Verzicht auf die Dumont-Praxis

ShortId
00.460
Id
20000460
Updated
10.04.2024 09:04
Language
de
Title
Verzicht auf die Dumont-Praxis
AdditionalIndexing
24;Steuerabzug;Unterhaltskosten;Eigentumsübertragung;Instandhaltung;Gebäude
1
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L05K0706020202, Instandhaltung
  • L06K070302020114, Unterhaltskosten
  • L04K05070107, Eigentumsübertragung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht hat die so genannte Dumont-Praxis (benannt nach dem Steuerpflichtigen, der die fragliche Streitsache bis vor das Bundesgericht zog) mit seinem Entscheid vom 15. Juni 1973 eingeführt (BGE 99 Ib 362). Es wollte damit Rechtsgleichheit schaffen zwischen jenem Eigentümer, der eine Liegenschaft in schlechtem Zustand und damit zu einem tieferen Preis kauft, und jenem, der eine Liegenschaft nach der Renovation durch den früheren Eigentümer zu einem höheren Preis erwirbt. Mit dem Erlass der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer und der Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer hat der Bundesrat diese bis dahin nur als Gerichtspraxis bestehende Regelung im Bundesrecht verankert. 1997 hat das Bundesgericht seine eigene Rechtsprechung korrigiert und in einem Urteil festgehalten, dass die Kosten für den normalen Unterhalt neu erworbener, nicht vernachlässigter Liegenschaften sofort nach dem Erwerb abzugsfähig seien, sofern es sich nicht um Wert vermehrende Aufwendungen handelt (BGE 123 II 218). Das Gericht hat also die Problematik seiner früheren Rechtsprechung eingesehen. Die Kantone haben die Dumont-Praxis für die kantonalen Steuern in unterschiedlicher Weise übernommen. Heute besteht eine uneinheitliche Praxis in den Kantonen.</p><p>Trotz der abgeschwächten Handhabung der Dumont-Praxis ist die heute geltende Regelung nicht sinnvoll und gehört deshalb abgeschafft. Ob mit der Dumont-Praxis die angestrebte Rechtsgleichheit zwischen Erwerbern von renovierten und solchen von Renovation bedürftigen Liegenschaften hergestellt werden kann, ist mehr als fraglich, wie auch der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion WAK-S (96.3379) zugibt. Hingegen verhindert oder behindert sie die Ausführung von notwendigen Unterhaltsarbeiten. Dies ist für die Erhaltung der Bausubstanz fatal. Auch dies hat der Bundesrat bereits 1996 grundsätzlich anerkannt.</p><p>Die Frage, wann eine Liegenschaft als "vernachlässigt" gilt - was seit der Praxisänderung des Bundesgerichtes im Jahr 1997 entscheidend ist -, kann selten eindeutig beantwortet werden und verursacht zahlreiche Verfahren, die ausser Ärger niemandem etwas bringen. Der Abzug der Unterhaltskosten ist deshalb in jedem Fall, auch beim Nachholen von vernachlässigtem Unterhalt, sofort nach dem Erwerb zuzulassen.</p><p>Die Abschaffung der Dumont-Praxis würde der Bauwirtschaft bedeutende Aufträge im Unterhaltsbereich bringen und damit der Gesamtwirtschaft wichtige Impulse verleihen. Die durch die Abschaffung der Dumont-Praxis entstehenden Steuerausfälle bei Bund, Kantonen und Gemeinden würden zu einem guten Teil durch Mehreinnahmen bei der Grundstückgewinnsteuer kompensiert (dies allerdings nur bei Gemeinden und Kantonen, nicht aber beim Bund). Längerfristig ist wegen des höheren Bauvolumens sogar mit insgesamt höheren Steuereinnahmen zu rechnen. Die Abschaffung der Dumont-Praxis war im Übrigen bei der Behandlung des Gegenvorschlages zur Volksinitiative "Wohneigentum für alle" in beiden Räten unbestritten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) und die Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116.2) vom 24. August 1992 sind so abzuändern, dass auch Kosten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neu erworbenen Liegenschaft aufwenden muss, von den Steuern abgezogen werden können. Auf das Verbot von Abzügen während der ersten fünf Jahre nach dem Erwerb (so genannter anschaffungsnaher Aufwand, auch Dumont-Praxis genannt) ist ersatzlos zu verzichten, dies auch für den Fall, dass vom vorherigen Besitzer unterlassener Unterhalt nachgeholt wird.</p>
  • Verzicht auf die Dumont-Praxis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht hat die so genannte Dumont-Praxis (benannt nach dem Steuerpflichtigen, der die fragliche Streitsache bis vor das Bundesgericht zog) mit seinem Entscheid vom 15. Juni 1973 eingeführt (BGE 99 Ib 362). Es wollte damit Rechtsgleichheit schaffen zwischen jenem Eigentümer, der eine Liegenschaft in schlechtem Zustand und damit zu einem tieferen Preis kauft, und jenem, der eine Liegenschaft nach der Renovation durch den früheren Eigentümer zu einem höheren Preis erwirbt. Mit dem Erlass der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer und der Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer hat der Bundesrat diese bis dahin nur als Gerichtspraxis bestehende Regelung im Bundesrecht verankert. 1997 hat das Bundesgericht seine eigene Rechtsprechung korrigiert und in einem Urteil festgehalten, dass die Kosten für den normalen Unterhalt neu erworbener, nicht vernachlässigter Liegenschaften sofort nach dem Erwerb abzugsfähig seien, sofern es sich nicht um Wert vermehrende Aufwendungen handelt (BGE 123 II 218). Das Gericht hat also die Problematik seiner früheren Rechtsprechung eingesehen. Die Kantone haben die Dumont-Praxis für die kantonalen Steuern in unterschiedlicher Weise übernommen. Heute besteht eine uneinheitliche Praxis in den Kantonen.</p><p>Trotz der abgeschwächten Handhabung der Dumont-Praxis ist die heute geltende Regelung nicht sinnvoll und gehört deshalb abgeschafft. Ob mit der Dumont-Praxis die angestrebte Rechtsgleichheit zwischen Erwerbern von renovierten und solchen von Renovation bedürftigen Liegenschaften hergestellt werden kann, ist mehr als fraglich, wie auch der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion WAK-S (96.3379) zugibt. Hingegen verhindert oder behindert sie die Ausführung von notwendigen Unterhaltsarbeiten. Dies ist für die Erhaltung der Bausubstanz fatal. Auch dies hat der Bundesrat bereits 1996 grundsätzlich anerkannt.</p><p>Die Frage, wann eine Liegenschaft als "vernachlässigt" gilt - was seit der Praxisänderung des Bundesgerichtes im Jahr 1997 entscheidend ist -, kann selten eindeutig beantwortet werden und verursacht zahlreiche Verfahren, die ausser Ärger niemandem etwas bringen. Der Abzug der Unterhaltskosten ist deshalb in jedem Fall, auch beim Nachholen von vernachlässigtem Unterhalt, sofort nach dem Erwerb zuzulassen.</p><p>Die Abschaffung der Dumont-Praxis würde der Bauwirtschaft bedeutende Aufträge im Unterhaltsbereich bringen und damit der Gesamtwirtschaft wichtige Impulse verleihen. Die durch die Abschaffung der Dumont-Praxis entstehenden Steuerausfälle bei Bund, Kantonen und Gemeinden würden zu einem guten Teil durch Mehreinnahmen bei der Grundstückgewinnsteuer kompensiert (dies allerdings nur bei Gemeinden und Kantonen, nicht aber beim Bund). Längerfristig ist wegen des höheren Bauvolumens sogar mit insgesamt höheren Steuereinnahmen zu rechnen. Die Abschaffung der Dumont-Praxis war im Übrigen bei der Behandlung des Gegenvorschlages zur Volksinitiative "Wohneigentum für alle" in beiden Räten unbestritten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Die Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) und die Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116.2) vom 24. August 1992 sind so abzuändern, dass auch Kosten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neu erworbenen Liegenschaft aufwenden muss, von den Steuern abgezogen werden können. Auf das Verbot von Abzügen während der ersten fünf Jahre nach dem Erwerb (so genannter anschaffungsnaher Aufwand, auch Dumont-Praxis genannt) ist ersatzlos zu verzichten, dies auch für den Fall, dass vom vorherigen Besitzer unterlassener Unterhalt nachgeholt wird.</p>
    • Verzicht auf die Dumont-Praxis

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