Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung. Bewilligung
- ShortId
-
00.455
- Id
-
20000455
- Updated
-
10.04.2024 18:46
- Language
-
de
- Title
-
Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung. Bewilligung
- AdditionalIndexing
-
28;pränatale Diagnostik;Embryo;Erbkrankheit;künstliche Fortpflanzung
- 1
-
- L05K0105020801, pränatale Diagnostik
- L04K01050105, Erbkrankheit
- L06K010703040101, Embryo
- L03K010304, künstliche Fortpflanzung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Schweizervolk hat dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) kürzlich indirekt zugestimmt, indem es eine Volksinitiative, welche die Anwendung der Fortpflanzungsmedizin verbieten wollte, mit sehr grosser Mehrheit ablehnte. Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes verbietet die Präimplantationsdiagnostik: "Das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung sind verboten." Dieser Bestimmung ist nun allerdings das Risiko entgegenzuhalten, dass ein Embryo implantiert wird, der Träger einer schweren Erbkrankheit oder einer schweren Chromosomenanomalie sein kann. Dieses Risiko kann heute die Vornahme einer Amniozentese (pränatale Diagnostik) rechtfertigen, was gegebenenfalls einen Schwangerschaftsabbruch nach sich ziehen könnte. Wenn man um die ohnehin bestehende psychische Belastung von Personen weiss, welche die Hilfe der Fortpflanzungsmedizin in Anspruch nehmen müssen, so scheint es unangemessen, wenn man nicht versucht, den betroffenen Frauen einen Schwangerschaftsabbruch zu ersparen, der sich wegen einer schweren Erbkrankheit oder einer schweren Chromosomenanomalie aufdrängen könnte. Übrigens ist darauf hinzuweisen, dass das FMedG zwar die Präimplantationsdiagnostik verbietet, es bei der Auswahl der Keimzellen jedoch erlaubt, dem Risiko einer schweren, unheilbaren Krankheit Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 2): "Durch die Auswahl von Keimzellen dürfen das Geschlecht oder andere Eigenschaften des zu zeugenden Kindes nur beeinflusst werden, wenn die Gefahr, dass eine schwere, unheilbare Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann." Die Änderung dieses Absatzes, die ich vorschlage, würde dem Gesetz also eine grössere innere Kohärenz verleihen. Die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik würde es ferner ermöglichen, in den betreffenden Fällen auf die systematische Anwendung der pränatalen Diagnostik zu verzichten.</p><p>Damit jede unnötige Anwendung und jeder Missbrauch der Präimplantationsdiagnostik vermieden werden, müsste ihre Anwendung ausschliesslich denjenigen Paaren vorbehalten bleiben, deren Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Erbkrankheit oder Chromosomenanomalie leiden würde, die bei der Diagnose als unheilbar beurteilt wird. Die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik könnte demnach indiziert sein: aufgrund des Alters der Mutter, wenn dieses Alter nämlich die Anwendung der pränatalen Diagnostik rechtfertigen würde (Paare, welche die Hilfe der Fortpflanzungsmedizin in Anspruch nehmen, sind oft älter als andere Paare, die ein Kind erwarten); aufgrund der Unfruchtbarkeit des Vaters; oder bei Paaren, die Träger einer unheilbaren Erbanomalie sind (wie im Falle des kleinen Valentin, der am 13. November 2000 dank dem Einsatz der Präimplantationsdiagnostik gesund zur Welt kam).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 ist zu ändern. Die geänderte Bestimmung soll vorsehen, dass in Fällen, wo das Kind von einer schweren Erbkrankheit oder einer schweren Chromosomenanomalie betroffen sein könnte und wo gegebenenfalls die pränatale Diagnostik angezeigt wäre, die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik bewilligt werden kann.</p>
- Präimplantationsdiagnostik bei ernsthafter Gefährdung. Bewilligung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Schweizervolk hat dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) kürzlich indirekt zugestimmt, indem es eine Volksinitiative, welche die Anwendung der Fortpflanzungsmedizin verbieten wollte, mit sehr grosser Mehrheit ablehnte. Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes verbietet die Präimplantationsdiagnostik: "Das Ablösen einer oder mehrerer Zellen von einem Embryo in vitro und deren Untersuchung sind verboten." Dieser Bestimmung ist nun allerdings das Risiko entgegenzuhalten, dass ein Embryo implantiert wird, der Träger einer schweren Erbkrankheit oder einer schweren Chromosomenanomalie sein kann. Dieses Risiko kann heute die Vornahme einer Amniozentese (pränatale Diagnostik) rechtfertigen, was gegebenenfalls einen Schwangerschaftsabbruch nach sich ziehen könnte. Wenn man um die ohnehin bestehende psychische Belastung von Personen weiss, welche die Hilfe der Fortpflanzungsmedizin in Anspruch nehmen müssen, so scheint es unangemessen, wenn man nicht versucht, den betroffenen Frauen einen Schwangerschaftsabbruch zu ersparen, der sich wegen einer schweren Erbkrankheit oder einer schweren Chromosomenanomalie aufdrängen könnte. Übrigens ist darauf hinzuweisen, dass das FMedG zwar die Präimplantationsdiagnostik verbietet, es bei der Auswahl der Keimzellen jedoch erlaubt, dem Risiko einer schweren, unheilbaren Krankheit Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 2): "Durch die Auswahl von Keimzellen dürfen das Geschlecht oder andere Eigenschaften des zu zeugenden Kindes nur beeinflusst werden, wenn die Gefahr, dass eine schwere, unheilbare Krankheit auf die Nachkommen übertragen wird, anders nicht abgewendet werden kann." Die Änderung dieses Absatzes, die ich vorschlage, würde dem Gesetz also eine grössere innere Kohärenz verleihen. Die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik würde es ferner ermöglichen, in den betreffenden Fällen auf die systematische Anwendung der pränatalen Diagnostik zu verzichten.</p><p>Damit jede unnötige Anwendung und jeder Missbrauch der Präimplantationsdiagnostik vermieden werden, müsste ihre Anwendung ausschliesslich denjenigen Paaren vorbehalten bleiben, deren Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Erbkrankheit oder Chromosomenanomalie leiden würde, die bei der Diagnose als unheilbar beurteilt wird. Die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik könnte demnach indiziert sein: aufgrund des Alters der Mutter, wenn dieses Alter nämlich die Anwendung der pränatalen Diagnostik rechtfertigen würde (Paare, welche die Hilfe der Fortpflanzungsmedizin in Anspruch nehmen, sind oft älter als andere Paare, die ein Kind erwarten); aufgrund der Unfruchtbarkeit des Vaters; oder bei Paaren, die Träger einer unheilbaren Erbanomalie sind (wie im Falle des kleinen Valentin, der am 13. November 2000 dank dem Einsatz der Präimplantationsdiagnostik gesund zur Welt kam).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Artikel 5 Absatz 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 ist zu ändern. Die geänderte Bestimmung soll vorsehen, dass in Fällen, wo das Kind von einer schweren Erbkrankheit oder einer schweren Chromosomenanomalie betroffen sein könnte und wo gegebenenfalls die pränatale Diagnostik angezeigt wäre, die Anwendung der Präimplantationsdiagnostik bewilligt werden kann.</p>
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