Hanfsamen-Paranoia im Bundesamt für Gesundheit?

ShortId
00.1001
Id
20001001
Updated
24.06.2025 21:19
Language
de
Title
Hanfsamen-Paranoia im Bundesamt für Gesundheit?
AdditionalIndexing
Drogenlegalisierung;Hanf;weiche Droge
1
  • L05K1402020303, Hanf
  • L07K01010201020102, weiche Droge
  • L05K0105050402, Drogenlegalisierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Hanf ist eine so genannte "Dual-Use-Pflanze", d. h., sie kann sowohl illegal als Betäubungsmittel konsumiert als auch legal als nachwachsender Rohstoff verwendet werden. Die Unterscheidung zwischen legalem und illegalem Gebrauch stellt die Kontrolle beim Hanfanbau und beim Verkauf der verschiedenen Produkte vor grosse Probleme. Aus Sicht der Strafverfolgungsorgane liegt das Problem einerseits im Umstand, dass der Anbau jeglicher Hanfsorten grundsätzlich erlaubt ist, solange er nicht der Gewinnung von Betäubungsmitteln dient, eine Absicht, die von den Strafverfolgungsbehörden bewiesen werden muss; und andererseits liegt das Problem beim Vertrieb von Hanfprodukten, wo wiederum die Strafverfolgungsbehörden den Beweis zu erbringen haben, dass es sich bei den Produkten um verbotene Substanzen mit psychoaktiver Wirkung handelt und dass der Vertreiber diese Produkte in diesem Wissen in den Handel bringt. Insbesondere im Bereiche des zunehmenden Exportes von Hanfprodukten ist dieser Beweis von den Strafverfolgungsbehörden kaum mehr zu erbringen, da die Weiterverarbeitung und Verwendung der Produkte im Ausland erfolgt.</p><p>Aufgrund dieser Probleme beim Vollzug durch Justiz und Polizei hat der Bundesrat am 13. Januar 1999 das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) beauftragt, im Zusammenhang mit der Revision des BetmG, Lösungsvorschläge betreffend den Missbrauch bei Anbau und Handel von Cannabis auszuarbeiten und eine Vernehmlassung dazu durchzuführen. Das BAG hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Polizei und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Kontrolle des Hanfanbaus und des Vertriebes von Hanfprodukten ausgearbeitet.</p><p>Der legale Anbau und Handel mit Hanfprodukten (Sorten gemäss Sortenkatalog-Verordnung des BLW) sollten aufgrund dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen Verordnungsänderungen meldepflichtig werden, würden dadurch aber nicht beeinträchtigt. Wer Hanfpflanzen, die nicht als Betäubungsmittel gelten, anbauen will, müsste dies der zuständigen Behörde des Kantons, in welchem der Anbau stattfindet, spätestens bei der Aussaat melden. Die Meldung müsste u. a. die anzubauende Hanfsorte, mit dem Nachweis über Saatgutbeschaffenheit und Sortenechtheit, den Bezugsort des Saatgutes sowie den vorgesehenen Verwendungszweck der Hanfpflanzen enthalten. Pflanzenteile - wie z. B. Hanfsamen - von nicht zugelassenen Sorten könnten mit einer Bewilligung nach wie vor legal verarbeitet und vertrieben werden.</p><p>Der Bundesrat hat am 25. August 1999 die Vernehmlassung zu diesen Verordnungsänderungen zusammen mit den Vorschlägen zur Revision des BetmG eröffnet. In diesen Vorschlägen werden u. a. Änderungen zu den Strafbestimmungen des BetmG (Art. 19ff.) vorgeschlagen. Fünf Varianten standen zur Vernehmlassung, davon zwei Varianten des Bundesrates (BR 1 und BR 2) und drei Varianten der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates. Bezüglich Drogenhanf sieht die Variante BR 1 die Opportunität für die Fabrikation, den Handel sowie für den Anbau vor, und der Anbau von Industriehanf ist ohne Auflagen erlaubt. Die Variante BR 2 setzt etwas engere Grenzen. Die Verordnungsänderungen sollen eine bessere Handhabung für den Anbau von Hanf und Hanfprodukten gewährleisten. Die revidierte Verordnung schafft namentlich die Möglichkeit, das geltende Gesetz vollziehen zu können, ist aber durchaus auch tauglich, eine der beiden Varianten des Bundesrates zu begleiten.</p><p>Die Auswertung der Vernehmlassung hat ergeben, dass sich die Meinungen in Bezug auf die zur Diskussion gestellten Varianten zur Revision der Strafbestimmungen des BetmG praktisch die Waage halten. Konsequenterweise ergibt sich damit auch keine klare Mehrheit für ein vorgezogenes Inkraftsetzen der vorgeschlagenen Verordnungen über die Kontrolle des Hanfanbaus und des Vertriebes von Hanfprodukten. Insgesamt befürwortet eine Mehrheit der ausgewerteten Antworten der Vernehmlassung einen zeitgleichen Entscheid in Bezug auf die Revision der Strafbestimmungen des BetmG und die Regelung von Anbau von Hanf sowie von Herstellung und Handel mit Hanfprodukten.</p><p>Der Bundesrat hat darum am 23. Februar 2000 beschlossen, keine zeitlich vorgezogene Inkraftsetzung von Verordnungen für den Anbau von Hanf und den Handel und Vertrieb von Hanfprodukten im jetzigen Moment zu erlassen. Über das weitere Vorgehen bezüglich der Hanfverordnungen wird das EDI damit dem Bundesrat zusammen mit dem weiteren Vorgehen bezüglich der Revision des BetmG nach Vorliegen des vollständigen Vernehmlassungsberichtes voraussichtlich im Juni 2000 einen Vorschlag unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Während die ersten Vernehmlassungsergebnisse erwarten lassen, dass die Entkriminalisierung von Cannabis mehrheitlich befürwortet wird, bereitet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine in Kürze zu erwartende Änderung der Verordnung vom 29. Mai 1996 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe des BAG vor. Dem Wortlaut des Entwurfes zufolge sollen in einem neuen Artikel 1a namentlich Hanfsamen, Gegenstände, welche Hanfpflanzen enthalten sowie die übrigen Gegenstände und Präparate, deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,1 Prozent übersteigt, als Betäubungsmittel klassifiziert werden.</p><p>Nun werden der Handel mit und der Besitz von Hanfsamen sowie der anderen genannten Gegenstände zurzeit als erlaubt betrachtet, da sie im Verzeichnis aller Betäubungsmittel (Anhang a der Verordnung) nicht angeführt sind. Als verbotene Stoffe gelten demzufolge nur Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung (genau genommen die Blüten der Hanfpflanze) und das Harz der Drüsenhaare von Hanfpflanzen.</p><p>Übrigens figurieren Hanfsamen auf der Liste E der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) ausdrücklich unter den "als Linderungsmittel verwendbaren Drogen und Chemikalien sowie Zubereitungen aus solchen, für welche die IKS den Kantonen beantragt, die Abgabe in in allen Geschäften zu bewilligen. Der Antrag auf 'Verkauf durch alle Geschäfte' bedeutet, dass das Präparat in den Schranken des eidgenössischen und kantonalen Rechtes von jedermann abgegeben werden darf" und dass "allgemeine Hinweise auf eine dem Präparat zukommende gesundheitliche Wirkung zulässig sind". In der Praxis können namentlich zahlreiche an multipler Sklerose erkrankte Personen Hanfsamen verwenden, deren muskelentspannende Wirkung wissenschaftlich anerkannt ist.</p><p>1. Wie kann das BAG derartige Absichten äussern, obwohl ja im Zusammenhang mit der Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) die Entkriminalisierung von Cannabis vorgeschlagen wird?</p><p>2. Ist es nicht inkohärent, wenn man einerseits Hanfsamen und andere zurzeit als erlaubt geltende Gegenstände oder Präparate ausdrücklich im Verzeichnis der verbotenen Betäubungsmittel aufführt und wenn man andererseits einen Prozess einleitet, der aller Voraussicht nach auf die Legalisierung von Cannabis in allen seinen Verwendungsformen hinauslaufen wird?</p><p>3. Ist es also nicht machiavellistische Heuchelei, wenn man eine allfällige Legalisierung von Hanf und seiner Verwendung zu verhindern sucht, indem man vor deren Zustandekommen die Produktion des Ausgangsstoffes praktisch verbietet?</p><p>4. Ist die in der oben erwähnten Verordnung enthaltene Delegation der Kompetenz zur Definition der verbotenen Betäubungsmittel vom Bundesrat an das BAG politisch nicht inopportun, wenn sie dem BAG anscheinend ermöglicht, den Willen des Gesetzgebers von 1951 (vgl. BBl 1951 I 855) zu umgehen und eine der in die Vernehmlassung geschickten Varianten zur Revision des BetmG praktisch unanwendbar zu machen, noch bevor das Parlament darüber beraten hat?</p><p>5. Muss man nicht zugeben, dass dadurch ein blühender landwirtschaftlicher Produktionszweig der Schweiz vernichtet würde, der einen durchschnittlichen Umsatz von immerhin 1,4 Millionen Franken pro Hektare erwirtschaftet, und dass ein mittlerweile gefestigter Markt sinnlos zerstört würde?</p><p>6. Wie beurteilt der Bundesrat die offenkundige Diskrepanz zwischen der Auffassung des BAG einerseits und den Revisionsentwürfen zum BetmG andererseits, die vom Bundesrat auf Empfehlung zweier Expertenkommissionen in die Vernehmlassung geschickt wurden?</p><p>7. Muss man nicht auf jeden Fall davon ausgehen, dass die Revision der Verordnung durch das BAG bei einer politisch derart umstrittenen Frage verfrüht und inopportun ist und dass die demokratische Diskussion, die im Parlament auf der Grundlage des vom Bundesrat nach Evaluierung des Vernehmlassungsergebnisses vorgelegten Entwurfes stattfinden muss, auf diese Weise umgangen wird?</p>
  • Hanfsamen-Paranoia im Bundesamt für Gesundheit?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Hanf ist eine so genannte "Dual-Use-Pflanze", d. h., sie kann sowohl illegal als Betäubungsmittel konsumiert als auch legal als nachwachsender Rohstoff verwendet werden. Die Unterscheidung zwischen legalem und illegalem Gebrauch stellt die Kontrolle beim Hanfanbau und beim Verkauf der verschiedenen Produkte vor grosse Probleme. Aus Sicht der Strafverfolgungsorgane liegt das Problem einerseits im Umstand, dass der Anbau jeglicher Hanfsorten grundsätzlich erlaubt ist, solange er nicht der Gewinnung von Betäubungsmitteln dient, eine Absicht, die von den Strafverfolgungsbehörden bewiesen werden muss; und andererseits liegt das Problem beim Vertrieb von Hanfprodukten, wo wiederum die Strafverfolgungsbehörden den Beweis zu erbringen haben, dass es sich bei den Produkten um verbotene Substanzen mit psychoaktiver Wirkung handelt und dass der Vertreiber diese Produkte in diesem Wissen in den Handel bringt. Insbesondere im Bereiche des zunehmenden Exportes von Hanfprodukten ist dieser Beweis von den Strafverfolgungsbehörden kaum mehr zu erbringen, da die Weiterverarbeitung und Verwendung der Produkte im Ausland erfolgt.</p><p>Aufgrund dieser Probleme beim Vollzug durch Justiz und Polizei hat der Bundesrat am 13. Januar 1999 das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) beauftragt, im Zusammenhang mit der Revision des BetmG, Lösungsvorschläge betreffend den Missbrauch bei Anbau und Handel von Cannabis auszuarbeiten und eine Vernehmlassung dazu durchzuführen. Das BAG hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Polizei und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Verordnungsänderungen im Zusammenhang mit der Kontrolle des Hanfanbaus und des Vertriebes von Hanfprodukten ausgearbeitet.</p><p>Der legale Anbau und Handel mit Hanfprodukten (Sorten gemäss Sortenkatalog-Verordnung des BLW) sollten aufgrund dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen Verordnungsänderungen meldepflichtig werden, würden dadurch aber nicht beeinträchtigt. Wer Hanfpflanzen, die nicht als Betäubungsmittel gelten, anbauen will, müsste dies der zuständigen Behörde des Kantons, in welchem der Anbau stattfindet, spätestens bei der Aussaat melden. Die Meldung müsste u. a. die anzubauende Hanfsorte, mit dem Nachweis über Saatgutbeschaffenheit und Sortenechtheit, den Bezugsort des Saatgutes sowie den vorgesehenen Verwendungszweck der Hanfpflanzen enthalten. Pflanzenteile - wie z. B. Hanfsamen - von nicht zugelassenen Sorten könnten mit einer Bewilligung nach wie vor legal verarbeitet und vertrieben werden.</p><p>Der Bundesrat hat am 25. August 1999 die Vernehmlassung zu diesen Verordnungsänderungen zusammen mit den Vorschlägen zur Revision des BetmG eröffnet. In diesen Vorschlägen werden u. a. Änderungen zu den Strafbestimmungen des BetmG (Art. 19ff.) vorgeschlagen. Fünf Varianten standen zur Vernehmlassung, davon zwei Varianten des Bundesrates (BR 1 und BR 2) und drei Varianten der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates. Bezüglich Drogenhanf sieht die Variante BR 1 die Opportunität für die Fabrikation, den Handel sowie für den Anbau vor, und der Anbau von Industriehanf ist ohne Auflagen erlaubt. Die Variante BR 2 setzt etwas engere Grenzen. Die Verordnungsänderungen sollen eine bessere Handhabung für den Anbau von Hanf und Hanfprodukten gewährleisten. Die revidierte Verordnung schafft namentlich die Möglichkeit, das geltende Gesetz vollziehen zu können, ist aber durchaus auch tauglich, eine der beiden Varianten des Bundesrates zu begleiten.</p><p>Die Auswertung der Vernehmlassung hat ergeben, dass sich die Meinungen in Bezug auf die zur Diskussion gestellten Varianten zur Revision der Strafbestimmungen des BetmG praktisch die Waage halten. Konsequenterweise ergibt sich damit auch keine klare Mehrheit für ein vorgezogenes Inkraftsetzen der vorgeschlagenen Verordnungen über die Kontrolle des Hanfanbaus und des Vertriebes von Hanfprodukten. Insgesamt befürwortet eine Mehrheit der ausgewerteten Antworten der Vernehmlassung einen zeitgleichen Entscheid in Bezug auf die Revision der Strafbestimmungen des BetmG und die Regelung von Anbau von Hanf sowie von Herstellung und Handel mit Hanfprodukten.</p><p>Der Bundesrat hat darum am 23. Februar 2000 beschlossen, keine zeitlich vorgezogene Inkraftsetzung von Verordnungen für den Anbau von Hanf und den Handel und Vertrieb von Hanfprodukten im jetzigen Moment zu erlassen. Über das weitere Vorgehen bezüglich der Hanfverordnungen wird das EDI damit dem Bundesrat zusammen mit dem weiteren Vorgehen bezüglich der Revision des BetmG nach Vorliegen des vollständigen Vernehmlassungsberichtes voraussichtlich im Juni 2000 einen Vorschlag unterbreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Während die ersten Vernehmlassungsergebnisse erwarten lassen, dass die Entkriminalisierung von Cannabis mehrheitlich befürwortet wird, bereitet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine in Kürze zu erwartende Änderung der Verordnung vom 29. Mai 1996 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe des BAG vor. Dem Wortlaut des Entwurfes zufolge sollen in einem neuen Artikel 1a namentlich Hanfsamen, Gegenstände, welche Hanfpflanzen enthalten sowie die übrigen Gegenstände und Präparate, deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,1 Prozent übersteigt, als Betäubungsmittel klassifiziert werden.</p><p>Nun werden der Handel mit und der Besitz von Hanfsamen sowie der anderen genannten Gegenstände zurzeit als erlaubt betrachtet, da sie im Verzeichnis aller Betäubungsmittel (Anhang a der Verordnung) nicht angeführt sind. Als verbotene Stoffe gelten demzufolge nur Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung (genau genommen die Blüten der Hanfpflanze) und das Harz der Drüsenhaare von Hanfpflanzen.</p><p>Übrigens figurieren Hanfsamen auf der Liste E der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) ausdrücklich unter den "als Linderungsmittel verwendbaren Drogen und Chemikalien sowie Zubereitungen aus solchen, für welche die IKS den Kantonen beantragt, die Abgabe in in allen Geschäften zu bewilligen. Der Antrag auf 'Verkauf durch alle Geschäfte' bedeutet, dass das Präparat in den Schranken des eidgenössischen und kantonalen Rechtes von jedermann abgegeben werden darf" und dass "allgemeine Hinweise auf eine dem Präparat zukommende gesundheitliche Wirkung zulässig sind". In der Praxis können namentlich zahlreiche an multipler Sklerose erkrankte Personen Hanfsamen verwenden, deren muskelentspannende Wirkung wissenschaftlich anerkannt ist.</p><p>1. Wie kann das BAG derartige Absichten äussern, obwohl ja im Zusammenhang mit der Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) die Entkriminalisierung von Cannabis vorgeschlagen wird?</p><p>2. Ist es nicht inkohärent, wenn man einerseits Hanfsamen und andere zurzeit als erlaubt geltende Gegenstände oder Präparate ausdrücklich im Verzeichnis der verbotenen Betäubungsmittel aufführt und wenn man andererseits einen Prozess einleitet, der aller Voraussicht nach auf die Legalisierung von Cannabis in allen seinen Verwendungsformen hinauslaufen wird?</p><p>3. Ist es also nicht machiavellistische Heuchelei, wenn man eine allfällige Legalisierung von Hanf und seiner Verwendung zu verhindern sucht, indem man vor deren Zustandekommen die Produktion des Ausgangsstoffes praktisch verbietet?</p><p>4. Ist die in der oben erwähnten Verordnung enthaltene Delegation der Kompetenz zur Definition der verbotenen Betäubungsmittel vom Bundesrat an das BAG politisch nicht inopportun, wenn sie dem BAG anscheinend ermöglicht, den Willen des Gesetzgebers von 1951 (vgl. BBl 1951 I 855) zu umgehen und eine der in die Vernehmlassung geschickten Varianten zur Revision des BetmG praktisch unanwendbar zu machen, noch bevor das Parlament darüber beraten hat?</p><p>5. Muss man nicht zugeben, dass dadurch ein blühender landwirtschaftlicher Produktionszweig der Schweiz vernichtet würde, der einen durchschnittlichen Umsatz von immerhin 1,4 Millionen Franken pro Hektare erwirtschaftet, und dass ein mittlerweile gefestigter Markt sinnlos zerstört würde?</p><p>6. Wie beurteilt der Bundesrat die offenkundige Diskrepanz zwischen der Auffassung des BAG einerseits und den Revisionsentwürfen zum BetmG andererseits, die vom Bundesrat auf Empfehlung zweier Expertenkommissionen in die Vernehmlassung geschickt wurden?</p><p>7. Muss man nicht auf jeden Fall davon ausgehen, dass die Revision der Verordnung durch das BAG bei einer politisch derart umstrittenen Frage verfrüht und inopportun ist und dass die demokratische Diskussion, die im Parlament auf der Grundlage des vom Bundesrat nach Evaluierung des Vernehmlassungsergebnisses vorgelegten Entwurfes stattfinden muss, auf diese Weise umgangen wird?</p>
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