Pensionskassen. Verweigerte Rückerstattung der Quellensteuer durch Frankreich
- ShortId
-
00.1013
- Id
-
20001013
- Updated
-
24.06.2025 21:14
- Language
-
de
- Title
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Pensionskassen. Verweigerte Rückerstattung der Quellensteuer durch Frankreich
- AdditionalIndexing
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freie Schlagwörter: Pensionskasse;Doppelbesteuerung;Quellensteuer;Steuerübereinkommen;Verrechnungssteuer;Frankreich
- 1
-
- L04K11070208, Quellensteuer
- L05K1107040601, Verrechnungssteuer
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K03010106, Frankreich
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die französischen Steuerbehörden haben tatsächlich im Jahre 1997 nicht nur ihre Praxis betreffend die Entlastung von der Quellensteuer, sondern auch diejenige betreffend die Rückerstattung des Avoir fiscal (Steuergutschrift) für in der Schweiz ansässige Personen, die nach Artikel 56 DBG und den entsprechenden kantonalen Bestimmungen von den direkten Steuern befreit sind, geändert. Sie verweigern seither einerseits diese Entlastung von der Quellensteuer und andererseits die Überweisung des Avoir fiscal an schweizerische Pensionskassen, an schweizerische Stiftungen wie auch an schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften.</p><p>Diese Praxisänderung wurde der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch die betroffenen Personen unterbreitet. Nach Artikel 27 Absatz 1 des schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens von 1966 (DBA-F) kann eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel, ihren Fall den zuständigen Behörden ihres Ansässigkeitsstaates unterbreiten, wenn sie der Auffassung ist, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht. Verschiedene eingeleitete Verständigungsverfahren sind zu einem vereinigt worden, das sich mit dieser grundsätzlichen Frage befasst.</p><p>Der Meinungsaustausch im Rahmen des erwähnten Artikels 27 hat nicht zu einer Einigung geführt.</p><p>Nach den geltend gemachten Begründungen ist man auf französischer Seite der Auffassung, dass Personen, die in der Schweiz im Genuss einer Steuerbefreiung stehen, nicht ansässige Personen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 DBA-F sind und dass diese deshalb die Abkommensvorteile nicht beanspruchen können, da auch eine ausdrückliche Bestimmung fehlt, welche sie einerseits dem Begriff der ansässigen Personen unterordnen (Berechtigung zur Entlastung von der Quellensteuer) und ihnen andererseits einen Anspruch auf den Avoir fiscal schaffen würde. Die französischen Steuerbehörden sind der Auffassung, die bis 1997 verfolgte Praxis sei Ausdruck eines Nichtfunktionierens der Verwaltung gewesen und habe keinerlei Rechtsanspruch geschaffen. Neben der Frage der Ansässigkeit im Sinne des Abkommens haben sie unterstrichen, dass der Avoir fiscal auf die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung abziele, die letztlich den Aktionär treffe. Eine Überweisung des Avoir fiscal an einen Aktionär, der in Frankreich oder in seinem Ansässigkeitsstaat von der Steuer befreit sei, erscheine aus dieser Sicht nicht gerechtfertigt. Die französische Abkommenspolitik ist aus diesem Gesichtspunkt klar festgelegt.</p><p>Von schweizerischer Seite ist die französische Position nie akzeptiert worden und bleibt nach wie vor bestritten, schon aus dem Grunde, weil sie durch diese ohne vorherige Konsultation durchgeführte Praxisänderung eine Rechtsunsicherheit geschaffen hat. Überdies bezeichnet Artikel 4 DBA-F jede Person als ansässig im Sinne des Abkommens, die nach dem Recht eines Staates in diesem Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Nach den Bestimmungen des schweizerischen Rechtes fallen die betreffenden Personen zwar unter den Anwendungsbereich der Steuergesetzgebung (s. z. B. DBG, dritter Teil, erster Titel), sind jedoch durch das Gesetz von der Steuerpflicht befreit (s. z. B. Art. 56 DBG). Diese Personen müssten jedoch trotzdem die Entlastung von den französischen Quellensteuern auf den Dividenden, die sie erhalten, beanspruchen können. Der Avoir fiscal kann zumindest bis zum Inkrafttreten des Avenant vom 22. Juli 1997 zum DBA-F, der auf den 1. August 1998 in Kraft getreten ist, beansprucht werden. Erst ab diesem Zeitpunkt wird nämlich nach dem neuen Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c (i) als zusätzliche Bedingung für die Gewährung des Avoir fiscal die Besteuerung zum normalen Satz verlangt.</p><p>Dieser Avenant qualifiziert die öffentlich-rechtlichen Körperschaften eines Vertragsstaates als ansässige Personen dieses Staates (Art. 3; Abänderung von Art. 4 des DBA-F). Diese Qualifikation gibt ihnen das Recht auf die Rückerstattung der Quellensteuer. Weniger klar ist die Situation unter diesem Avenant für die Pensionskassen und Stiftungen, welchen nun keinerlei Entlastung mehr gewährt wird.</p><p>Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen einer Änderung des Abkommens eine Lösung gefunden werden kann. Das ist allerdings ein lange dauernder Prozess, der nicht innerhalb kurzer Fristen realisiert werden kann, da er auch von anderen Überlegungen abhängig ist (Verhandlungspaket). Zurzeit ist hervorzuheben, dass das Streitverfahren in diesem Fall in Frankreich bis zum 31. Dezember des zweiten, auf das Datum des ablehnenden Entscheides folgenden Jahres offen bleibt.</p><p>2. Mit Rücksicht auf die vorliegende französische Interpretation, welche auch der ständigen Abkommenspolitik Frankreichs gegenüber anderen Staaten entspricht, und welche tatsächlich aus einem Nichtfunktionieren der französischen Verwaltung entstanden zu sein scheint, könnte eine Verweigerung der Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an französische Pensionskassen unerwünschte Auswirkungen auf andere Anwendungsbereiche des Abkommens haben, weil das Steuerregime der französischen Pensionskassen mit dem schweizerischen nicht vergleichbar ist. Es könnte einzig die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen an französische öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Periode vor dem Inkrafttreten des Avenant ins Auge gefasst werden. Das laufende Verständigungsverfahren verhindert jedoch eine solche Vorgehensweise, und überdies liegt nach den Untersuchungen der zuständigen Dienste bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung kein entsprechendes Rückerstattungsbegehren einer französischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor. Es ist jedoch der französischen Seite nicht verborgen geblieben, dass diese Praxisänderung einen Abzug von schweizerischen Investitionen aus Frankreich zur Folge haben kann, was nicht im Interesse der französischen Wirtschaft sein dürfte.</p><p>3. Es hat sich in dieser Angelegenheit für die Betroffenen keine eigentliche Doppelbesteuerung, sondern bloss eine Ertragseinbusse aufgrund der Praxisänderung der französischen Behörden ergeben. Es ist nicht an der Schweiz, die Verweigerung der Rückerstattung der Quellensteuern und die Nichtgewährung des Avoir fiscal durch die französischen Behörden zu kompensieren. In dieser Hinsicht liegt es an den betroffenen Personen zu prüfen, ob sie in der Frage um die Verweigerung der Quellensteuerentlastung den Rechtsstreit weiterziehen wollen. Wie unter Ziffer 1 hiervor erwähnt, ist es nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen einer Änderung des Abkommens eine Lösung gefunden werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die französischen Behörden haben 1997 ihre Praxis bezüglich der Entlastung von der Quellensteuer sowie der Rückerstattung des Steuerguthabens von in der Schweiz ansässigen Personen, die gemäss Artikel 56 DBG von der direkten Bundesteuer befreit sind, geändert. Seither verweigert Frankreich eine Entlastung von der Quellensteuer und den Transfer des Steuerguthabens insbesondere den Schweizer Pensionskassen, Schweizer Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Schweiz. Die verweigerten Rückerstattungen belaufen sich allein bei den Anlagestiftungen (Pensionskassen) auf weit mehr als 10 Millionen Franken.</p><p>1. Warum akzeptiert der Bundesrat eine Neuauslegung des französisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, das seit 1966 unverändert blieb?</p><p>2. Welche Gegenmassnahmen wird er treffen, um die bis 1997 gültige Praxis wieder durchzusetzen?</p><p>3. Welche Massnahmen wird er treffen, um die den Pensionskassen und Vorsorgestiftungen vorenthaltenen Verrechnungssteuern von mehr als 10 Millionen Franken zurückzufordern?</p>
- Pensionskassen. Verweigerte Rückerstattung der Quellensteuer durch Frankreich
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die französischen Steuerbehörden haben tatsächlich im Jahre 1997 nicht nur ihre Praxis betreffend die Entlastung von der Quellensteuer, sondern auch diejenige betreffend die Rückerstattung des Avoir fiscal (Steuergutschrift) für in der Schweiz ansässige Personen, die nach Artikel 56 DBG und den entsprechenden kantonalen Bestimmungen von den direkten Steuern befreit sind, geändert. Sie verweigern seither einerseits diese Entlastung von der Quellensteuer und andererseits die Überweisung des Avoir fiscal an schweizerische Pensionskassen, an schweizerische Stiftungen wie auch an schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften.</p><p>Diese Praxisänderung wurde der Eidgenössischen Steuerverwaltung durch die betroffenen Personen unterbreitet. Nach Artikel 27 Absatz 1 des schweizerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens von 1966 (DBA-F) kann eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel, ihren Fall den zuständigen Behörden ihres Ansässigkeitsstaates unterbreiten, wenn sie der Auffassung ist, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht. Verschiedene eingeleitete Verständigungsverfahren sind zu einem vereinigt worden, das sich mit dieser grundsätzlichen Frage befasst.</p><p>Der Meinungsaustausch im Rahmen des erwähnten Artikels 27 hat nicht zu einer Einigung geführt.</p><p>Nach den geltend gemachten Begründungen ist man auf französischer Seite der Auffassung, dass Personen, die in der Schweiz im Genuss einer Steuerbefreiung stehen, nicht ansässige Personen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 DBA-F sind und dass diese deshalb die Abkommensvorteile nicht beanspruchen können, da auch eine ausdrückliche Bestimmung fehlt, welche sie einerseits dem Begriff der ansässigen Personen unterordnen (Berechtigung zur Entlastung von der Quellensteuer) und ihnen andererseits einen Anspruch auf den Avoir fiscal schaffen würde. Die französischen Steuerbehörden sind der Auffassung, die bis 1997 verfolgte Praxis sei Ausdruck eines Nichtfunktionierens der Verwaltung gewesen und habe keinerlei Rechtsanspruch geschaffen. Neben der Frage der Ansässigkeit im Sinne des Abkommens haben sie unterstrichen, dass der Avoir fiscal auf die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung abziele, die letztlich den Aktionär treffe. Eine Überweisung des Avoir fiscal an einen Aktionär, der in Frankreich oder in seinem Ansässigkeitsstaat von der Steuer befreit sei, erscheine aus dieser Sicht nicht gerechtfertigt. Die französische Abkommenspolitik ist aus diesem Gesichtspunkt klar festgelegt.</p><p>Von schweizerischer Seite ist die französische Position nie akzeptiert worden und bleibt nach wie vor bestritten, schon aus dem Grunde, weil sie durch diese ohne vorherige Konsultation durchgeführte Praxisänderung eine Rechtsunsicherheit geschaffen hat. Überdies bezeichnet Artikel 4 DBA-F jede Person als ansässig im Sinne des Abkommens, die nach dem Recht eines Staates in diesem Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Nach den Bestimmungen des schweizerischen Rechtes fallen die betreffenden Personen zwar unter den Anwendungsbereich der Steuergesetzgebung (s. z. B. DBG, dritter Teil, erster Titel), sind jedoch durch das Gesetz von der Steuerpflicht befreit (s. z. B. Art. 56 DBG). Diese Personen müssten jedoch trotzdem die Entlastung von den französischen Quellensteuern auf den Dividenden, die sie erhalten, beanspruchen können. Der Avoir fiscal kann zumindest bis zum Inkrafttreten des Avenant vom 22. Juli 1997 zum DBA-F, der auf den 1. August 1998 in Kraft getreten ist, beansprucht werden. Erst ab diesem Zeitpunkt wird nämlich nach dem neuen Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c (i) als zusätzliche Bedingung für die Gewährung des Avoir fiscal die Besteuerung zum normalen Satz verlangt.</p><p>Dieser Avenant qualifiziert die öffentlich-rechtlichen Körperschaften eines Vertragsstaates als ansässige Personen dieses Staates (Art. 3; Abänderung von Art. 4 des DBA-F). Diese Qualifikation gibt ihnen das Recht auf die Rückerstattung der Quellensteuer. Weniger klar ist die Situation unter diesem Avenant für die Pensionskassen und Stiftungen, welchen nun keinerlei Entlastung mehr gewährt wird.</p><p>Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen einer Änderung des Abkommens eine Lösung gefunden werden kann. Das ist allerdings ein lange dauernder Prozess, der nicht innerhalb kurzer Fristen realisiert werden kann, da er auch von anderen Überlegungen abhängig ist (Verhandlungspaket). Zurzeit ist hervorzuheben, dass das Streitverfahren in diesem Fall in Frankreich bis zum 31. Dezember des zweiten, auf das Datum des ablehnenden Entscheides folgenden Jahres offen bleibt.</p><p>2. Mit Rücksicht auf die vorliegende französische Interpretation, welche auch der ständigen Abkommenspolitik Frankreichs gegenüber anderen Staaten entspricht, und welche tatsächlich aus einem Nichtfunktionieren der französischen Verwaltung entstanden zu sein scheint, könnte eine Verweigerung der Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an französische Pensionskassen unerwünschte Auswirkungen auf andere Anwendungsbereiche des Abkommens haben, weil das Steuerregime der französischen Pensionskassen mit dem schweizerischen nicht vergleichbar ist. Es könnte einzig die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Dividenden und Zinsen an französische öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Periode vor dem Inkrafttreten des Avenant ins Auge gefasst werden. Das laufende Verständigungsverfahren verhindert jedoch eine solche Vorgehensweise, und überdies liegt nach den Untersuchungen der zuständigen Dienste bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung kein entsprechendes Rückerstattungsbegehren einer französischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor. Es ist jedoch der französischen Seite nicht verborgen geblieben, dass diese Praxisänderung einen Abzug von schweizerischen Investitionen aus Frankreich zur Folge haben kann, was nicht im Interesse der französischen Wirtschaft sein dürfte.</p><p>3. Es hat sich in dieser Angelegenheit für die Betroffenen keine eigentliche Doppelbesteuerung, sondern bloss eine Ertragseinbusse aufgrund der Praxisänderung der französischen Behörden ergeben. Es ist nicht an der Schweiz, die Verweigerung der Rückerstattung der Quellensteuern und die Nichtgewährung des Avoir fiscal durch die französischen Behörden zu kompensieren. In dieser Hinsicht liegt es an den betroffenen Personen zu prüfen, ob sie in der Frage um die Verweigerung der Quellensteuerentlastung den Rechtsstreit weiterziehen wollen. Wie unter Ziffer 1 hiervor erwähnt, ist es nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen einer Änderung des Abkommens eine Lösung gefunden werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die französischen Behörden haben 1997 ihre Praxis bezüglich der Entlastung von der Quellensteuer sowie der Rückerstattung des Steuerguthabens von in der Schweiz ansässigen Personen, die gemäss Artikel 56 DBG von der direkten Bundesteuer befreit sind, geändert. Seither verweigert Frankreich eine Entlastung von der Quellensteuer und den Transfer des Steuerguthabens insbesondere den Schweizer Pensionskassen, Schweizer Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Schweiz. Die verweigerten Rückerstattungen belaufen sich allein bei den Anlagestiftungen (Pensionskassen) auf weit mehr als 10 Millionen Franken.</p><p>1. Warum akzeptiert der Bundesrat eine Neuauslegung des französisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, das seit 1966 unverändert blieb?</p><p>2. Welche Gegenmassnahmen wird er treffen, um die bis 1997 gültige Praxis wieder durchzusetzen?</p><p>3. Welche Massnahmen wird er treffen, um die den Pensionskassen und Vorsorgestiftungen vorenthaltenen Verrechnungssteuern von mehr als 10 Millionen Franken zurückzufordern?</p>
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