Erdbeben. Nationale Versicherung für Gebäude

ShortId
00.458
Id
20000458
Updated
10.04.2024 11:20
Language
de
Title
Erdbeben. Nationale Versicherung für Gebäude
AdditionalIndexing
24;Elementarschadenversicherung;Seismik;Versicherung;Fonds;Gebäude
1
  • L05K1601040206, Seismik
  • L05K1110010201, Elementarschadenversicherung
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L03K111001, Versicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Pressemitteilung vom 11. Dezember 2000 spricht der Bundesrat zu Recht von einer erheblichen Erdbebengefahr. Er schlägt sieben Massnahmen für die Erdbebenvorsorge vor. Gleichzeitig wurde das UVEK beauftragt, bis Ende 2004 einen Bericht vorzulegen und darin das weitere Vorgehen für den Zeitraum bis 2008 darzustellen. Mit der sechsten Massnahme sollen die Möglichkeiten einer Finanzierung des Bundes von Grossschäden aus Erdbeben geprüft werden. Grundsätzlich begrüsse ich die eingeleiteten Massnahmen des Bundesrates, gehe aber mit folgenden Punkten nicht einig:</p><p>1. Der Zeitraum bis 2008 ist übertrieben lang.</p><p>2. Die Finanzierung soll nicht nur für Grossschäden aus Erdbeben gelten, sondern für alle Gebäudeschäden, die nachweisbar auf Erdbeben zurückgeführt werden können.</p><p>3. Die Finanzierung soll nicht allein durch den Bund erfolgen, auch die Grundeigentümer sollen sich daran angemessen beteiligen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein und verlange die Schaffung folgender Rechtsgrundlagen:</p><p>Der Bund soll möglichst rasch einen Spezialfonds für nicht versicherbare Erdbebenschäden anlegen, wobei folgende Eckwerte gelten sollen:</p><p>- Finanzierung durch Bund und Grundeigentümer;</p><p>- alle Gebäudeschäden infolge Erdbeben sollen "versichert" sein;</p><p>- auf den Einzug von weiteren Grundeigentümerbeiträgen kann verzichtet werden, wenn der Fonds eine gewisse Grösse erreicht hat.</p>
  • Erdbeben. Nationale Versicherung für Gebäude
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Pressemitteilung vom 11. Dezember 2000 spricht der Bundesrat zu Recht von einer erheblichen Erdbebengefahr. Er schlägt sieben Massnahmen für die Erdbebenvorsorge vor. Gleichzeitig wurde das UVEK beauftragt, bis Ende 2004 einen Bericht vorzulegen und darin das weitere Vorgehen für den Zeitraum bis 2008 darzustellen. Mit der sechsten Massnahme sollen die Möglichkeiten einer Finanzierung des Bundes von Grossschäden aus Erdbeben geprüft werden. Grundsätzlich begrüsse ich die eingeleiteten Massnahmen des Bundesrates, gehe aber mit folgenden Punkten nicht einig:</p><p>1. Der Zeitraum bis 2008 ist übertrieben lang.</p><p>2. Die Finanzierung soll nicht nur für Grossschäden aus Erdbeben gelten, sondern für alle Gebäudeschäden, die nachweisbar auf Erdbeben zurückgeführt werden können.</p><p>3. Die Finanzierung soll nicht allein durch den Bund erfolgen, auch die Grundeigentümer sollen sich daran angemessen beteiligen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein und verlange die Schaffung folgender Rechtsgrundlagen:</p><p>Der Bund soll möglichst rasch einen Spezialfonds für nicht versicherbare Erdbebenschäden anlegen, wobei folgende Eckwerte gelten sollen:</p><p>- Finanzierung durch Bund und Grundeigentümer;</p><p>- alle Gebäudeschäden infolge Erdbeben sollen "versichert" sein;</p><p>- auf den Einzug von weiteren Grundeigentümerbeiträgen kann verzichtet werden, wenn der Fonds eine gewisse Grösse erreicht hat.</p>
    • Erdbeben. Nationale Versicherung für Gebäude

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