Definitive Verankerung der Ergänzungsleistungen in der Verfassung
- ShortId
-
00.465
- Id
-
20000465
- Updated
-
10.04.2024 18:28
- Language
-
de
- Title
-
Definitive Verankerung der Ergänzungsleistungen in der Verfassung
- AdditionalIndexing
-
28;Ergänzungsleistung;Bundesverfassung
- 1
-
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L05K0503010201, Bundesverfassung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das System der Ergänzungsleistungen wurde 1966 als vorübergehende Einrichtung mit der Absicht eingeführt, dass der Bund Beiträge an die Kantone ausrichtet, bis der volle Ausbau der ordentlichen Renten die verfassungsrechtlich geforderte Existenzsicherung gewährleistet. Dieses Ziel wurde aber nie erreicht. Die Ergänzungsleistungen wurden im Laufe der Jahre zu einem sehr wichtigen Bestandteil der sozialen Sicherheit im Alter. Sie verhindern ausserordentlich wirksam, dass Rentenbezügerinnen und -bezüger unter die Armutsgrenze geraten und Sozialhilfegelder in Anspruch nehmen müssen. Es ist auch völlig unwahrscheinlich, dass die Ergänzungsleistungen (EL) je wegfallen werden, gerade weil sich dieses System der gezielten Unterstützung bewährt. Es ist sogar voraussehbar, dass dieses Instrument nach der 11. AHV-Revision noch vermehrt eingesetzt werden könnte.</p><p>Deshalb müssen die Ergänzungsleistungen aus den Übergangsbestimmungen in die ordentliche Verfassung überführt werden. Der Vernehmlassungsentwurf von 1995 zur neuen Bundesverfassung sah einen solchen Schritt vor. Er fand auch mehrheitlich Zustimmung bei den Vernehmlassungsteilnehmern. Trotzdem wurde schliesslich darauf verzichtet, da man sich strikte an eine Nachführung der Bundesverfassung halten wollte und eine Überführung ins ordentliche Verfassungsrecht als zu weitgehend betrachtet wurde.</p><p>Der Bundesrat wurde im Laufe der vergangenen Jahre verschiedentlich von beiden Kammern beauftragt, dem Parlament eine Verfassungsvorlage mit einer definitiven Verankerung der EL vorzulegen. Dies war z. B. die Forderung der Motion Hänsenberger 90.714 (überwiesen vom Ständerat am 12. Dezember 1990 und vom Nationalrat als Postulat am 18. September 1991); dies war auch Inhalt des Postulates der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. Februar 1997. Leider wurden diese Forderungen seither nicht umgesetzt, obwohl der Bundesrat selbst in der Botschaft zur 3. EL-Revision diese Leistungen als unverzichtbares "Dauerinstrument" zur Sicherung des Existenzbedarfes der Rentnerinnen und Rentner bezeichnete. Das sind sie tatsächlich. Deshalb müssen sie aus den befristeten Übergangsbestimmungen herausgeführt und in der ordentlichen Verfassung aufgenommen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das System der Ergänzungsleistungen sei definitiv verfassungsrechtlich zu verankern.</p>
- Definitive Verankerung der Ergänzungsleistungen in der Verfassung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das System der Ergänzungsleistungen wurde 1966 als vorübergehende Einrichtung mit der Absicht eingeführt, dass der Bund Beiträge an die Kantone ausrichtet, bis der volle Ausbau der ordentlichen Renten die verfassungsrechtlich geforderte Existenzsicherung gewährleistet. Dieses Ziel wurde aber nie erreicht. Die Ergänzungsleistungen wurden im Laufe der Jahre zu einem sehr wichtigen Bestandteil der sozialen Sicherheit im Alter. Sie verhindern ausserordentlich wirksam, dass Rentenbezügerinnen und -bezüger unter die Armutsgrenze geraten und Sozialhilfegelder in Anspruch nehmen müssen. Es ist auch völlig unwahrscheinlich, dass die Ergänzungsleistungen (EL) je wegfallen werden, gerade weil sich dieses System der gezielten Unterstützung bewährt. Es ist sogar voraussehbar, dass dieses Instrument nach der 11. AHV-Revision noch vermehrt eingesetzt werden könnte.</p><p>Deshalb müssen die Ergänzungsleistungen aus den Übergangsbestimmungen in die ordentliche Verfassung überführt werden. Der Vernehmlassungsentwurf von 1995 zur neuen Bundesverfassung sah einen solchen Schritt vor. Er fand auch mehrheitlich Zustimmung bei den Vernehmlassungsteilnehmern. Trotzdem wurde schliesslich darauf verzichtet, da man sich strikte an eine Nachführung der Bundesverfassung halten wollte und eine Überführung ins ordentliche Verfassungsrecht als zu weitgehend betrachtet wurde.</p><p>Der Bundesrat wurde im Laufe der vergangenen Jahre verschiedentlich von beiden Kammern beauftragt, dem Parlament eine Verfassungsvorlage mit einer definitiven Verankerung der EL vorzulegen. Dies war z. B. die Forderung der Motion Hänsenberger 90.714 (überwiesen vom Ständerat am 12. Dezember 1990 und vom Nationalrat als Postulat am 18. September 1991); dies war auch Inhalt des Postulates der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. Februar 1997. Leider wurden diese Forderungen seither nicht umgesetzt, obwohl der Bundesrat selbst in der Botschaft zur 3. EL-Revision diese Leistungen als unverzichtbares "Dauerinstrument" zur Sicherung des Existenzbedarfes der Rentnerinnen und Rentner bezeichnete. Das sind sie tatsächlich. Deshalb müssen sie aus den befristeten Übergangsbestimmungen herausgeführt und in der ordentlichen Verfassung aufgenommen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:</p><p>Das System der Ergänzungsleistungen sei definitiv verfassungsrechtlich zu verankern.</p>
- Definitive Verankerung der Ergänzungsleistungen in der Verfassung
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