Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Rabatte für erhöhte Kostenbeteiligung
- ShortId
-
00.450
- Id
-
20000450
- Updated
-
10.04.2024 13:39
- Language
-
de
- Title
-
Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Rabatte für erhöhte Kostenbeteiligung
- AdditionalIndexing
-
Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Selbstbehalt
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011303, Selbstbehalt
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zur Eindämmung der immer noch stark anwachsenden Kosten im Gesundheitswesen ist die Verstärkung der Eigenverantwortung der Versicherten und der Versicherer ein geeignetes Instrument. Ganz direkt kann dies mit einer Erhöhung der Kostenbeteiligung und freieren Bedingungen für entsprechende Versicherungsmodelle erreicht werden.</p><p>Franchisen haben den willkommenen Effekt, dass sich Versicherte bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen auf das Wesentliche beschränken. Dies gilt, solange die Franchise nicht voll ausgeschöpft wird. Hat ein Versicherter jedoch seine jährliche Limite überschritten, fällt der kostendämpfende Effekt dahin. In gewissen Fällen werden dann Leistungen in Anspruch genommen, deren Notwendigkeit nicht unbedingt gegeben ist. Um diese negativen Auswirkungen eines an und für sich guten Instrumentes im Rahmen zu halten, müssen hohe Franchisen gefördert werden. Die Wahrscheinlichkeit, die Franchise auszuschöpfen und in den "freien" Bereich zu kommen, ist bei hohen Franchisen deutlich kleiner. Aus dieser Sicht ist mit erhöhten Wahlfranchisen eine überproportionale Einsparung zu erwarten. Es wird deshalb gefordert, höhere Wahlfranchisen als bisher anbieten zu können. Wie bisher wird jedoch vom Bundesrat festgelegt, welche Stufen innerhalb des vorgegebenen Faktors 15 angeboten werden können.</p><p>Als Vorbehalt gegenüber erhöhten Wahlfranchisen wird oft das Argument vorgebracht, Versicherte würden zu hohe Franchisen wählen, obwohl sie im Bedarfsfall die Mittel nicht aufbringen könnten. Indem den Versicherern in Zukunft erlaubt werden kann, bei hohen Wahlfranchisen die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, kann diesem Problem begegnet werden. Eine solche Sicherheit macht vor allem bei Franchisen im oberen Bereich Sinn und wird selbstverständlich angemessen verzinst. Die genauen Modalitäten werden vom Bundesrat festgelegt und könnten sich z. B. an den Vorschriften über finanzielle Sicherheiten durch Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen orientieren (Art. 257e OR). Des Weiteren ist zur Vorbeugung der erwähnten Schwierigkeiten die obligatorische Franchise tief zu halten.</p><p>Eine gestiegene Attraktivität der Wahlfranchisen erfordert vermehrte Freiheit für die Versicherer, Rabatte nach eigenem Ermessen festzulegen. Innerhalb der versicherungstechnischen Grundsätze soll den Versicherern freigestellt werden, welche Rabatte sie ihren Versicherten mit erhöhter Wahlfranchise anbieten können und anbieten wollen. Behördliche Einschränkungen in diesem Bereich sind systemfremd. Die versicherungstechnischen Regeln verhindern insbesondere, dass Versicherte ohne Wahlfranchise mit ihren Prämien Versicherte mit Wahlfranchise quer subventionieren.</p><p>Mit der vorliegenden Initiative kann der Gesetzgeber ein Zeichen setzen, dass es ihm Ernst mit der Bekämpfung der Kostenexplosion im Gesundheitswesen ist. Eine Verbesserung der Situation kann nur erreicht werden, wenn Versicherte und Versicherer zu mündigen Marktteilnehmern werden und nicht mehr unter eine hohe Regelungsdichte gezwungen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 62 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist in folgendem Sinne zu ändern:</p><p>Die Versicherer können eine Versicherungsform mit höherer Wahlfranchise anbieten. Die höchste wählbare Franchise beträgt fünfzehnmal die minimale Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a. Die Versicherer können die Prämienreduktion nach eigenem Ermessen, aber unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze festsetzen, wobei die Gesamtheit der Versicherten mit einer bestimmten Franchise eine abgeschlossene Risikogruppe bildet. Der Bundesrat kann den Versicherern ermöglichen, von ihren Versicherten mit hoher Franchise die Leistung einer Sicherheit zu verlangen.</p>
- Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Rabatte für erhöhte Kostenbeteiligung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zur Eindämmung der immer noch stark anwachsenden Kosten im Gesundheitswesen ist die Verstärkung der Eigenverantwortung der Versicherten und der Versicherer ein geeignetes Instrument. Ganz direkt kann dies mit einer Erhöhung der Kostenbeteiligung und freieren Bedingungen für entsprechende Versicherungsmodelle erreicht werden.</p><p>Franchisen haben den willkommenen Effekt, dass sich Versicherte bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen auf das Wesentliche beschränken. Dies gilt, solange die Franchise nicht voll ausgeschöpft wird. Hat ein Versicherter jedoch seine jährliche Limite überschritten, fällt der kostendämpfende Effekt dahin. In gewissen Fällen werden dann Leistungen in Anspruch genommen, deren Notwendigkeit nicht unbedingt gegeben ist. Um diese negativen Auswirkungen eines an und für sich guten Instrumentes im Rahmen zu halten, müssen hohe Franchisen gefördert werden. Die Wahrscheinlichkeit, die Franchise auszuschöpfen und in den "freien" Bereich zu kommen, ist bei hohen Franchisen deutlich kleiner. Aus dieser Sicht ist mit erhöhten Wahlfranchisen eine überproportionale Einsparung zu erwarten. Es wird deshalb gefordert, höhere Wahlfranchisen als bisher anbieten zu können. Wie bisher wird jedoch vom Bundesrat festgelegt, welche Stufen innerhalb des vorgegebenen Faktors 15 angeboten werden können.</p><p>Als Vorbehalt gegenüber erhöhten Wahlfranchisen wird oft das Argument vorgebracht, Versicherte würden zu hohe Franchisen wählen, obwohl sie im Bedarfsfall die Mittel nicht aufbringen könnten. Indem den Versicherern in Zukunft erlaubt werden kann, bei hohen Wahlfranchisen die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, kann diesem Problem begegnet werden. Eine solche Sicherheit macht vor allem bei Franchisen im oberen Bereich Sinn und wird selbstverständlich angemessen verzinst. Die genauen Modalitäten werden vom Bundesrat festgelegt und könnten sich z. B. an den Vorschriften über finanzielle Sicherheiten durch Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen orientieren (Art. 257e OR). Des Weiteren ist zur Vorbeugung der erwähnten Schwierigkeiten die obligatorische Franchise tief zu halten.</p><p>Eine gestiegene Attraktivität der Wahlfranchisen erfordert vermehrte Freiheit für die Versicherer, Rabatte nach eigenem Ermessen festzulegen. Innerhalb der versicherungstechnischen Grundsätze soll den Versicherern freigestellt werden, welche Rabatte sie ihren Versicherten mit erhöhter Wahlfranchise anbieten können und anbieten wollen. Behördliche Einschränkungen in diesem Bereich sind systemfremd. Die versicherungstechnischen Regeln verhindern insbesondere, dass Versicherte ohne Wahlfranchise mit ihren Prämien Versicherte mit Wahlfranchise quer subventionieren.</p><p>Mit der vorliegenden Initiative kann der Gesetzgeber ein Zeichen setzen, dass es ihm Ernst mit der Bekämpfung der Kostenexplosion im Gesundheitswesen ist. Eine Verbesserung der Situation kann nur erreicht werden, wenn Versicherte und Versicherer zu mündigen Marktteilnehmern werden und nicht mehr unter eine hohe Regelungsdichte gezwungen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 62 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist in folgendem Sinne zu ändern:</p><p>Die Versicherer können eine Versicherungsform mit höherer Wahlfranchise anbieten. Die höchste wählbare Franchise beträgt fünfzehnmal die minimale Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a. Die Versicherer können die Prämienreduktion nach eigenem Ermessen, aber unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze festsetzen, wobei die Gesamtheit der Versicherten mit einer bestimmten Franchise eine abgeschlossene Risikogruppe bildet. Der Bundesrat kann den Versicherern ermöglichen, von ihren Versicherten mit hoher Franchise die Leistung einer Sicherheit zu verlangen.</p>
- Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Rabatte für erhöhte Kostenbeteiligung
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