Arbeitnehmerforderungen im Konkursfall
- ShortId
-
00.459
- Id
-
20000459
- Updated
-
10.02.2026 20:55
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitnehmerforderungen im Konkursfall
- AdditionalIndexing
-
24;15;Lohn;Konkursrecht;Gläubiger/in;Lohnzession;Konkurs
- 1
-
- L06K110403010202, Konkurs
- L07K11040301020201, Konkursrecht
- L05K0702010308, Lohnzession
- L05K0702010103, Lohn
- L06K110403010201, Gläubiger/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss herrschender Lehre, die von der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt wurde, umfasst der geltende Gesetzestext in Bezug auf den 13. Monatslohn lediglich die Forderung auf höchstens sechs von möglichen zwölf Anteilen. Nicht in die erste Klasse kolloziert werden können demnach die weiteren Anteile am 13. Monatslohn. Wenn also der Konkurs über den Arbeitgeber im Dezember ausgesprochen wird, können nur die Anteile am 13. Monatslohn für die Monate Juli bis Dezember in der ersten Klasse kolloziert werden, nicht aber jene für die Monate Januar bis Juni. Wie das Bundesgericht selber andeutet, ist diese Situation unbefriedigend. Der Gesetzestext könne aber nicht anders ausgelegt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein, mit der Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) wie folgt zu ergänzen sei:</p><p>Art. 219 </p><p>H. Rangordnung der Gläubiger</p><p>Abs. 4 </p><p>Erste Klasse</p><p>a. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen ....</p>
- Arbeitnehmerforderungen im Konkursfall
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss herrschender Lehre, die von der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt wurde, umfasst der geltende Gesetzestext in Bezug auf den 13. Monatslohn lediglich die Forderung auf höchstens sechs von möglichen zwölf Anteilen. Nicht in die erste Klasse kolloziert werden können demnach die weiteren Anteile am 13. Monatslohn. Wenn also der Konkurs über den Arbeitgeber im Dezember ausgesprochen wird, können nur die Anteile am 13. Monatslohn für die Monate Juli bis Dezember in der ersten Klasse kolloziert werden, nicht aber jene für die Monate Januar bis Juni. Wie das Bundesgericht selber andeutet, ist diese Situation unbefriedigend. Der Gesetzestext könne aber nicht anders ausgelegt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein, mit der Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) wie folgt zu ergänzen sei:</p><p>Art. 219 </p><p>H. Rangordnung der Gläubiger</p><p>Abs. 4 </p><p>Erste Klasse</p><p>a. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen ....</p>
- Arbeitnehmerforderungen im Konkursfall
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- Index
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- Texts
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- <p>Gemäss herrschender Lehre, die von der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt wurde, umfasst der geltende Gesetzestext in Bezug auf den 13. Monatslohn lediglich die Forderung auf höchstens sechs von möglichen zwölf Anteilen. Nicht in die erste Klasse kolloziert werden können demnach die weiteren Anteile am 13. Monatslohn. Wenn also der Konkurs über den Arbeitgeber im Dezember ausgesprochen wird, können nur die Anteile am 13. Monatslohn für die Monate Juli bis Dezember in der ersten Klasse kolloziert werden, nicht aber jene für die Monate Januar bis Juni. Wie das Bundesgericht selber andeutet, ist diese Situation unbefriedigend. Der Gesetzestext könne aber nicht anders ausgelegt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein, mit der Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) wie folgt zu ergänzen sei:</p><p>Art. 219 </p><p>H. Rangordnung der Gläubiger</p><p>Abs. 4 </p><p>Erste Klasse</p><p>a. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen ....</p>
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