Anzahl Personen im Asylbereich
- ShortId
-
00.1017
- Id
-
20001017
- Updated
-
24.06.2025 21:11
- Language
-
de
- Title
-
Anzahl Personen im Asylbereich
- AdditionalIndexing
-
Ausländer/in;Asylpolitik;statistische Methode
- 1
-
- L03K010801, Asylpolitik
- L04K02021803, statistische Methode
- L04K05060102, Ausländer/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) legt Wert auf aussagekräftige und umfassende Statistiken zum Asylbereich. Für die Öffentlichkeit sollen die Entwicklungen und Entscheide des Amtes möglichst transparent sein. Deshalb weist die Statistik über die "Personen des Asylbereiches" alle Personen aus, die in der Schweiz um Asyl ersucht haben und sich - egal aus welchen Gründen - weiterhin in unserem Land aufhalten. Dazu gehören auch jene, denen wegen einer Heirat, wegen des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Härte oder aus anderen Gründen in einem späteren Zeitpunkt eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Weil die regelmässig veröffentlichten Ausländerstatistiken nur die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz ausweisen, zu denen die Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen nicht zählen, entstand in diesen Fällen nicht die Gefahr, dass Personen doppelt gezählt wurden. Das BFF hat sich jedoch schon vor Monaten entschieden, Personen mit kantonalen Aufenthaltsbewilligungen künftig nicht mehr den "Personen des Asylbereiches" zuzurechnen. Das Anliegen der Einfachen Anfrage ist deshalb erfüllt. Mit dem Projekt "Ausländer 2000" ist zudem eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) und dem BFF im EDV- und Statistikbereich geplant. Dies wird eine klarere Abgrenzung zwischen der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung und den Personen des Asylbereiches weiter erleichtern.</p><p>1. Weil das Asylgesuch bei Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung regelmässig zurückgezogen wird, entspricht der Zeitpunkt des Abschlusses des Asylverfahrens jenem der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Aus den Statistiken des BFF ist ersichtlich, in welchem Jahr wie viele solche Bewilligungen erteilt wurden und aus welchen Staaten die betroffenen Personen stammen. Stark vertreten sind dabei Bürger von Sri Lanka, der Türkei, der Bundesrepublik Jugoslawien, von Bosnien und Herzegowina sowie dem Libanon.</p><p>Sobald die Asyl suchende Person eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erhält, verbleibt sie zwar im System Auper (Automatisierte Personenregistratur), nachträglich eingetretene Änderungen (z. B. Todesfälle, Ausreise usw.) werden im Auper jedoch nicht mehr erfasst, da die Datenhoheit mit der Erteilung der fremdenpolizeilichen Bewilligung vom BFF auf das BFA übergeht. Dem vom BFA geführten ZAR (Zentrales Ausländerregister) kann in diesem Zusammenhang nicht entnommen werden, ob eine ausländische Person vor Erteilung der fremdenpolizeilichen Bewilligung aus dem Asylbereich stammt oder nicht. Eine Aktualisierung der beiliegenden BFF Statistiken ist daher nicht möglich.</p><p>2. Die Kriterien für die Zuteilung zu dieser Personenkategorie sind objektiver Natur. Darunter fallen Asylsuchende, die aufgrund der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger oder mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer einen Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung erhalten oder Asylsuchende, denen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.</p><p>Nach der heute geltenden gesetzlichen Regelung (Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; SR 142.20) haben Ehegatten von Schweizer Bürgern sowie mit niedergelassenen Ausländern verheiratete und in gemeinsamem Haushalt lebende Ausländerinnen und Ausländer einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie überdies Anspruch auf die unbefristete und vom Bestand der Ehe unabhängige Niederlassungsbewilligung.</p><p>Bis zur Inkraftsetzung des neuen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) bestand die Möglichkeit, Asylsuchenden beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Überlegungen zu erteilen. Jeder Antrag um eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 13 Bst. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer) wurde vom BFA eingehend geprüft, wenn die kantonalen Behörden mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich einverstanden waren.</p><p>Mit der Inkraftsetzung des neuen AsylG kann eine vorläufige Aufnahme in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Bei der Beurteilung der schwerwiegenden persönlichen Notlage sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG). Das neue AsylG sieht damit vor, dass Asylsuchende, die bis anhin aus humanitären Gründen eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erhalten konnten, neu vorläufig aufgenommen werden. Entsprechend werden diese Personen in der Statistik künftig nicht mehr in der Kategorie "Humanitäre und andere Frepo-Regelungen" aufgeführt. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in welchen vorläufig Aufgenommene zu einem späteren Zeitpunkt eine ordentliche fremdenpolizeiliche Bewilligung erhalten.</p><p>3. Wie einleitend bemerkt, ist das BFF gleicher Meinung wie der Interpellant und wird dem Begehren in seinen Statistiken in der nächsten Zeit Rechnung tragen. Lediglich die Zahl der neu erteilten Aufenthaltsbewilligungen wird in der künftigen, völlig neu gestalteten Asylstatistik als Fussnote aufgeführt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit einigen Jahren ist es üblich, die Statistik der Asylgesuche und der Pendenzfälle mit einer Gesamtstatistik aller Personen des Asylbereiches einschliesslich der anerkannten Flüchtlinge, der vorläufig Aufgenommenen sowie der Personen, deren Wegweisung noch nicht vollzogen ist, zu ergänzen. </p><p>Mitgezählt wurden in der Asylstatistik 1999 ferner 38 215 Personen, die von humanitären und anderen fremdenpolizeilichen Regelungen betroffen sind (Bestand am 1. Januar 2000). Nun sind die Personen dieser Kategorie aber eigentlich Inhaber der Aufenthaltsbewilligung des Typs B und gehören deshalb nicht mehr zum Asylbereich. Ein ausländischer Student, der nach Beendigung seines Studiums infolge Heirat in der Schweiz bleibt, wird in keiner Statistik der in Ausbildung begriffenen Ausländer mehr erscheinen. Es stellt sich also die Frage, wie sinnvoll es ist, die erwähnte Personenkategorie in der Asylstatistik anzuführen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie verteilen sich diese 38 215 Personen auf die Herkunftsländer und auf das Jahr, in dem ihr Asylverfahren abgeschlossen wurde?</p><p>2. Nach welchen Kriterien wird die Zuteilung zu dieser Personenkategorie festgelegt?</p><p>3. Wäre es nicht sinnvoll, auf die Erfassung dieser Personenkategorie im Asylbereich zu verzichten, und zwar schon deshalb, um sie nicht doppelt zu zählen, zum einen in der Statistik der ausländischen Wohnbevölkerung und zum anderen in der Asylstatistik?</p>
- Anzahl Personen im Asylbereich
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) legt Wert auf aussagekräftige und umfassende Statistiken zum Asylbereich. Für die Öffentlichkeit sollen die Entwicklungen und Entscheide des Amtes möglichst transparent sein. Deshalb weist die Statistik über die "Personen des Asylbereiches" alle Personen aus, die in der Schweiz um Asyl ersucht haben und sich - egal aus welchen Gründen - weiterhin in unserem Land aufhalten. Dazu gehören auch jene, denen wegen einer Heirat, wegen des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Härte oder aus anderen Gründen in einem späteren Zeitpunkt eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Weil die regelmässig veröffentlichten Ausländerstatistiken nur die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz ausweisen, zu denen die Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen nicht zählen, entstand in diesen Fällen nicht die Gefahr, dass Personen doppelt gezählt wurden. Das BFF hat sich jedoch schon vor Monaten entschieden, Personen mit kantonalen Aufenthaltsbewilligungen künftig nicht mehr den "Personen des Asylbereiches" zuzurechnen. Das Anliegen der Einfachen Anfrage ist deshalb erfüllt. Mit dem Projekt "Ausländer 2000" ist zudem eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) und dem BFF im EDV- und Statistikbereich geplant. Dies wird eine klarere Abgrenzung zwischen der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung und den Personen des Asylbereiches weiter erleichtern.</p><p>1. Weil das Asylgesuch bei Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung regelmässig zurückgezogen wird, entspricht der Zeitpunkt des Abschlusses des Asylverfahrens jenem der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Aus den Statistiken des BFF ist ersichtlich, in welchem Jahr wie viele solche Bewilligungen erteilt wurden und aus welchen Staaten die betroffenen Personen stammen. Stark vertreten sind dabei Bürger von Sri Lanka, der Türkei, der Bundesrepublik Jugoslawien, von Bosnien und Herzegowina sowie dem Libanon.</p><p>Sobald die Asyl suchende Person eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erhält, verbleibt sie zwar im System Auper (Automatisierte Personenregistratur), nachträglich eingetretene Änderungen (z. B. Todesfälle, Ausreise usw.) werden im Auper jedoch nicht mehr erfasst, da die Datenhoheit mit der Erteilung der fremdenpolizeilichen Bewilligung vom BFF auf das BFA übergeht. Dem vom BFA geführten ZAR (Zentrales Ausländerregister) kann in diesem Zusammenhang nicht entnommen werden, ob eine ausländische Person vor Erteilung der fremdenpolizeilichen Bewilligung aus dem Asylbereich stammt oder nicht. Eine Aktualisierung der beiliegenden BFF Statistiken ist daher nicht möglich.</p><p>2. Die Kriterien für die Zuteilung zu dieser Personenkategorie sind objektiver Natur. Darunter fallen Asylsuchende, die aufgrund der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger oder mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer einen Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung erhalten oder Asylsuchende, denen aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.</p><p>Nach der heute geltenden gesetzlichen Regelung (Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; SR 142.20) haben Ehegatten von Schweizer Bürgern sowie mit niedergelassenen Ausländern verheiratete und in gemeinsamem Haushalt lebende Ausländerinnen und Ausländer einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie überdies Anspruch auf die unbefristete und vom Bestand der Ehe unabhängige Niederlassungsbewilligung.</p><p>Bis zur Inkraftsetzung des neuen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) bestand die Möglichkeit, Asylsuchenden beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Überlegungen zu erteilen. Jeder Antrag um eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (Art. 13 Bst. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer) wurde vom BFA eingehend geprüft, wenn die kantonalen Behörden mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich einverstanden waren.</p><p>Mit der Inkraftsetzung des neuen AsylG kann eine vorläufige Aufnahme in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. Bei der Beurteilung der schwerwiegenden persönlichen Notlage sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG). Das neue AsylG sieht damit vor, dass Asylsuchende, die bis anhin aus humanitären Gründen eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erhalten konnten, neu vorläufig aufgenommen werden. Entsprechend werden diese Personen in der Statistik künftig nicht mehr in der Kategorie "Humanitäre und andere Frepo-Regelungen" aufgeführt. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in welchen vorläufig Aufgenommene zu einem späteren Zeitpunkt eine ordentliche fremdenpolizeiliche Bewilligung erhalten.</p><p>3. Wie einleitend bemerkt, ist das BFF gleicher Meinung wie der Interpellant und wird dem Begehren in seinen Statistiken in der nächsten Zeit Rechnung tragen. Lediglich die Zahl der neu erteilten Aufenthaltsbewilligungen wird in der künftigen, völlig neu gestalteten Asylstatistik als Fussnote aufgeführt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit einigen Jahren ist es üblich, die Statistik der Asylgesuche und der Pendenzfälle mit einer Gesamtstatistik aller Personen des Asylbereiches einschliesslich der anerkannten Flüchtlinge, der vorläufig Aufgenommenen sowie der Personen, deren Wegweisung noch nicht vollzogen ist, zu ergänzen. </p><p>Mitgezählt wurden in der Asylstatistik 1999 ferner 38 215 Personen, die von humanitären und anderen fremdenpolizeilichen Regelungen betroffen sind (Bestand am 1. Januar 2000). Nun sind die Personen dieser Kategorie aber eigentlich Inhaber der Aufenthaltsbewilligung des Typs B und gehören deshalb nicht mehr zum Asylbereich. Ein ausländischer Student, der nach Beendigung seines Studiums infolge Heirat in der Schweiz bleibt, wird in keiner Statistik der in Ausbildung begriffenen Ausländer mehr erscheinen. Es stellt sich also die Frage, wie sinnvoll es ist, die erwähnte Personenkategorie in der Asylstatistik anzuführen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie verteilen sich diese 38 215 Personen auf die Herkunftsländer und auf das Jahr, in dem ihr Asylverfahren abgeschlossen wurde?</p><p>2. Nach welchen Kriterien wird die Zuteilung zu dieser Personenkategorie festgelegt?</p><p>3. Wäre es nicht sinnvoll, auf die Erfassung dieser Personenkategorie im Asylbereich zu verzichten, und zwar schon deshalb, um sie nicht doppelt zu zählen, zum einen in der Statistik der ausländischen Wohnbevölkerung und zum anderen in der Asylstatistik?</p>
- Anzahl Personen im Asylbereich
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