Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
- ShortId
-
00.452
- Id
-
20000452
- Updated
-
10.04.2024 12:14
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
- AdditionalIndexing
-
Steuerbefreiung;berufliche Umschulung;Weiterbildung;Prüfung;Mehrwertsteuer;Unterrichtswesen (allgemein)
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L02K1302, Unterrichtswesen (allgemein)
- L04K13010103, Prüfung
- L04K13030203, Weiterbildung
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0702030304, berufliche Umschulung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung will neuerdings Prüfungsgebühren der MWSt unterstellen, soweit sie nicht im Entgelt für eine Bildungsleistung enthalten oder als Entgelt für eine hoheitliche Leistung zu betrachten sind (Branchenbroschüre Nr. 18, Ziff. 6.11). Diese Praxis verkennt, dass Prüfungen Bestandteil der Ausbildung und damit in gleicher Weise zu privilegieren sind wie die unterrichtende Tätigkeit im engeren Sinn. Zudem bildet eine separate Rechnungsstellung kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium; sie ist häufig durch die praktischen Erfordernisse bedingt oder gar zufällig und bedeutet nicht, dass eine andere Leistung erbracht wird als bei einer im Schulgeld inbegriffenen Prüfungsgebühr.</p><p>Unser Bildungswesen ist durch eine vielfältige und fruchtbare Zusammenarbeit verschiedener interessierter Organisationen (öffentliche Hand, Berufs- und Branchenverbände usw.) geprägt. Dies gilt namentlich für die Lehrlings- und Berufsschulausbildung, die Fachhochschulausbildung und für weitere wesentliche Bereiche der Aus- und Weiterbildung unseres beruflichen Nachwuchses. Häufig verfügt die rechtliche Trägerschaft der Ausbildung nicht über genügend eigene personelle und organisatorische Mittel und muss deshalb die Ausbildungsaufgabe oder die Durchführung von Berufs- oder Fachprüfungen an fachkundige Dritte delegieren. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung sieht beispielsweise auch vor, dass Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen von mehreren Berufsverbänden gemeinsam veranstaltet werden können.</p><p>Anlässlich von Steuerkontrollen hat sich herausgestellt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die durch Dritte erbrachten Bildungsleistungen (inklusive die Organisation und Durchführung von Prüfungen) als steuerbare Leistungen an die Ausbildungs- bzw. Prüfungsträger auffasst und sie der MWSt unterstellt. Bemessungsgrundlage für die Steuer auf diesem sogenannten Vorumsatz bildet in der Regel das gesamte Schulungs- bzw. Prüfungsentgelt. Da die Trägerschaft keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist im Ergebnis die gesamte Bildungsleistung der Steuer unterworfen. Diese indirekte Besteuerung verteuert die Ausbildung in einem nicht zu verantwortenden Ausmass und erschwert oder verhindert in Zukunft die sinnvolle, äusserst erwünschte und vielfach vom Gesetzgeber sogar vorgesehene Zusammenarbeit der heutigen Partner im Bildungsbereich. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des MWStG wird bezweckt, den vom Gesetzgeber gewollten Zustand wiederherzustellen und die Taxe occulte auf den Bildungsleistungen auf das von ihm in Kauf genommene, systembedingte Minimum zurückzuführen. Hingegen soll verhindert werden, dass eine höhere, ja häufig sogar eine volle verdeckte Steuerbelastung entsteht, nur weil die Bildungs- oder Prüfungsträger die Bildungsleistungen nicht selber erbringen (können), sondern sie an Dritte delegieren, die sie in ihrem Auftrag durchführen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWStG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 18:</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>....</p><p>Ziff. 11 (Ergänzung):</p><p>die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung mit Einschluss des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts sowie von Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art. Zu den Bildungsleistungen zählen auch sämtliche im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen. Zieht der Leistungserbringer zur Durchführung der ausgenommenen Bildungsleistung Dritte bei, sind deren Leistungen sowie die Leistungen allfälliger Unterbeauftragter ebenfalls ausgenommen. Steuerbar sind jedoch die in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen. Die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird;</p><p>....</p>
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung will neuerdings Prüfungsgebühren der MWSt unterstellen, soweit sie nicht im Entgelt für eine Bildungsleistung enthalten oder als Entgelt für eine hoheitliche Leistung zu betrachten sind (Branchenbroschüre Nr. 18, Ziff. 6.11). Diese Praxis verkennt, dass Prüfungen Bestandteil der Ausbildung und damit in gleicher Weise zu privilegieren sind wie die unterrichtende Tätigkeit im engeren Sinn. Zudem bildet eine separate Rechnungsstellung kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium; sie ist häufig durch die praktischen Erfordernisse bedingt oder gar zufällig und bedeutet nicht, dass eine andere Leistung erbracht wird als bei einer im Schulgeld inbegriffenen Prüfungsgebühr.</p><p>Unser Bildungswesen ist durch eine vielfältige und fruchtbare Zusammenarbeit verschiedener interessierter Organisationen (öffentliche Hand, Berufs- und Branchenverbände usw.) geprägt. Dies gilt namentlich für die Lehrlings- und Berufsschulausbildung, die Fachhochschulausbildung und für weitere wesentliche Bereiche der Aus- und Weiterbildung unseres beruflichen Nachwuchses. Häufig verfügt die rechtliche Trägerschaft der Ausbildung nicht über genügend eigene personelle und organisatorische Mittel und muss deshalb die Ausbildungsaufgabe oder die Durchführung von Berufs- oder Fachprüfungen an fachkundige Dritte delegieren. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung sieht beispielsweise auch vor, dass Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen von mehreren Berufsverbänden gemeinsam veranstaltet werden können.</p><p>Anlässlich von Steuerkontrollen hat sich herausgestellt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die durch Dritte erbrachten Bildungsleistungen (inklusive die Organisation und Durchführung von Prüfungen) als steuerbare Leistungen an die Ausbildungs- bzw. Prüfungsträger auffasst und sie der MWSt unterstellt. Bemessungsgrundlage für die Steuer auf diesem sogenannten Vorumsatz bildet in der Regel das gesamte Schulungs- bzw. Prüfungsentgelt. Da die Trägerschaft keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist im Ergebnis die gesamte Bildungsleistung der Steuer unterworfen. Diese indirekte Besteuerung verteuert die Ausbildung in einem nicht zu verantwortenden Ausmass und erschwert oder verhindert in Zukunft die sinnvolle, äusserst erwünschte und vielfach vom Gesetzgeber sogar vorgesehene Zusammenarbeit der heutigen Partner im Bildungsbereich. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des MWStG wird bezweckt, den vom Gesetzgeber gewollten Zustand wiederherzustellen und die Taxe occulte auf den Bildungsleistungen auf das von ihm in Kauf genommene, systembedingte Minimum zurückzuführen. Hingegen soll verhindert werden, dass eine höhere, ja häufig sogar eine volle verdeckte Steuerbelastung entsteht, nur weil die Bildungs- oder Prüfungsträger die Bildungsleistungen nicht selber erbringen (können), sondern sie an Dritte delegieren, die sie in ihrem Auftrag durchführen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWStG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 18:</p><p>Von der Steuer sind ausgenommen:</p><p>....</p><p>Ziff. 11 (Ergänzung):</p><p>die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung mit Einschluss des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts sowie von Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art. Zu den Bildungsleistungen zählen auch sämtliche im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen. Zieht der Leistungserbringer zur Durchführung der ausgenommenen Bildungsleistung Dritte bei, sind deren Leistungen sowie die Leistungen allfälliger Unterbeauftragter ebenfalls ausgenommen. Steuerbar sind jedoch die in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen. Die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird;</p><p>....</p>
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
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