Obligatorische Krankenversicherung. Verantwortlichkeit des Parlamentesfür die Ausgestaltung des Grundleistungskatalogs
- ShortId
-
00.451
- Id
-
20000451
- Updated
-
10.04.2024 17:11
- Language
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de
- Title
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Obligatorische Krankenversicherung. Verantwortlichkeit des Parlamentesfür die Ausgestaltung des Grundleistungskatalogs
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Leistungsverordnung;freie Schlagwörter: Mengenausweitung;Kompetenzregelung;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Aufgaben des Parlaments
- 1
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- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L03K080302, Aufgaben des Parlaments
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kostenexplosion im Gesundheitswesen und die daraus folgende Prämiensteigerung haben für breite Bevölkerungskreise zu einer untragbaren Belastung geführt. Seit vielen Jahren wachsen die Krankenversicherungsprämien schneller als die Löhne und die Preise. Auch die Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes konnte leider nichts an dieser Tatsache ändern.</p><p>Ein Grund für die anhaltende Kostensteigerung ist die Ausweitung des Grundleistungskataloges der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Aus politischen Gründen werden den Krankenversicherungen immer mehr Leistungen und damit immer mehr Kosten aufgebürdet. Der Umfang des Leistungskatalogs hat längst die Grenze des für eine obligatorische Versicherung Mass- und Sinnvollen überschritten.</p><p>Auf grosses Unverständnis ist die in diesem Zusammenhang Anfang Juli 2000 veröffentlichte Anpassung der Leistungsverordnung auf den 1. Januar 2001 gestossen, die den Krankenversicherungen die vollständige Finanzierungslast der ärztlich verordneten Heroinabgabe überträgt. Bei der Aufnahme neuer Leistungen handelt es sich um Entscheide von grosser politischer Tragweite. Nachdem das Departement seine Verantwortung nicht wahrgenommen hat und der Bundesrat dazu kein Gegensteuer gibt, ist es nichts als angemessen, dass in Zukunft das Parlament über den Leistungskatalog entscheidet. Es kann nicht hingenommen werden, dass derart wichtige Entscheide weiterhin von einem Departement im Alleingang gefällt werden. Aus diesem Grund ist eine Überarbeitung der Artikel 33 und 34 KVG mit neuer Kompetenzverteilung zugunsten des Parlamentes angezeigt. Mit diesem ungewöhnlichen Weg, der erst seit dem 1. Januar 2000 mit Artikel 163 der Bundesverfassung ermöglicht wurde, kann das Parlament unter Beweis stellen, dass es bereit ist, in der Gesundheitspolitik Verantwortung zu übernehmen und gegen die steigenden Versicherungsprämien anzutreten.</p><p>Da der Grundleistungskatalog in den letzten Jahren stak angewachsen ist und mittlerweile viele Leistungen enthält, die nicht zu den eigentlichen Grundaufgaben einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehören, hat das Parlament nach der Übertragung der Entscheidkompetenz den Leistungskatalog ohne Verzug gründlich und kritisch zu überarbeiten. Ziel muss eine deutliche Reduktion der Leistungen mit einer signifikanten finanziellen Entlastung der Grundversicherung und damit der gesamten Bevölkerung sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Artikel 33 und 34 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind in folgendem Sinn zu ändern: Das Parlament bezeichnet in einer Verordnung die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.</p>
- Obligatorische Krankenversicherung. Verantwortlichkeit des Parlamentesfür die Ausgestaltung des Grundleistungskatalogs
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Kostenexplosion im Gesundheitswesen und die daraus folgende Prämiensteigerung haben für breite Bevölkerungskreise zu einer untragbaren Belastung geführt. Seit vielen Jahren wachsen die Krankenversicherungsprämien schneller als die Löhne und die Preise. Auch die Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes konnte leider nichts an dieser Tatsache ändern.</p><p>Ein Grund für die anhaltende Kostensteigerung ist die Ausweitung des Grundleistungskataloges der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Aus politischen Gründen werden den Krankenversicherungen immer mehr Leistungen und damit immer mehr Kosten aufgebürdet. Der Umfang des Leistungskatalogs hat längst die Grenze des für eine obligatorische Versicherung Mass- und Sinnvollen überschritten.</p><p>Auf grosses Unverständnis ist die in diesem Zusammenhang Anfang Juli 2000 veröffentlichte Anpassung der Leistungsverordnung auf den 1. Januar 2001 gestossen, die den Krankenversicherungen die vollständige Finanzierungslast der ärztlich verordneten Heroinabgabe überträgt. Bei der Aufnahme neuer Leistungen handelt es sich um Entscheide von grosser politischer Tragweite. Nachdem das Departement seine Verantwortung nicht wahrgenommen hat und der Bundesrat dazu kein Gegensteuer gibt, ist es nichts als angemessen, dass in Zukunft das Parlament über den Leistungskatalog entscheidet. Es kann nicht hingenommen werden, dass derart wichtige Entscheide weiterhin von einem Departement im Alleingang gefällt werden. Aus diesem Grund ist eine Überarbeitung der Artikel 33 und 34 KVG mit neuer Kompetenzverteilung zugunsten des Parlamentes angezeigt. Mit diesem ungewöhnlichen Weg, der erst seit dem 1. Januar 2000 mit Artikel 163 der Bundesverfassung ermöglicht wurde, kann das Parlament unter Beweis stellen, dass es bereit ist, in der Gesundheitspolitik Verantwortung zu übernehmen und gegen die steigenden Versicherungsprämien anzutreten.</p><p>Da der Grundleistungskatalog in den letzten Jahren stak angewachsen ist und mittlerweile viele Leistungen enthält, die nicht zu den eigentlichen Grundaufgaben einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehören, hat das Parlament nach der Übertragung der Entscheidkompetenz den Leistungskatalog ohne Verzug gründlich und kritisch zu überarbeiten. Ziel muss eine deutliche Reduktion der Leistungen mit einer signifikanten finanziellen Entlastung der Grundversicherung und damit der gesamten Bevölkerung sein.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Artikel 33 und 34 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind in folgendem Sinn zu ändern: Das Parlament bezeichnet in einer Verordnung die Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.</p>
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