltern eine Pistole des Typs soft-air-guns gekauft. Es handelt sich dabei um ein Modell, das einer richtigen Pistole ähnlich sieht - im vorliegenden Fall der amerikanischen AMT Hardballer - mit Leichtgas (wie es auch für Feuerzeuge verwendet wird) geladen wird und Plastikkugeln des Kalibers 6 mm feuert. Prospekte und die beigelegte Gebrauchsanleitung weisen ausdrücklich darauf hin, es handle sich nicht um ein Spielzeug. Die Pistole wird darin als "Waffe" bezeichnet. Es wird auch empfohlen, Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren nicht damit manipulieren zu lassen, und vor der Gefährlichkeit des Gegenstandes gewarnt (vor der Gefahr, sich selber oder andere Personen zu verletzen oder sich durch den Umstand, dass die soft-air-gun-Pistole aus Distanz mit einer richtigen Waffe verwechselt werden kann, schwerwiegenden Konsequenzen auszusetzen).</p><p>Die beunruhigten Eltern zogen zuerst beim Waffenverkäufer, daraufhin bei der Zentralstelle Waffen und beim Staatsanwalt Erkundigungen ein; sie verlangten nach Erklärungen und forderten, dass die Behörde einschreite und den Verkauf solcher "Waffen" an Kinder verbiete.</p><p>Es konnte jedoch niemand in diesem Sinne einschreiten, denn wir stehen hier vor einer Gesetzeslücke im wahrsten Sinne des Wortes.</p><p>Es könnten die folgenden Gesetze und Verordnungen tangiert sein:</p><p>- das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG);</p><p>- die Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV);</p><p>- das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG);</p><p>- die Verordnung vom 26. Juni 1995 über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS);</p><p>- die Verordnung vom 1. März 1995 über die Gebrauchsgegenstände (GebrV).</p><p>Die Prüfung dieser Gesetze und Verordnungen führt zu folgendem Ergebnis:</p><p>a. Soft-air-guns können gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a WG nicht als Waffen betrachtet werden;</p><p>b. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b WG schliesst Druckluft- und CO2-Waffen vom Geltungsbereich aus; damit fallen soft-air-guns eindeutig nicht unter das Waffengesetz.</p><p>Mit soft-air-guns können zwar durch Treibladung Geschosse abgegeben werden. Doch fallen diese Gegenstände für die Anwendung des Waffengesetzes ausser Betracht. Weil die sehr viel wirksameren Druckluft- und CO2-Waffen aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen werden, dürfte eine Unterstellung soft-air-guns unter das Waffengesetz unwahrscheinlich sein.</p><p>In Frage kommt sodann das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände mit den entsprechenden Verordnungen:</p><p>- Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c LMG legt fest: </p><p>"Das Gesetz erfasst: c. die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen."</p><p>- Artikel 5 Buchstabe d LMG bestimmt:</p><p>"Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenstände), die von diesem Gesetz erfasst werden, sind: d. Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z.B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien)."</p><p>Das LMG und somit auch die zugehörigen Verordnungen, die Vorschriften für die Spielzeuge enthalten, sind nicht anwendbar, weist doch der Hersteller der soft-air-guns ausdrücklich darauf hin, diese Gegenstände seien nicht für Kinder bestimmt und müssten ausser Reichweite von Kindern aufbewahrt werden.</p><p>Wir sehen uns also einem Rechtsvakuum gegenüber.</p><p>Wir haben unsererseits auch die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung auf kantonaler Ebene geprüft.</p><p>Die Einführung einer Norm, die den Verkauf dieser Gegenstände auf kantonaler Ebene regeln würde, dürfte schwerlich zu realisieren sein, da vermutlich keine zureichenden Gründe dafür angeführt werden können, der Handel mit soft-air-guns sei zur Wahrung der öffentlichen Ordnung einzuschränken. Zudem wären kantonale gesetzliche Bestimmungen selbst dann, wenn ein solches Erfordernis anerkannt würde, wenig effizient, da sie die Einfuhr und Durchfuhr dieser Gegenstände nicht regeln und auch deren Erwerb durch Personen aus anderen Kantonen nicht verhindern könnten.</p><p>Schlussfolgerung:</p><p>All dies zeigt klar, dass die Gesetzeslücke auf Bundesebene geschlossen werden muss, und zwar durch eine Änderung des LMG; durch die Aufnahme eines neuen Buchstabens in Artikel 5 könnte zum Beispiel festgelegt werden, dass Gebrauchsgegenstände, die Waffen gemäss WG ähnlich sehen, dem LMG unterstellt sind.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Ich beantrage der Bundesversammlung, über eine Gesetzesänderung Herstellung, Einfuhr und Verkauf von "Softairguns" gesetzlich zu regeln.</p><p>Die neue gesetzliche Bestimmung könnte festlegen, dass die üblichen Gegenstände, die Waffen gemäss Waffengesetz (WG) ähnlich sind, dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) unterstellt werden.</p><p>Dies könnte durch die Einfügung eines neuen Buchstabens in Artikel 5 LMG erfolgen.</p>
  • Soft air guns. Gesetzesbestimmung über Herstellung, Einfuhr und Verkauf
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im November des vergangenen Jahres hat ein zwölfjähriges Kind in einem Waffengeschäft in Lugano ohne Wissen der Eltern eine Pistole des Typs soft-air-guns gekauft. Es handelt sich dabei um ein Modell, das einer richtigen Pistole ähnlich sieht - im vorliegenden Fall der amerikanischen AMT Hardballer - mit Leichtgas (wie es auch für Feuerzeuge verwendet wird) geladen wird und Plastikkugeln des Kalibers 6 mm feuert. Prospekte und die beigelegte Gebrauchsanleitung weisen ausdrücklich darauf hin, es handle sich nicht um ein Spielzeug. Die Pistole wird darin als "Waffe" bezeichnet. Es wird auch empfohlen, Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren nicht damit manipulieren zu lassen, und vor der Gefährlichkeit des Gegenstandes gewarnt (vor der Gefahr, sich selber oder andere Personen zu verletzen oder sich durch den Umstand, dass die soft-air-gun-Pistole aus Distanz mit einer richtigen Waffe verwechselt werden kann, schwerwiegenden Konsequenzen auszusetzen).</p><p>Die beunruhigten Eltern zogen zuerst beim Waffenverkäufer, daraufhin bei der Zentralstelle Waffen und beim Staatsanwalt Erkundigungen ein; sie verlangten nach Erklärungen und forderten, dass die Behörde einschreite und den Verkauf solcher "Waffen" an Kinder verbiete.</p><p>Es konnte jedoch niemand in diesem Sinne einschreiten, denn wir stehen hier vor einer Gesetzeslücke im wahrsten Sinne des Wortes.</p><p>Es könnten die folgenden Gesetze und Verordnungen tangiert sein:</p><p>- das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG);</p><p>- die Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV);</p><p>- das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG);</p><p>- die Verordnung vom 26. Juni 1995 über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS);</p><p>- die Verordnung vom 1. März 1995 über die Gebrauchsgegenstände (GebrV).</p><p>Die Prüfung dieser Gesetze und Verordnungen führt zu folgendem Ergebnis:</p><p>a. Soft-air-guns können gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a WG nicht als Waffen betrachtet werden;</p><p>b. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b WG schliesst Druckluft- und CO2-Waffen vom Geltungsbereich aus; damit fallen soft-air-guns eindeutig nicht unter das Waffengesetz.</p><p>Mit soft-air-guns können zwar durch Treibladung Geschosse abgegeben werden. Doch fallen diese Gegenstände für die Anwendung des Waffengesetzes ausser Betracht. Weil die sehr viel wirksameren Druckluft- und CO2-Waffen aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen werden, dürfte eine Unterstellung soft-air-guns unter das Waffengesetz unwahrscheinlich sein.</p><p>In Frage kommt sodann das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände mit den entsprechenden Verordnungen:</p><p>- Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c LMG legt fest: </p><p>"Das Gesetz erfasst: c. die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen."</p><p>- Artikel 5 Buchstabe d LMG bestimmt:</p><p>"Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenstände), die von diesem Gesetz erfasst werden, sind: d. Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z.B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien)."</p><p>Das LMG und somit auch die zugehörigen Verordnungen, die Vorschriften für die Spielzeuge enthalten, sind nicht anwendbar, weist doch der Hersteller der soft-air-guns ausdrücklich darauf hin, diese Gegenstände seien nicht für Kinder bestimmt und müssten ausser Reichweite von Kindern aufbewahrt werden.</p><p>Wir sehen uns also einem Rechtsvakuum gegenüber.</p><p>Wir haben unsererseits auch die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung auf kantonaler Ebene geprüft.</p><p>Die Einführung einer Norm, die den Verkauf dieser Gegenstände auf kantonaler Ebene regeln würde, dürfte schwerlich zu realisieren sein, da vermutlich keine zureichenden Gründe dafür angeführt werden können, der Handel mit soft-air-guns sei zur Wahrung der öffentlichen Ordnung einzuschränken. Zudem wären kantonale gesetzliche Bestimmungen selbst dann, wenn ein solches Erfordernis anerkannt würde, wenig effizient, da sie die Einfuhr und Durchfuhr dieser Gegenstände nicht regeln und auch deren Erwerb durch Personen aus anderen Kantonen nicht verhindern könnten.</p><p>Schlussfolgerung:</p><p>All dies zeigt klar, dass die Gesetzeslücke auf Bundesebene geschlossen werden muss, und zwar durch eine Änderung des LMG; durch die Aufnahme eines neuen Buchstabens in Artikel 5 könnte zum Beispiel festgelegt werden, dass Gebrauchsgegenstände, die Waffen gemäss WG ähnlich sehen, dem LMG unterstellt sind.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Ich beantrage der Bundesversammlung, über eine Gesetzesänderung Herstellung, Einfuhr und Verkauf von "Softairguns" gesetzlich zu regeln.</p><p>Die neue gesetzliche Bestimmung könnte festlegen, dass die üblichen Gegenstände, die Waffen gemäss Waffengesetz (WG) ähnlich sind, dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) unterstellt werden.</p><p>Dies könnte durch die Einfügung eines neuen Buchstabens in Artikel 5 LMG erfolgen.</p>
    • Soft air guns. Gesetzesbestimmung über Herstellung, Einfuhr und Verkauf

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