Harmonisierung von Steuerauskünften

ShortId
00.469
Id
20000469
Updated
10.04.2024 18:36
Language
de
Title
Harmonisierung von Steuerauskünften
AdditionalIndexing
24;Steuererklärung;Steuerharmonisierung;Datenschutz;Auskunftspflicht der Verwaltung
1
  • L04K11070603, Steuererklärung
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 129 der Bundesverfassung (BV) schreibt die formelle Steuerharmonisierung vor. Die Zugänglichkeitsmachung von Steuerdaten gehört zweifellos zum Verfahrensrecht und bildet damit Gegenstand der Steuerharmonisierung. Wie die Behandlung der Parlamentarischen Initiative Reimann 99.415 zeigte, soll zwar der Grundsatzentscheid zur Erteilung von so genannten Steuerauskünften weiterhin den Kantonen überlassen bleiben. Sie sollen demnach weiterhin befugt sein festzulegen, ob überhaupt Steuerauskünfte erteilt werden und ob der Steuerpflichtige hierzu die Einwilligung erteilen muss bzw. seine Steuerdaten sperren kann.</p><p>Demgegenüber hat die damalige Diskussion klar gemacht, dass es sich bei den Steuerdaten um sensible Daten handelt, die nicht zuletzt in der politischen Auseinandersetzung eine Rolle spielen können. Es entspricht daher dem Grundsatz der Fairness, dass zumindest in der Frage der Zugänglichkeitsmachung eine formelle Harmonisierung durch den Bundesgesetzgeber vorzunehmen ist. Dies gilt etwa mit Bezug auf die Berücksichtigung des Gleichstellungsgrundsatzes von Mann und Frau, aber ebenso hinsichtlich der zugänglich gemachten Auswahl der Steuerdaten, deren Vollständigkeit (z. B. Mitberücksichtigung von Grundstückgewinnsteuern, Liquidationsgewinnsteuern usw.) sowie deren zeitliche Befristung. Angesichts der in der Praxis bestehenden Verzerrungen, ja des heutigen Wirrwarrs ist Handlungsbedarf angesagt, zumal nach Artikel 129 BV ein Verfassungsauftrag zur formellen Steuerharmonisierung besteht.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung auf Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ein:</p><p>Die Zugänglichkeitsmachung der in den Steuerregistern enthaltenen persönlichen Daten, namentlich für private Zwecke, sei durch die Bundesgesetzgebung zu harmonisieren. Dagegen soll es weiterhin Sache der Kantone bleiben festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen Steuerauskünfte erteilt werden.</p>
  • Harmonisierung von Steuerauskünften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 129 der Bundesverfassung (BV) schreibt die formelle Steuerharmonisierung vor. Die Zugänglichkeitsmachung von Steuerdaten gehört zweifellos zum Verfahrensrecht und bildet damit Gegenstand der Steuerharmonisierung. Wie die Behandlung der Parlamentarischen Initiative Reimann 99.415 zeigte, soll zwar der Grundsatzentscheid zur Erteilung von so genannten Steuerauskünften weiterhin den Kantonen überlassen bleiben. Sie sollen demnach weiterhin befugt sein festzulegen, ob überhaupt Steuerauskünfte erteilt werden und ob der Steuerpflichtige hierzu die Einwilligung erteilen muss bzw. seine Steuerdaten sperren kann.</p><p>Demgegenüber hat die damalige Diskussion klar gemacht, dass es sich bei den Steuerdaten um sensible Daten handelt, die nicht zuletzt in der politischen Auseinandersetzung eine Rolle spielen können. Es entspricht daher dem Grundsatz der Fairness, dass zumindest in der Frage der Zugänglichkeitsmachung eine formelle Harmonisierung durch den Bundesgesetzgeber vorzunehmen ist. Dies gilt etwa mit Bezug auf die Berücksichtigung des Gleichstellungsgrundsatzes von Mann und Frau, aber ebenso hinsichtlich der zugänglich gemachten Auswahl der Steuerdaten, deren Vollständigkeit (z. B. Mitberücksichtigung von Grundstückgewinnsteuern, Liquidationsgewinnsteuern usw.) sowie deren zeitliche Befristung. Angesichts der in der Praxis bestehenden Verzerrungen, ja des heutigen Wirrwarrs ist Handlungsbedarf angesagt, zumal nach Artikel 129 BV ein Verfassungsauftrag zur formellen Steuerharmonisierung besteht.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung auf Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ein:</p><p>Die Zugänglichkeitsmachung der in den Steuerregistern enthaltenen persönlichen Daten, namentlich für private Zwecke, sei durch die Bundesgesetzgebung zu harmonisieren. Dagegen soll es weiterhin Sache der Kantone bleiben festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen Steuerauskünfte erteilt werden.</p>
    • Harmonisierung von Steuerauskünften

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