Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe. Neuregelung

ShortId
00.441
Id
20000441
Updated
10.04.2024 18:31
Language
de
Title
Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe. Neuregelung
AdditionalIndexing
Euthanasie;Strafbarkeit
1
  • L05K0101030401, Euthanasie
  • L04K05010110, Strafbarkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Alle Umfragen im In- und Ausland zeigen, dass in den westlichen Ländern eine klare Mehrheit der öffentliche Meinung eine Lockerung der absoluten Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe befürwortet. Dies ist in den Niederlanden bereits geschehen, wo jetzt nach einer fast zwanzigjährigen nationalen Debatte die aktive Sterbehilfe zwar prinzipiell verboten bleibt, sie aber unter ganz klar definierten Umständen nicht mehr bestraft wird. Diese Umstände sind insbesondere: Der Patient ist unheilbar krank und steht kurz vor dem Tode; dieser letztere Umstand wird von mindestens zwei Ärzten bezeugt; der Patient hat mehrmals und ganz klar im Beisein von Zeugen den ausdrücklichen Wunsch geäussert, aktive Sterbehilfe beanspruchen zu wollen; das Leben des Patienten ist wegen seines Krankheitszustandes mit der menschlichen Würde nicht mehr vereinbar.</p><p>Zurzeit werden in verschiedenen Parlamenten ähnliche Diskussionen geführt, unter anderem in Frankreich, Belgien, Australien und verschiedenen amerikanischen Bundesstaaten. Das nationale französische bioethische Komitee hat sich kürzlich für eine Lösung ausgesprochen, die derjenigen der Niederlanden ähnlich ist.</p><p>Nationalrat Victor Ruffy verlangte 1994 die Lockerung der heutigen Strafbestimmung (Art. 115 StGB) über die Beihilfe zum Selbstmord. Aktive Sterbehilfe (Euthanasie) durch Ärzte auf Wunsch unheilbar Kranker sollte unter bestimmten, engen Bedingungen straffrei werden. Der Nationalrat überwies am 14. März 1996 die Motion Ruffy mit deutlicher Mehrheit als Postulat. Bei der Umwandlung in ein Postulat war die Tatsache entscheidend, dass der Bundesrat die Bildung einer Arbeitsgruppe von Fachleuten aus der Medizin, der Ethik und der Jurisprudenz zusicherte. Diese Gruppe sollte Grundlagen für den Entscheid erarbeiten, ob Sterbehilfe überhaupt einer gesetzgeberischen Lösung zugänglich sein soll oder ob die Hilfe für den Sterbenden der ärztlichen Berufskunst und -pflicht überantwortet bleiben müsse. Dieser Aufgabe unterzog sich die vom EJPD eingesetzte Arbeitsgruppe zwischen Mai 1997 und Februar 1999. Der Bericht liegt seit März 1999 vor. Darin kam die Mehrheit der Arbeitsgruppe zum Schluss, dass - in extremen Ausnahmefällen und trotz weiterhin geltender Rechtswidrigkeit der Tat - jene von einer Strafe zu befreien sind, die aus Mitleid einen unheilbar und schwer kranken, vor dem Tode stehenden Menschen auf sein ernsthaftes und eindringliches Verlangen hin von einem unerträglichen Leiden befreien. Die Arbeitsgruppe schlug eine Strafbefreiungsklausel in Artikel 114 Absatz 2 StGB vor, wobei sich diese nicht auf medizinische Fachpersonen (im Gegensatz zu Holland) beschränkte.</p><p>Trotz dieser mehrheitlichen Meinung der Expertengruppe entschied sich der Bundesrat am 5. Juli 2000, nichts an der jetzigen Regelung der Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe zu ändern. Gleichzeitig wünschte er aber, dass die Debatte weitergeführt werde und dass sich das Parlament erneut mit der Problematik befasse.</p><p>Nicht nur der Bundesrat, sondern auch die öffentliche Meinung erwartet, dass sich das Parlament mit dieser Problematik ernsthaft auseinander setzt. Es liegt also Handlungsbedarf vor, und es ist an der Zeit, dass das Parlament diese Verantwortung übernimmt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) werden die Normen bezüglich aktiver Sterbehilfe neu geregelt. Diese neue Regelung soll sich insbesondere auf den Vorschlag der Mehrheit der vom Bundesrat eingesetzten Expertengruppe Sterbehilfe stützen.</p><p>Dabei soll die Eidgenössische Ethikkommission konsultiert werden.</p>
  • Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe. Neuregelung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Alle Umfragen im In- und Ausland zeigen, dass in den westlichen Ländern eine klare Mehrheit der öffentliche Meinung eine Lockerung der absoluten Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe befürwortet. Dies ist in den Niederlanden bereits geschehen, wo jetzt nach einer fast zwanzigjährigen nationalen Debatte die aktive Sterbehilfe zwar prinzipiell verboten bleibt, sie aber unter ganz klar definierten Umständen nicht mehr bestraft wird. Diese Umstände sind insbesondere: Der Patient ist unheilbar krank und steht kurz vor dem Tode; dieser letztere Umstand wird von mindestens zwei Ärzten bezeugt; der Patient hat mehrmals und ganz klar im Beisein von Zeugen den ausdrücklichen Wunsch geäussert, aktive Sterbehilfe beanspruchen zu wollen; das Leben des Patienten ist wegen seines Krankheitszustandes mit der menschlichen Würde nicht mehr vereinbar.</p><p>Zurzeit werden in verschiedenen Parlamenten ähnliche Diskussionen geführt, unter anderem in Frankreich, Belgien, Australien und verschiedenen amerikanischen Bundesstaaten. Das nationale französische bioethische Komitee hat sich kürzlich für eine Lösung ausgesprochen, die derjenigen der Niederlanden ähnlich ist.</p><p>Nationalrat Victor Ruffy verlangte 1994 die Lockerung der heutigen Strafbestimmung (Art. 115 StGB) über die Beihilfe zum Selbstmord. Aktive Sterbehilfe (Euthanasie) durch Ärzte auf Wunsch unheilbar Kranker sollte unter bestimmten, engen Bedingungen straffrei werden. Der Nationalrat überwies am 14. März 1996 die Motion Ruffy mit deutlicher Mehrheit als Postulat. Bei der Umwandlung in ein Postulat war die Tatsache entscheidend, dass der Bundesrat die Bildung einer Arbeitsgruppe von Fachleuten aus der Medizin, der Ethik und der Jurisprudenz zusicherte. Diese Gruppe sollte Grundlagen für den Entscheid erarbeiten, ob Sterbehilfe überhaupt einer gesetzgeberischen Lösung zugänglich sein soll oder ob die Hilfe für den Sterbenden der ärztlichen Berufskunst und -pflicht überantwortet bleiben müsse. Dieser Aufgabe unterzog sich die vom EJPD eingesetzte Arbeitsgruppe zwischen Mai 1997 und Februar 1999. Der Bericht liegt seit März 1999 vor. Darin kam die Mehrheit der Arbeitsgruppe zum Schluss, dass - in extremen Ausnahmefällen und trotz weiterhin geltender Rechtswidrigkeit der Tat - jene von einer Strafe zu befreien sind, die aus Mitleid einen unheilbar und schwer kranken, vor dem Tode stehenden Menschen auf sein ernsthaftes und eindringliches Verlangen hin von einem unerträglichen Leiden befreien. Die Arbeitsgruppe schlug eine Strafbefreiungsklausel in Artikel 114 Absatz 2 StGB vor, wobei sich diese nicht auf medizinische Fachpersonen (im Gegensatz zu Holland) beschränkte.</p><p>Trotz dieser mehrheitlichen Meinung der Expertengruppe entschied sich der Bundesrat am 5. Juli 2000, nichts an der jetzigen Regelung der Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe zu ändern. Gleichzeitig wünschte er aber, dass die Debatte weitergeführt werde und dass sich das Parlament erneut mit der Problematik befasse.</p><p>Nicht nur der Bundesrat, sondern auch die öffentliche Meinung erwartet, dass sich das Parlament mit dieser Problematik ernsthaft auseinander setzt. Es liegt also Handlungsbedarf vor, und es ist an der Zeit, dass das Parlament diese Verantwortung übernimmt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) werden die Normen bezüglich aktiver Sterbehilfe neu geregelt. Diese neue Regelung soll sich insbesondere auf den Vorschlag der Mehrheit der vom Bundesrat eingesetzten Expertengruppe Sterbehilfe stützen.</p><p>Dabei soll die Eidgenössische Ethikkommission konsultiert werden.</p>
    • Strafbarkeit der aktiven Sterbehilfe. Neuregelung

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