Gefährdung der ärztlichen Betreuungspflicht

ShortId
00.1009
Id
20001009
Updated
24.06.2025 21:10
Language
de
Title
Gefährdung der ärztlichen Betreuungspflicht
AdditionalIndexing
Körperverletzung;Gesundheitsrecht;Notfallmedizin;Berufsethik;Therapeutik;Patient/in
1
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L04K01050517, Patient/in
  • L04K01050514, Notfallmedizin
  • L04K01050509, Gesundheitsrecht
  • L05K0702040301, Berufsethik
  • L06K050102010302, Körperverletzung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine medizinische Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person greift in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf persönliche Freiheit ein (Art. 10 BV). Hierzu ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlauben die Bestimmungen der Artikel 397a ff. ZGB (fürsorgerische Freiheitsentziehung) nur die Freiheitsentziehung als solche, nicht aber die Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität. Dafür bedarf es einer selbstständigen Rechtsgrundlage im kantonalen Recht (BGE 118 II 254). Eine Notstandshilfe (Art. 34 StGB) kommt ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen die vorgesehenen gesetzlichen Verfahren nicht eingehalten werden können und die Gefahr nicht anders abwendbar ist.</p><p>Der Bundesrat ist sich der vorliegenden Problematik bewusst. Eine Expertenkommission für die Revision des Vormundschaftsrechtes hat zurzeit den Auftrag, bis Ende 2000 einen vernehmlassungsreifen Vorentwurf vorzulegen. In diesem Zusammenhang werden auch Vorschläge für eine bundesrechtliche Regelung der Zwangsbehandlung unterbreitet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die medizinische Notaufnahme von Personen, die infolge einer schweren Vergiftung durch Alkohol oder durch andere Drogen urteilsunfähig sind, sowie von gewalttätigen Personen führt bei den betroffenen Notärzten und Krankenhausverantwortlichen zu grossen Problemen.</p><p>Einerseits sind die Fachleute ermächtigt, bei Urteilsunfähigkeit, aber auch gegen den Willen der Patientinnen und Patienten einzugreifen (Art. 34 StGB). Andererseits wird die Situation für die Ärzte zum Dilemma, um nicht zu sagen schizophren, sobald die Betroffenen ihren eigenen Willen wieder ausdrücken können, aber noch nicht fähig sind, die Situation richtig einzuschätzen. Es ist in der Tat nicht erlaubt, unmittelbaren Zwang anzuwenden oder eine Behandlung anzuordnen, der die betreffende Person nicht zustimmt, und es ist nicht gestattet, diese daran zu hindern, das Krankenhaus zu verlassen. Dazu kommt noch, dass verschiedene Organisationen, wie Pro Mente Sana, die Schweizerische Patientenorganisation und andere, dies unterstützen. Und trotzdem müssen Krankenhausverantwortliche, Ärzte sowie Hüter der öffentlichen Ordnung für den späteren Gesundheitsverlauf des Patienten die volle Verantwortung übernehmen, auch wenn sie nicht mehr imstande sind einzugreifen. Kommt es daraufhin jedoch zu Komplikationen oder sogar zum Tod, so erstatten die Betroffenen oder deren Angehörige oft Anzeige, gestützt auf Artikel 181ff. oder 125 StGB.</p><p>Wäre es deshalb nicht angezeigt, die gesetzlichen Grundlagen (Art. 34 StGB) so zu ändern, dass ab sofort medizinische Behandlung auch ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen fortgesetzt werden kann, bis diese wieder im Vollbesitz ihrer Kräfte sind? Dabei sollten auch die erforderlichen technischen, medikamentösen oder Zwangsmassnahmen getroffen werden können. Deren Ziel ist es ja keineswegs, die Betroffenen in ihrer Freiheit und Menschenwürde zu beeinträchtigen, sondern sie ihnen zurückzugeben.</p>
  • Gefährdung der ärztlichen Betreuungspflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine medizinische Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person greift in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf persönliche Freiheit ein (Art. 10 BV). Hierzu ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlauben die Bestimmungen der Artikel 397a ff. ZGB (fürsorgerische Freiheitsentziehung) nur die Freiheitsentziehung als solche, nicht aber die Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität. Dafür bedarf es einer selbstständigen Rechtsgrundlage im kantonalen Recht (BGE 118 II 254). Eine Notstandshilfe (Art. 34 StGB) kommt ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen die vorgesehenen gesetzlichen Verfahren nicht eingehalten werden können und die Gefahr nicht anders abwendbar ist.</p><p>Der Bundesrat ist sich der vorliegenden Problematik bewusst. Eine Expertenkommission für die Revision des Vormundschaftsrechtes hat zurzeit den Auftrag, bis Ende 2000 einen vernehmlassungsreifen Vorentwurf vorzulegen. In diesem Zusammenhang werden auch Vorschläge für eine bundesrechtliche Regelung der Zwangsbehandlung unterbreitet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die medizinische Notaufnahme von Personen, die infolge einer schweren Vergiftung durch Alkohol oder durch andere Drogen urteilsunfähig sind, sowie von gewalttätigen Personen führt bei den betroffenen Notärzten und Krankenhausverantwortlichen zu grossen Problemen.</p><p>Einerseits sind die Fachleute ermächtigt, bei Urteilsunfähigkeit, aber auch gegen den Willen der Patientinnen und Patienten einzugreifen (Art. 34 StGB). Andererseits wird die Situation für die Ärzte zum Dilemma, um nicht zu sagen schizophren, sobald die Betroffenen ihren eigenen Willen wieder ausdrücken können, aber noch nicht fähig sind, die Situation richtig einzuschätzen. Es ist in der Tat nicht erlaubt, unmittelbaren Zwang anzuwenden oder eine Behandlung anzuordnen, der die betreffende Person nicht zustimmt, und es ist nicht gestattet, diese daran zu hindern, das Krankenhaus zu verlassen. Dazu kommt noch, dass verschiedene Organisationen, wie Pro Mente Sana, die Schweizerische Patientenorganisation und andere, dies unterstützen. Und trotzdem müssen Krankenhausverantwortliche, Ärzte sowie Hüter der öffentlichen Ordnung für den späteren Gesundheitsverlauf des Patienten die volle Verantwortung übernehmen, auch wenn sie nicht mehr imstande sind einzugreifen. Kommt es daraufhin jedoch zu Komplikationen oder sogar zum Tod, so erstatten die Betroffenen oder deren Angehörige oft Anzeige, gestützt auf Artikel 181ff. oder 125 StGB.</p><p>Wäre es deshalb nicht angezeigt, die gesetzlichen Grundlagen (Art. 34 StGB) so zu ändern, dass ab sofort medizinische Behandlung auch ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen fortgesetzt werden kann, bis diese wieder im Vollbesitz ihrer Kräfte sind? Dabei sollten auch die erforderlichen technischen, medikamentösen oder Zwangsmassnahmen getroffen werden können. Deren Ziel ist es ja keineswegs, die Betroffenen in ihrer Freiheit und Menschenwürde zu beeinträchtigen, sondern sie ihnen zurückzugeben.</p>
    • Gefährdung der ärztlichen Betreuungspflicht

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